01-07-2020, 23:32
Könnt ihr damit was anfangen?
Unter besonderen Umständen führt Reichtum des betreuenden Elternteils
allerdings dazu, dass ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht
zwischen den Eltern entsteht, wenn sich der betreuende Elternteil nicht
am Barunterhalt beteiligt. Die Folge ist, dass auch der betreuende
Elternteil, der eigentlich durch die Betreuung bereits seinen Beitrag
zum Unterhalt leistet, auch zum Barunterhalt verpflichtet ist (BGH,
10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12). Das ist z. B. der Fall, wenn der
betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen als der
barunterhaltsverpflichtete Elternteil hat.
Die Folge: der Elternteil, der die Kinder betreut und deutlich mehr Geld
zur Verfügung hat, kann vom anderen Elternteil keinen Kindesunterhalt
verlangen (z.B. OLG Dresden, 04.12.2015, Az.: 20 UF 875/15). Hierzu sind
folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Leistungsunfähigkeit des Barunterhaltsverpflichteten
Besonderer Reichtum oder ein hoher Verdienst des betreuenden Elternteils
allein führt aber nicht automatisch zu einer Einschränkung bzw.
Befreiung von der Pflicht des anderen, Kindesunterhalt zu bezahlen.
Maßgeblich dafür, wieviel Kindesunterhalt der andere Partner zahlt, ist
vor allem die eigene Leistungsfähigkeit. Ist der barunterhaltspflichtige
Elternteil nur eingeschränkt leistungsfähig oder ist er sogar
leistungsunfähig, haftet der besserverdienende betreuende Elternteil
bereits nach dem Gesetz für den Barunterhalt der Kinder mit (§ 1603 Abs.
2 BGB).
2. Betreuender Elternteil verdient mehr
Voraussetzung für die Befreiung oder Einschränkung von der
Unterhaltspflicht ist außerdem ein starkes Einkommensgefälle zwischen
dem Barunterhaltsverpflichteten und dem betreuenden Ex-Partner. Das
bedeutet: der betreuende Elternteil muss ein deutlich höheres Einkommen
haben als derjenige, der Barunterhalt zahlen muss.
Was aber bedeutet "deutlich höheres Einkommen"? Kurz: ca. das Dreifache
des Gehalts des zum barunterhalt VErpflichteten.
In Ausnahmefällen kann die Unterhaltspflicht einen Elternteil allein
treffen. Nicht immer hat ein Elternteil, der seine Kinder ganz
überwiegend allein betreut, auch Anspruch auf die Bezahlung von
Kindesunterhalt. Verdient der betreuende deutlich mehr als der andere
Elternteil und kann der andere Elternteil sich Kindesunterhalt kaum oder
gar nicht leisten, trifft die Unterhaltpflicht den gutverdienenden
Elternteil allein.
Sie fragten ferner nach einer Beteiligung der Mutter an dem
Barunterhalt, weil es ein Ungleichgewicht bei Ihrer Leistungsfähigkeit
gibt. Ich habe dazu wie folgt recherchiert.
1. Fall: Das anrechenbare Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils ist
mindestens dreimal so hoch wie das anrechenbare Einkommen des an sich
allein barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dann kann in der Regel
davon ausgegangen werden, dass der betreuende Elternteil den
Kindesunterhalt selbst allein tragen muss (BGH FamRB 2013,382).
Das ist der grundsätzliche Fall, wie ich ihn oben beschrieben habe.
2. Fall: Das anrechenbare Einkommen des betreuenden Elternteils ist zwar
nicht dreimal so hoch wie das Einkommen des anderen Elternteils, aber
trotzdem wesentlich höher (mindestens um netto 500,- Euro, vgl. OLG
Schleswig NZFam 2014,712; OLG Brandenburg NZFam 2015,1013) und dem
anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil würden weniger als 1.400,-
Euro (“angemessener Selbstbehalt”) übrig bleiben, wenn er den
Kindesunterhalt allein zahlen müsste.
Hier geht es darum, dass der "angemessene Selbstbehalt" unterschritten
wird. Das betrifft Sie. Sprechen Sie also mit Ihrem Anwalt und legen ihm
dar, dass es nicht sein kann, dass Sie "sich den [Unterschreitung des Mindestniveaus] aufreißen", um
monatlich über die Runden zu kommen, während die andere Seite im Geld
schwimmt und daher ein erhebliches strukturelles Ungleichgewicht herrscht.
