Gestern, 23:52
(20-08-2025, 18:14)Nappo schrieb: Vielleicht finde ich noch was vom BGH. Wenn nicht, sol das JA bei anderer Auffassung selbst die Rechtsgrundlage heraus suchen.
Mglw. hat das Jugendamt längst vergleichbare oder teilweise anwendbare Gerichtsentscheidungen gefunden. Schließlich haben die Mitarbeiter wesentlich bessere Suchmöglichkeiten als der unterhaltspflichtige Laie selbst. Warum sollte das Jugendamt schon jetzt auf solche Entscheidungen hinweisen? Wenn sich das Amt hinreichend sicher ist, macht es einfach den für richtig erachteten Unterhalt gerichtlich geltend und wartet die Entscheidung ab. Und ja, die Meinung des Jugendamtes, hier 50% vom gesamten Wohnwert anzusetzen, erscheint mir logisch. Selbst Schuld, wenn sich der Unterhaltspflichtige trotz 50% Eigentumsanteil mit der kleineren der beiden Wohnungen und ohne jeglichen finanziellen Ausgleich zufrieden gibt. Damit muss er leben.