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Einkommen reicht für (Mindest-)Kindesunterhalt, aber nicht Betreuungsunterhalt
#3
(13-12-2025, 21:26)p__ schrieb:
(13-12-2025, 19:02)CherryMenthol schrieb: Ist die Ex mir / irgendwem gegenüber verpflichtet rechtsverbindlich mitzuteilen, wann sie vorhat wieder arbeiten zu gehen?
Was kann im schlimmsten Fall mir passieren, wenn ich dieser Drohung nicht folge?

1. Nein, ist sie nicht. Sie könnte auch anfangen zu arbeiten und gleich wieder hinwerfen. Das ist ganz allein ihre Sache. Die Informationen die sie zu liefern hat sind ganz allein die im Rahmen der Geltendmachung eines bestehenden Unterhaltsanspruchs. Achte auf die genauen Worte.

2. Im schlimmsten Fall wirst du verklagt und der Richter stellt fest, dass eure Absprachen keine waren und dass eine sogenannte einfache Erwerbsobliegenheit für dich besteht. Das ist der schlimmste Fall, aber es nicht gesagt, dass der eintritt.

Danke, p__.

Das Erste habe ich so erwartet.
Versuche es über den Umweg der KITA Anmeldung raus zu bekommen (in Richtung: Abstimmung der Bring- & Abholzeiten, gemeinsame Eingewöhnung etc. etc.) + als Beamtin ist sie verpflichtet lange voraus ihrem Arbeitgeber bekannt zu geben, wann sie wieder in den Dienst eintritt.

Beim zweiten Punkt:
Das hat ja keinen negativen Einfluss auf Umgangs-Prozesse. Rein formal sind das zwei getrennte Bereiche - die Frage ist nur wie diese Idioten vom Jugendamt/Familiengericht das dann in der Realität handhaben.

Bin nur gespannt wie motiviert die Ex ist wegen dieser Sache vor Gericht zu ziehen.
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RE: Einkommen reicht für (Mindest-)Kindesunterhalt, aber nicht Betreuungsunterhalt - von CherryMenthol - 13-12-2025, 21:35

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