24-09-2025, 11:55
Das ist wie schon erwähnt Landesrecht. In NRW z.B §120 Schulgesetz. Absatz 9:
"Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien."
Das ist aber nicht so wirklich eindeutig und kann auch anders ausgelegt werden. Man sieht es schon an den "Eltern". Das steht im Widerspruch. Nichtsorgeberechtigte Eltern kriegen es nämlich trotzdem nicht.
"Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien."
Das ist aber nicht so wirklich eindeutig und kann auch anders ausgelegt werden. Man sieht es schon an den "Eltern". Das steht im Widerspruch. Nichtsorgeberechtigte Eltern kriegen es nämlich trotzdem nicht.