05-06-2020, 14:45
fragender schrieb:Nappo schrieb:... mehr ist aber das hier interessant:
..... Der Unterhaltszahler geht weiterhin leer aus. Der darf ja bekanntermaßen den Kindesunterhalt nicht mehr als "außergewöhnliche Belastung" absetzen. Sie ist ja nicht außergewöhnlich. Höchst richterlich entschieden.
Das sehe ich anders:
https://www.test.de/Unterhalt-So-setzen-...5293366-0/
Was siehst du anders?
"Kinder. Bekommen Sie für Ihr volljähriges Kind, das auswärts lebt, weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge, können Sie finanzielle Unterstützung ebenfalls bis zum Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abrechnen."