04-01-2017, 21:04
einspruch zu kay...
1. wer ohne die erlaubnis des ehepartners, das gemeinsame kind aus der wohnung entfernt und wo anders anmeldet, handelt
rechtswidrig.
2. das verfahren wird an dem ort durchgeführt, der der letzte des gemeinsamen kindes war. (ex muß reisen!)
wenn du dir sicher bist, daß du im einklang mit deiner arbeit, euer kind betreuen kannst, ohne allzuviel
fremdbetreuung in anspruch zu nehmen, stelle antrag auf ABR. alles andere leitet sich aus dem evtl. dir
zugeteilten ABR ab.
in meinem fall hat die RICHTERIN mir das ABR zugesprochen.
stelle den antrag, noch wirkst du der verfestigung der situation am neuen wohnort entgegen!
bb
netlover
1. wer ohne die erlaubnis des ehepartners, das gemeinsame kind aus der wohnung entfernt und wo anders anmeldet, handelt
rechtswidrig.
2. das verfahren wird an dem ort durchgeführt, der der letzte des gemeinsamen kindes war. (ex muß reisen!)
wenn du dir sicher bist, daß du im einklang mit deiner arbeit, euer kind betreuen kannst, ohne allzuviel
fremdbetreuung in anspruch zu nehmen, stelle antrag auf ABR. alles andere leitet sich aus dem evtl. dir
zugeteilten ABR ab.
in meinem fall hat die RICHTERIN mir das ABR zugesprochen.
stelle den antrag, noch wirkst du der verfestigung der situation am neuen wohnort entgegen!
bb
netlover