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Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB
#7
@Ralf,

das ist es, was ich mit meinem Beitrag versuche zu vermitteln: Zu viele Fälle die der selben Grundlage folgen und dem gegenüber ein mangelhaftes Gesetz, das dieser Grundlage nicht vorgreift.

@blue,

nochmals Danke, diesmal für die Drucksache. Smile

Da ich als lanweiliges deutsches Kartoffelgesicht keinen Sinn für Humor habe, nehme ich das Thema hier mal bierernst.

Nein, ich lache gerne und auch herzlich, wenn mir wieder einmal gesagt wird, dass ich einer deutschen Frau nicht würdig wäre.
Da sag ich doch: "Was drauf gefurzt!" Wink

Leider ist es aber nunmal so, dass Frau mit Hund mich vier Jahrzehnte lang erfolgreich verarscht hat. Das alleine macht mich aber nicht böse, erst der Umstand, dass man mich nach erkennen der Verarsche für meine Erkenntnis nochmals mit dem Kantholz abrüscht und mich in die rechte Schandecke stellt, weil ich mich für unser Kind und die Kinder aller Deutschen einsetze.

Was du mit Smileys schmückst ist bitter und unsere gynandere Scheinzypresse ist mir keine weitere Frage mehr wert.
Du hast Recht, das sitzt derweil in einer Rakete und entfernt sich mit Warp 3 von allen irdischen Sorgen.

Nochmal zu meinen laienhaften und somit, für feministisch geprägte Juristinnen, unerträglichen minderwertigen, weil männlichen, Ergüssen:

Nicht:
"(2) 1.: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert."

sondern, Vorschlag:
`(2) 1.: Unbedingte Bürgerpflicht ist, das Verhältnis eines jeden Kindes zu beiden Elternteilen aktiv zu ermöglichen und zu fördern.´
Vorschlag, Ende.

Dazu bedarf es mindestens einer kurzen Erläuterung.
"Unbedingt" aus dem Grunde, damit Hintertüren in Richtung Entfremdung verschlossen bleiben.
Nicht das "Unterlassen" steht im Zentrum der Überlegung, sondern eine gesamtgesellschaftliche Verpflichtung zur "aktiven" Mitwirkung.
"Bürgerpflicht", in Bezug zum BGB.
Sollte es Probleme zum Umgang geben, ist das Problem zielgerichtet zu lösen, weil die Zielsetzung eindeutig ist, d.h. es fällt kein Elternteil über den Rand und dem Kindeswohl wird vollumfänglich entsprochen.
Gesellschaftszersetzende Geschlechterdebatten würden sich auf die Bereiche beschränken wo diese hingehören: Angeblich Erwachsene, per Alter definiert, beider Geschlechter und nicht in deren tragender Funktion als Eltern.

Einen Konflikt zum GG Artikel 6 (2) vermag ich bei einer solchen Formulierung nicht zu erkennen, da Eltern, Kinder und staatliche Gemeinschaft (hier: Bürger) hierin eingeschlossen sind.

§ 1684 (2) Satz 2. gilt fort.

Eine diesem Sinn folgende Formulierung und die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten eröffnen die Möglichkeiten von Implementierungen interdisziplinärer Praktiken.

Das Femi-Fascho-Deutschland jetzt nicht in Jubel und Begeisterung ausbricht ist mir klar.
Mich interessiert aber auch nur, aus gutem Grund und ausschließlich eure minderwertige Meinung. Smile

Wer weiß: Vielleicht sitzt ja demnächst einer von uns in einem frisch gewählten deutschen Bundestag, in einem Kindschaftsrechtsausschuss, als Abgeordneter der Piraten?
Big Grin
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RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von blue - 08-08-2009, 10:27
RE: Probleme mit der Auslegung des § 1684 BGB - von blue - 08-08-2009, 12:35
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