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Ehengatten-Unterhalts-Vorschuss - woher/wie hoch/wie lang?
#7
(05-04-2017, 14:02)Maestro schrieb: Ich hatte es bislang so verstanden, dass wenn die unterhaltsberechtigte Noch- oder Ex-Ehegattin vom Unterhaltspflichtigen komplett geprellt wird, dass sie dann a) Ersatzleistungen von Behörde/Amt holen kann und b) eine Pfändung von Konto und Gehalt erwirken kann.

Nochmal: Nein, nie, undenkbar. Das würde ja bedeuten, dass der Staat bei Ausfall des Pflichtigen plötzlich selber für den Bockmist geradestehen muss, der er an Dritten, Dir, begeht.

Ansprüche an jegliche Sozialleistungen (sehr eingeschränkte Ausnahme Unterhaltsvorschuss für Kind) sind vollkommen unabhängig von den zivilrechtlichen Ansprüchen des Unterhaltsrechts zwischen zwei Privatparteien.

Vielleicht hast du auch den Mechanismus bei Sozialleistungen nicht verstanden und meinst etwas ganz Anderes. Angenommen, die Ex kriegt den ausgeurteilten Unterhalt an sie nicht von dir. Du zahlst also nix. Dann marschiert sie zur Arbeitsagentur. "Der Typ zahlt nichts obwohl er muss! ich bin Mittellos! Gebt mir Geld!". Prompt kriegt die Ex was. Exakt dasselbe wie das, was auch jemand anders kriegen würde, der Null Ansprüche an Dritte hat. Es spielt keine Rolle, ob ihr vom Familienrichter Null, tausend oder hunderttausend EUR zugesprochen wurden, die du zahlen müsstest.

Dafür, dass sie Sozialleistungen bekommt musst sie ihre Ansprüche gegen dich an den Staat abgeben. In Höhe der Sozialleistungen. So wie ein Schuldner seine Ansprüche an Dritte bis zur Schuldenhöhe an den Gläubiger abgeben muss, wenn er nicht zahlen kann. Der Staat nimmt sich die Ansprüche und versucht dann seinerseits nochmal, die gegen dich durchzusetzen. Denn er will ja keine Sozialleistungen zahlen. Du sollst zahlen, meint er. Klar geworden?
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RE: Ehengatten-Unterhalts-Vorschuss - woher/wie hoch/wie lang? - von p__ - 05-04-2017, 14:34

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