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OLG Karlsruhe 30.04.2025 zum Unterhalt beim Wechselmodell
#2
Der Leitsatz ist ja der Hammer!

"Wird ein Kind im Wege eines paritätischen Wechselmodells betreut, besteht hinsichtlich eines auf die Zahlung von Barunterhalt gerichteten Kindesunterhaltsanspruchs keine Leistungsfähigkeit, wenn dem Elternteil nach Abzug seines eigenen Selbstbehalts weniger als die Hälfte des sozialrechtlichen Regelsatzes für das Kind verbleibt. Jeder Elternteil darf die bei ihm anfallenden Kosten für das Kind - zumindest in Höhe des hälftigen sozialrechtlichen Regelsatzes - vorrangig durch Naturalunterhaltsleistungen decken."

Wenn...weniger als die Hälfte des sozialrechtlichen Existenzminimums...
Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Das Geld, was dem Vater über seinem eigenen Selbstbehalt verbleibt, ist konsequenterweise für den
Unterhalt des Kinds gedacht. Das Kind darf bei einem Elternteil auf Bürgergeldniveau leben, während genau dieser Elternteil die Kohle, die darüber liegt, als Unterhalt zum
anderen Elternteil verschiebt, damit das Kind dann dort KEIN Bürgergeldempfänger wird. Wo ist denn da der Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz? Was maßt sich
die Judikative an, das Kind ins Präkariat zu schieben? Warum darf der hälftig betreuende Elternteil nicht den Teil für das Kind als Naturalunterhalt einsetzen, den man
in der ersten Altersstufe aus der DDT für das Kind findet? Wo die DDT sonst doch das Mantra für alles im Unterhaltsrecht ist.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: OLG Karlsruhe 30.04.2025 zum Unterhalt beim Wechselmodell - von Sixteen Tons - 24-09-2025, 10:31

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