Unter besonderen Umständen führt Reichtum des betreuenden Elternteils
allerdings dazu, dass ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht
zwischen den Eltern entsteht, wenn sich der betreuende Elternteil nicht
am Barunterhalt beteiligt. Die Folge ist, dass auch der betreuende
Elternteil, der eigentlich durch die Betreuung bereits seinen Beitrag
zum Unterhalt leistet, auch zum Barunterhalt verpflichtet ist (BGH,
10.07.2013, Az.: XII ZB 297/12). Das ist z. B. der Fall, wenn der
betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen als der
barunterhaltsverpflichtete Elternteil hat.
Die Folge: der Elternteil, der die Kinder betreut und deutlich mehr Geld
zur Verfügung hat, kann vom anderen Elternteil keinen Kindesunterhalt
verlangen (z.B. OLG Dresden, 04.12.2015, Az.: 20 UF 875/15). Hierzu sind
folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Leistungsunfähigkeit des Barunterhaltsverpflichteten
Besonderer Reichtum oder ein hoher Verdienst des betreuenden Elternteils
allein führt aber nicht automatisch zu einer Einschränkung bzw.
Befreiung von der Pflicht des anderen, Kindesunterhalt zu bezahlen.
Maßgeblich dafür, wieviel Kindesunterhalt der andere Partner zahlt, ist
vor allem die eigene Leistungsfähigkeit. Ist der barunterhaltspflichtige
Elternteil nur eingeschränkt leistungsfähig oder ist er sogar
leistungsunfähig, haftet der besserverdienende betreuende Elternteil
bereits nach dem Gesetz für den Barunterhalt der Kinder mit (§ 1603 Abs.
2 BGB).
2. Betreuender Elternteil verdient mehr
Voraussetzung für die Befreiung oder Einschränkung von der
Unterhaltspflicht ist außerdem ein starkes Einkommensgefälle zwischen
dem Barunterhaltsverpflichteten und dem betreuenden Ex-Partner. Das
bedeutet: der betreuende Elternteil muss ein deutlich höheres Einkommen
haben als derjenige, der Barunterhalt zahlen muss.
Was aber bedeutet "deutlich höheres Einkommen"? Kurz: ca. das Dreifache
des Gehalts des zum barunterhalt VErpflichteten.
In Ausnahmefällen kann die Unterhaltspflicht einen Elternteil allein
treffen. Nicht immer hat ein Elternteil, der seine Kinder ganz
überwiegend allein betreut, auch Anspruch auf die Bezahlung von
Kindesunterhalt. Verdient der betreuende deutlich mehr als der andere
Elternteil und kann der andere Elternteil sich Kindesunterhalt kaum oder
gar nicht leisten, trifft die Unterhaltpflicht den gutverdienenden
Elternteil allein.
Sie fragten ferner nach einer Beteiligung der Mutter an dem
Barunterhalt, weil es ein Ungleichgewicht bei Ihrer Leistungsfähigkeit
gibt. Ich habe dazu wie folgt recherchiert.
1. Fall: Das anrechenbare Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils ist
mindestens dreimal so hoch wie das anrechenbare Einkommen des an sich
allein barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dann kann in der Regel
davon ausgegangen werden, dass der betreuende Elternteil den
Kindesunterhalt selbst allein tragen muss (BGH FamRB 2013,382).
Das ist der grundsätzliche Fall, wie ich ihn oben beschrieben habe.
2. Fall: Das anrechenbare Einkommen des betreuenden Elternteils ist zwar
nicht dreimal so hoch wie das Einkommen des anderen Elternteils, aber
trotzdem wesentlich höher (mindestens um netto 500,- Euro, vgl. OLG
Schleswig NZFam 2014,712; OLG Brandenburg NZFam 2015,1013) und dem
anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil würden weniger als 1.400,-
Euro (“angemessener Selbstbehalt”) übrig bleiben, wenn er den
Kindesunterhalt allein zahlen müsste.
Hier geht es darum, dass der "angemessene Selbstbehalt" unterschritten
wird. Das betrifft Sie. Sprechen Sie also mit Ihrem Anwalt und legen ihm
dar, dass es nicht sein kann, dass Sie "sich den [Unterschreitung des Mindestniveaus] aufreißen", um
monatlich über die Runden zu kommen, während die andere Seite im Geld
schwimmt und daher ein erhebliches strukturelles Ungleichgewicht herrscht.