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Wohnvorteil berechnen... Teileigentum EFH - Druckversion

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Wohnvorteil berechnen... Teileigentum EFH - Nappo - 20-08-2025

Verflixt nochmal. Ich finde nichts.... Ein BGH-Beschluss z.B. sollte ja schon genau auf einen Sachverhalt passen.

Der Fall: Ein Vater (Unterhaltspflichtiger) wohnt in einem Zweifamilienhaus. Das Haus gehört ihm zu 50% und zu 50% einem Dritten. Er selbst bewohnt innerhalb des Hauses eine kleine Wohnung. Der Rest des Hauses ist vom Mitbesitzer bewohnt. Keine Mieteinnahmen.

Bei der Unterhaltsberechnung gibt es zwei Positionen:

1. Meine: Wohnwert nur in Bezug auf den tatsächlich bewohnten Teil und die Größe dessen
2. Jugendamt: Will einen Immobilienfragebogen ausgefüllt haben über Daten des gesamten Hauses und den Wohnwert am 50% Anteil des pflichtigen ausrechnen.

Nr. 2 ist m.E. falsch. Es gibt auch jede Menge Beschlüsse, aber keiner passt wirklich. Ich schmeiße halt ungerne was in den Raum und kann nicht verweisen.

Weiß da jemand was?


RE: Wohnvorteil berechnen... Teileigentum EFH - p__ - 20-08-2025

Wir haben also einen unterhaltspflichtigen Teileigentümer.

Ihm wird ein Wohnvorteil zugerechnet, die ersparte Miete. Maßgeblich ist aber nicht die Eigentumsquote, sondern der tatsächliche Gebrauch: Wie groß ist die Wohnung, die der Pflichtige selbst nutzt, und was würde er dafür am Markt zahlen müssen?

Es gibt meines Wissens BGH-Beschlüsse, die die objektiv mögliche Nutzung, nicht den Eigentumsanteil zugrundelegen. Das halbe Haus kann er gar nicht nutzen, denn es gibt nur eine kleine Wohnung, den Rest bewohnt der Miteigentümer, also keine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für ihn.

Es gibt auch keine Mieteinnahmen. Wäre der Rest des Hauses vermietet, müsste er sich ggf. anteilig Mieteinnahmen zurechnen lassen (oder zumindest fiktive Nutzung). Aber da der Mit­eigentümer selbst dort wohnt, existieren keine Einnahmen und auch kein Wohnvorteil.

Konkrete Beschlüsse finde ich auf die Schnelle auch nicht.


RE: Wohnvorteil berechnen... Teileigentum EFH - Nappo - 20-08-2025

Danke! Das bestätigt auch meine Auffassung. Ein weiteres Beispiel dafür, was die Jugendämter so raus knallen. Dann stellt man sich immer selbst in Frage, recherchiert, tut, macht und hat Diskussionen.

Vielleicht finde ich noch was vom BGH. Wenn nicht, sol das JA bei anderer Auffassung selbst die Rechtsgrundlage heraus suchen.


RE: Wohnvorteil berechnen... Teileigentum EFH - PeterPP - 22-08-2025

(20-08-2025, 18:14)Nappo schrieb: Vielleicht finde ich noch was vom BGH. Wenn nicht, sol das JA bei anderer Auffassung selbst die Rechtsgrundlage heraus suchen.

Mglw. hat das Jugendamt längst vergleichbare oder teilweise anwendbare Gerichtsentscheidungen gefunden. Schließlich haben die Mitarbeiter wesentlich bessere Suchmöglichkeiten als der unterhaltspflichtige Laie selbst. Warum sollte das Jugendamt schon jetzt auf solche Entscheidungen hinweisen? Wenn sich das Amt hinreichend sicher ist, macht es einfach den für richtig erachteten Unterhalt gerichtlich geltend und wartet die Entscheidung ab. Und ja, die Meinung des Jugendamtes, hier 50% vom gesamten Wohnwert anzusetzen, erscheint mir logisch. Selbst Schuld, wenn sich der Unterhaltspflichtige trotz 50% Eigentumsanteil mit der kleineren der beiden Wohnungen und ohne jeglichen finanziellen Ausgleich zufrieden gibt. Damit muss er leben.


RE: Wohnvorteil berechnen... Teileigentum EFH - Alimen T - 23-08-2025

Die Hypothek ist abbezahlt ?


RE: Wohnvorteil berechnen... Teileigentum EFH - p__ - 23-08-2025

Zitat:erscheint mir logisch

Erscheinungen, so weit sind wir schon... Gibt es Verfahren zu diesem Sachverhalt, die etwas aussagen? Das wäre doch der hilfreichere Punkt.

So wie ich https://openjur.de/u/63926.html verstehe, ist die Berechnung des Wohnvorteils ist an der tatsächlichen Nutzung und den damit verbundenen finanziellen Lasten auszurichten.

Auch in https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1f8f16f8d4157b2dd468dd3d06d03d97&nr=128162&pos=0&anz=1 legt das Gericht eine realistische Betrachtung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse und nicht nur theoretische Werte zugrunde.

Das schliesst nicht aus, dass die Unterhaltsmaximierer den Sachverhalt in einem anderen Beschluss doch wieder auf Fiktionen und Unmöglichkeiten stellen. Der Wahnsinn kennt keine Grenze. Solches pauschale und verhöhnenden Gerotze ist dafür kennzeichnend: "Damit muss er leben." Gibt uns einfach dein Geld. Ist halt Pech, aber "damit muss man leben".


RE: Wohnvorteil berechnen... Teileigentum EFH - Alimen T - 23-08-2025

Ich versuche das ganze mal zu verstehen . Das
Gebäude gehört dem Vater zu 50% und zu 50% Mr. Dritten

Angenommen der Mr. Dritte bewohnt 2/3 vom Gebäude
Und der Vater 1/3
was dann auch 4/6 und 2/6 wären. Das Jugendamt will
das Mr. Dritter dem Vater für 1/6 der Fläche Miete bezahlt ?
Falls nicht, soll Es eine fiktive Miete geben?


RE: Wohnvorteil berechnen... Teileigentum EFH - Nappo - 23-08-2025

@Alimen T. : Ja, das ist ein interessanter Gedanke, sozusagen anders herum gedacht. Letztlich geht es nur darum, dass jemand ein 50%iges Teileigentum hat. Wenn also nun ein "Wohnvorteil" berechnet wird, sind die gegensätzlichen Positionen die, dass die eine Seite sagt, dass der Wohnvorteil sich auf den Bereich bezieht, der tatsächlich bewohnt wird, die andere Seite sagt, der Wohnvorteil bezieht sich auf den tatsächlich sich im Besitztum des Vaters befindlichen Teil - auch wenn ein Teil dessen nicht bewohnt wird.

Die Unterhaltsmaximierer haben es relativ leicht, grundsätzlich neue Fantasie zu entwickeln. Es würde auch nicht wundern, wenn einer her ginge und würde sagen: Wenn Du 50% besitzt und nur 30% bewohnst, warum vermietest Du dann die anderen 20% nicht, denn dann könnten wir ja mehr Unterhalt fordern. Wäre eine weitere Variante. Und wahrscheinlich käme man bei einem ansonsten Mangelfall sogar damit auch durch