Inzwischen gab es endlich Gespräche mit JA, die nichts gebracht haben. Meine Frau hat der JA-Tante gesagt, dass nicht mit mir sprechen möchte. Fand die JA-Tante blöd, hat es aber noch nicht mal in ihrem Bericht erwähnt. JA hat sich dem Vorschlag von Verfahrensbeistand angeschlossen.
Zusammenfassung:
Kind hat sich bei der Richterin und Beiständin für ein Wechselmodell ausgesprochen.
Beiständin und JA wollen erweiterten Umgang zugunsten der Mutter durchsetzen.
Ich bestehe auf dem Wechselmodell
Für meinen Urlaub mit dem Kind habe ich die Herausgabe des Kinderreisepasses an mich beantragt, was die Frau verweigert hat.
Heute gab es den zweiten Anhörungstermin.
Die Richterin sagte meiner Frau, dass es ihr gar nicht gefällt, dass sie den Reisepass nicht herausgibt.
Sie fragte sie auch, warum sie nicht auszieht bei derzeitiger Betreuungsaufteilung (50/50), wenn alles so schlimm ist. Frau sagte, dass es rechtliche Nachteile für sie hätte und Wechselmodell sich schon verankern würde. Die Begründung fand die Richterin auch nicht schön.
Sonst sagte die Richterin auch, dass sie mich verstehe und dass es ja eigentlich keine sachlichen Gründe gegen das WM gibt.
Die Beiständin sagte, dass Frau die Kommunikation mit ihr verweigert hätte und sie an ihre Anwältin vermittelt hätte. Auch sie fand das Verhalten der Frau blöd.
Sonst sagte die Beiständin, dass zwei Werktage bei mir in der Woche für das Kind viel zu unübersichtlich wären und sie deshalb nur ein Werktag wöchentlich möchte. :-))
Somit sind wir bei 10/28 für mich, was höchstwahrscheinlich jetzt beschlossen wird. Die Richterin ist verwirrt und weiss nicht, wie sie entscheiden soll, weil wir noch in einer Wohnung wohnen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ab Auszug der Frau der Umgang zu 10/28 beschlossen wird und ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht verliere, damit sie ausziehen kann.
Ich möchte dagegen dann eine Beschwerde beim OLG einlegen. Jetzt habe ich gelesen, das bei OLG grundsätzlich Anwaltszwang besteht, woanders steht, dass es da Ausnahmen gibt. Brauche ich für eine Beschwerde einen Anwalt? Das muss ich auf jeden Fall wissen, damit meine Beschwerde nicht als unzulässiges Rechtsmittel abgelehnt wird.
Bisher habe ich den Umgangsantrag auf WM und Gegenantrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht selbst eingereicht.
Der Scheidungsantrag wird demnächst eingereicht und läuft natürlich über einen Anwalt.
Das Highlight letzter Anhörung.
Ich: Diese Verweigerungshaltung meiner Frau besteht insbesondere seitdem sie anwaltlich vertreten ist.
Beiständin: Sie können sich ja auch anwaltlich vertreten lassen.
Ich: Ich möchte ja mein Verhalten nicht verschlechtern.
Anwältin der Frau: Ich bin mir sicher, dass er die Schriftsätze nicht selber schreibt, sondern dass da ein Anwalt im Hintergrund ist.
Ich zu Richterin: Soll ich das irgendwie kommentieren?
Richterin schmunzelt: Nein
Witzig ist auch, dass jeder schon von der Verweigerungshaltung meiner Frau genervt ist, die aber allesamt trotzdem am Umgangsvorschlag zu ihren Gunsten halten.
Zusammenfassung:
Kind hat sich bei der Richterin und Beiständin für ein Wechselmodell ausgesprochen.
Beiständin und JA wollen erweiterten Umgang zugunsten der Mutter durchsetzen.
Ich bestehe auf dem Wechselmodell
Für meinen Urlaub mit dem Kind habe ich die Herausgabe des Kinderreisepasses an mich beantragt, was die Frau verweigert hat.
Heute gab es den zweiten Anhörungstermin.
Die Richterin sagte meiner Frau, dass es ihr gar nicht gefällt, dass sie den Reisepass nicht herausgibt.
Sie fragte sie auch, warum sie nicht auszieht bei derzeitiger Betreuungsaufteilung (50/50), wenn alles so schlimm ist. Frau sagte, dass es rechtliche Nachteile für sie hätte und Wechselmodell sich schon verankern würde. Die Begründung fand die Richterin auch nicht schön.
Sonst sagte die Richterin auch, dass sie mich verstehe und dass es ja eigentlich keine sachlichen Gründe gegen das WM gibt.
Die Beiständin sagte, dass Frau die Kommunikation mit ihr verweigert hätte und sie an ihre Anwältin vermittelt hätte. Auch sie fand das Verhalten der Frau blöd.
Sonst sagte die Beiständin, dass zwei Werktage bei mir in der Woche für das Kind viel zu unübersichtlich wären und sie deshalb nur ein Werktag wöchentlich möchte. :-))
Somit sind wir bei 10/28 für mich, was höchstwahrscheinlich jetzt beschlossen wird. Die Richterin ist verwirrt und weiss nicht, wie sie entscheiden soll, weil wir noch in einer Wohnung wohnen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ab Auszug der Frau der Umgang zu 10/28 beschlossen wird und ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht verliere, damit sie ausziehen kann.
Ich möchte dagegen dann eine Beschwerde beim OLG einlegen. Jetzt habe ich gelesen, das bei OLG grundsätzlich Anwaltszwang besteht, woanders steht, dass es da Ausnahmen gibt. Brauche ich für eine Beschwerde einen Anwalt? Das muss ich auf jeden Fall wissen, damit meine Beschwerde nicht als unzulässiges Rechtsmittel abgelehnt wird.
Bisher habe ich den Umgangsantrag auf WM und Gegenantrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht selbst eingereicht.
Der Scheidungsantrag wird demnächst eingereicht und läuft natürlich über einen Anwalt.
Das Highlight letzter Anhörung.
Ich: Diese Verweigerungshaltung meiner Frau besteht insbesondere seitdem sie anwaltlich vertreten ist.
Beiständin: Sie können sich ja auch anwaltlich vertreten lassen.
Ich: Ich möchte ja mein Verhalten nicht verschlechtern.
Anwältin der Frau: Ich bin mir sicher, dass er die Schriftsätze nicht selber schreibt, sondern dass da ein Anwalt im Hintergrund ist.
Ich zu Richterin: Soll ich das irgendwie kommentieren?
Richterin schmunzelt: Nein
Witzig ist auch, dass jeder schon von der Verweigerungshaltung meiner Frau genervt ist, die aber allesamt trotzdem am Umgangsvorschlag zu ihren Gunsten halten.