29-01-2019, 17:00
Das ist richtig, aber dann dürfte die Zwangsvollstreckungen von Unterhaltsrückständen nur jährlich durchgeführt werden, oder ?
Alles was über 1 Jahr wäre müsste doch dann von "Amts wegen" geprüft werden. Nicht der laufende Unterhalt !
Alles was über 1 Jahr wäre müsste doch dann von "Amts wegen" geprüft werden. Nicht der laufende Unterhalt !