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UVS Übergang nach Volljährigkeit
#2
(08-01-2019, 03:21)IPAD3000 schrieb: JA behält die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen, der Rest geht auf das volljährige Kind über. Heißt auch, Verjährung mit Erreichen des 21. Geburtstags, sofern kein Vollstreckungsversuch unternommen wird. Verjähren dann auch die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen drei Jahre nach Volljährigkeit, oder gehen diese Ansprüche gar auch auf das Kind über (welches bei erfolgreicher Pfändung diesen Teil ans JA zurückzuführen hätte)?

Schulden verjähren einheitlich, egal bei welchem Gläubiger. Verjährung nicht zum Geburtstag, sondern zum darauffoglenden Jahresende. Vorsicht, Verwirkung ist etwas anderes wie Verjährung.

Unterhaltsvorschuss hat das Jugendamt gezahlt, deine Schulden daraus bleiben auch beim Jugendamt. Die könnten das höchstens an ein Inkassobüro abgeben :-)

Über die Frage nach hemmenden Faktoren für Verjährung und Verwirkung steht viel im Forum. Zum Beispiel hier:
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...?tid=10472
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...p?tid=2325
Es gibt da noch mehr.
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RE: UVS Übergang nach Volljährigkeit - von p__ - 08-01-2019, 11:04

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