20-08-2025, 16:11
Wir haben also einen unterhaltspflichtigen Teileigentümer.
Ihm wird ein Wohnvorteil zugerechnet, die ersparte Miete. Maßgeblich ist aber nicht die Eigentumsquote, sondern der tatsächliche Gebrauch: Wie groß ist die Wohnung, die der Pflichtige selbst nutzt, und was würde er dafür am Markt zahlen müssen?
Es gibt meines Wissens BGH-Beschlüsse, die die objektiv mögliche Nutzung, nicht den Eigentumsanteil zugrundelegen. Das halbe Haus kann er gar nicht nutzen, denn es gibt nur eine kleine Wohnung, den Rest bewohnt der Miteigentümer, also keine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für ihn.
Es gibt auch keine Mieteinnahmen. Wäre der Rest des Hauses vermietet, müsste er sich ggf. anteilig Mieteinnahmen zurechnen lassen (oder zumindest fiktive Nutzung). Aber da der Miteigentümer selbst dort wohnt, existieren keine Einnahmen und auch kein Wohnvorteil.
Konkrete Beschlüsse finde ich auf die Schnelle auch nicht.
Ihm wird ein Wohnvorteil zugerechnet, die ersparte Miete. Maßgeblich ist aber nicht die Eigentumsquote, sondern der tatsächliche Gebrauch: Wie groß ist die Wohnung, die der Pflichtige selbst nutzt, und was würde er dafür am Markt zahlen müssen?
Es gibt meines Wissens BGH-Beschlüsse, die die objektiv mögliche Nutzung, nicht den Eigentumsanteil zugrundelegen. Das halbe Haus kann er gar nicht nutzen, denn es gibt nur eine kleine Wohnung, den Rest bewohnt der Miteigentümer, also keine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für ihn.
Es gibt auch keine Mieteinnahmen. Wäre der Rest des Hauses vermietet, müsste er sich ggf. anteilig Mieteinnahmen zurechnen lassen (oder zumindest fiktive Nutzung). Aber da der Miteigentümer selbst dort wohnt, existieren keine Einnahmen und auch kein Wohnvorteil.
Konkrete Beschlüsse finde ich auf die Schnelle auch nicht.