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Darlehen Raten zurückfordern
#2
Wird die Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB erst im Januar 2025 geltend gemacht, dann könnte sie (je nach Gericht) erst ab diesem Zeitpunkt oder ggf. erst ab Kenntnis der Nutzung und Verweigerung des Mitgebrauchs verlangt werden. Sollte es zum Verfahren kommen, wäre deinerseits die Entschädigungspflicht zu nennen, du hast alles gezahlt, sie nichts, dann ist das ihr Beitrag zur Nutzung. Wenn du mehr gezahlt hast, als du musstest, und sie keine Ausgleichszahlungen geleistet hat, sinkt ihr Anspruch auf Nutzungsentschädigung, möglicherweise auf Null.

Deine Forderung auf die Hälfte der gezahlten 40.000 EUR: Das wäre eine Forderung auf internen Ausgleich nach § 426 BGB, da du gemeinsame Schulden/Lasten allein getragen hast. Und dann wird sie ihrerseits ihre Nutzungsentschädigung gegenrechnen, die den Ausgleich mindert.

Wenn die Versteigerung sowieso in gut einem Monat ansteht, solltest du schnell handeln, wenn du handeln willst. Aus jeden Fall solltest du alles gut dokumentieren und nichts wegwerfen. Ich würde nicht selber vor Gericht und nur abwarten, ob sie klagt, aber nicht selber klagen. Und wenn sie klagt, sind die Argumente wie oben dargelegt. Es spricht viel dafür, dass dann keiner oder kein grosser Ausgleich dabei herauskommt, aber satte Anwaltskosten. Fett werden dabei nur Juristen.
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Darlehen Raten zurückfordern - von Lost - 27-05-2025, 14:16
RE: Darlehen Raten zurückfordern - von p__ - 27-05-2025, 15:10
RE: Darlehen Raten zurückfordern - von Nappo - 27-05-2025, 19:30

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