Vor 7 Stunden
(Gestern, 22:33)PeterPP schrieb:(Gestern, 20:00)väterchen_frust schrieb: p__ hätte demnach natürlich Auskunft erhalten - Akteneinsicht bei der Schule, wozu diese verpflichtet ist und wogegen sie sich im vorliegenden Fall auch nicht verweigert hat. Oder eben KM auf Herausgabe verklagen. Beides nicht möglich für ihn, da er kein GSR hatte.Anträge auf Zeugnisse im Rahmen des § 1686 BGB sind schon seit Bestehen dieses § möglich gewesen. Logischerweise auch ohne GSR.
Und was hat jetzt §1686BGB mit dem Fall zu tun? Wie ich weiter oben geschrieben habe: demnach.
Wird ja immer besser.
1.) Weder hat es p__ je nach diesem Paragraphen versucht ("Bei einer Umgangsklage hatte ich auch den Antrag drin, die Zeugnisse zu bekommen. Hat die Mutter zugesagt. Bekommen hab ich nie was."), sondern scheinbar einfach von selbst aufgegeben ("Irgendwann wars mir zu blöde."), obwohl er seinen Antrag wohl durchgebracht (?) hat.
2.) Hatte p__ immer noch kein Sorgerecht zum Antragszeitpunkt, was aber meine Rückfrage war und seine Situation damit unvergleichbar mit der des TE macht - um den und seine Probleme es hier aber gehen sollte, oder? Ist ja ein Hilfeforum für Eltern in Trennung hier? Wie p__ selbst schreibt: "Schule hat an Mutter verwiesen" - etwas, das mit GSR nicht (legal) möglich gewesen wäre und worin auch der einzig sinnvolle Zusammenhang zum von dir zitierten VG-Urteil besteht: da kann man nochmal (indirekt) nachlesen, wer welche Pflichten zur Auskunft hat bei geteiltem Sorgerecht.
3.) Weist das Urteil vom Münchner Verwaltungs(!)gericht zum Binnenverhältnis Mutter-Schule, das du hier aus welchem Grund auch immer zitiert hast, zum vorliegenden Fall darüber hinaus immer noch überhaupt keinen Zusammenhang auf: weder für einen Antrag mit GSR, noch für einen Auskunftsantrag gemäß §1686BGB, wie das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung (23) ja auch richtigerweise feststellt.