Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Neuer Umgangsantrag bzw. Abänderung - § 1696 BGB - Was wollen die von mir?
#8
OK, die Message ist angekommen:
Mein Fehler war es dem Vergleich zuzustimmen.

Nehmen wir mal an, wir könnten die Uhr zurückdrehen.
Wie sollte die Best Practice in einem Fall, wie meinem, aussehen?

In der Anhörung erklärt die Richterin, dass die Eltern sich darüber einig sind,
dass das gemeinsame Kind von nun an jedes 2. WE eine Nacht beim Vater verbringt.
Zudem sagt sie, dass die anderen väterlichen Forderungen in diesem Termin nicht mehr verhandelt werden können -
angeblich weil die Zeit dafür nicht mehr ausreicht.
Sie ergänzt, dass ein Vorschlag zur Ausgestaltung einer Regelung über die Ferien und Feiertage,
etc. im Rahmen dieses Termins von Seiten des Gerichtes nicht gemacht wird.
Stattdessen empfiehlt das Gericht den Eltern sich darüber bei einer Familienberatung auszutauschen -
und im besten Fall dort einig zu werden.


Hätte ich an dieser Stelle folgendermaßen reagieren sollen?:
“Diese vorgeschlagene Lösung ist inakzeptabel.
Ich willige nur ein, wenn im Vergleich folgendes verankert wird:


Die Eltern verpflichten sich eine Regelung zu den Ferien
und Feiertagen im Rahmen einer “gemeinsamen Familienberatung” innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zu erzielen.

Wenn bis zum z.B. 01.04.2021 immer noch keine einvernehmliche Regelung zu den Ferien
und Feiertagen mit der Mutter gefunden werden konnte,
hat der Vater die Möglichkeit seinen Antrag auf Umgang wieder aufzugreifen und das Verfahren weiter zu betreiben.”


Ist das in etwa der Passus, der da rein gemusst hätte? 


a)
Ganz nebenbei:
Gibt es dafür eine andere Bezeichnung als “Teilvergleich” -
ich habe unter diesem Stichwort in Verbindung mit Familienrecht nichts finden können.
Kann es sein, dass hierfür ein anderer Begriff geläufig ist?

b)
Was wäre die Konsequenz,
wenn ich den von der Richterin gemachten Vorschlag für den Vergleich ausgeschlagen hätte oder,
wenn die Mutter oder die Richterin meinen Gegenvorschlag,
sprich den Teilvergleich” (der den Passus auf die Option zum Wiedereinstieg enthält), nicht akzeptiert hätten?

Geht es dann so weiter?:
Die Richterin erklärt zum Ende der Anhörung (möglicherweise inzw. etwas genervt),
dass kein Ergebnis zw. den Eltern erzielt werden konnte
und sie sich nun veranlaßt sieht, einen Beschluß zu verfassen,
der mir dann in ein paar Wochen per Post zugeht?

c)
Wenn ich mit meiner Annahme richtig liege:
Dann ist es meine Aufgabe die Chancen einzuschätzen, ob ein erzwungener Beschluss,
eine Umgangsregelung zustande bringen würde, die sich mehr an meiner Forderung orientiert,
oder im umgekehrten Fall, man mir noch weniger Umgang zugestehen würde,
als dass was die Richterin in ihrem Vorschlag zum Vergleich geboten hat?

d)
Wenn letzteres der Fall wäre, oder noch schlimmer -
das Amtsgericht sähe überhaupt keinen Anlaß für eine Umgangserweiterung,
bliebe nur noch der Weg ins Beschwerdeverfahren?

e)
Würde das OLG dann wieder versuchen einen Vergleich zwischen den Eltern zu erzielen
oder ergeht dann in solchen Fällen in der Regel ein OLG Beschluß?
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Neuer Umgangsantrag bzw. Abänderung - § 1696 BGB - Was wollen die von mir? - von DamnatioAdBestias - 20-07-2021, 15:05

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Umgangsantrag ohne VKH machbar, oder zu riskant? Dzombo 125 126.045 18-09-2014, 10:39
Letzter Beitrag: Dzombo

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste