19-11-2024, 22:03
Laut ISUV soll es einen neuen BGH Beschluss geben, von dem noch niemand gehört hat.
https://www.isuv.de/informationen/stellu...VTM1z3CmUw
"Wenn die zu Unterhalt verpflichtete Person ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und der andere Elternteil ein Einkommen von 2.500 Euro erzielt, berücksichtigt die Düsseldorfer Tabelle diese Einkommensverteilung nicht. Die jüngste BGH-Rechtsprechung sieht jedoch vor, dass in diesem Fall beide Elternteile nur bis zu einem „angemessenem“ Selbstbehalt zur Zahlung verpflichtet sind. Im Beispiel könnte der/die Unterhaltszahlende nur bis zu einem Selbstbehalt von 1.750 Euro herangezogen werden"
https://www.isuv.de/informationen/stellu...VTM1z3CmUw
"Wenn die zu Unterhalt verpflichtete Person ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und der andere Elternteil ein Einkommen von 2.500 Euro erzielt, berücksichtigt die Düsseldorfer Tabelle diese Einkommensverteilung nicht. Die jüngste BGH-Rechtsprechung sieht jedoch vor, dass in diesem Fall beide Elternteile nur bis zu einem „angemessenem“ Selbstbehalt zur Zahlung verpflichtet sind. Im Beispiel könnte der/die Unterhaltszahlende nur bis zu einem Selbstbehalt von 1.750 Euro herangezogen werden"