(04-01-2017, 10:32)united schrieb: Ist das der Nachbar ... der ... ?Das ist ein anderer Nachbar. Die Situation hat aber deutliche Ähnlichkeiten mit dem von dir angesprochenen Nachbarn. Wir sind ein Grüppchen von Männern in ähnlichen Alter und zum Teil ähnlichen Lebensumständen. Bei entsprechenden Anlässen, kommen bei Frauen freien Gesprächsrunden, gelegentlich die die einen oder andere bedrohende Situationen auf den Tisch.
Oder herrscht auf Nachbarschaft fiktive Ansteckungsgefahr ?
Ich rekapituliere das jetzt mal so wire ich das verstanden habe. Wenn Fehler drin sind, bitte widersprechen:
- Trennnungszeit: ein bis drei Jahre (je nach Situation notwendig) vor Scheidungstermin
- Scheidung ein reichen: 4 Monate vor Scheidungstermin
- Trennungsunterhalt: Ab (am besten wirksamer) Auskunftsersuchen bezüglich des TUH Begehrens. Also nicht rückwirkend ab TUH Begehren ab Trennung. TUH max drei Jahre.
- Bemessungszeitraum für die Höhe des TUH sind die letzten 12 Monate vor der Trennung und nicht die letzten 12 Monate vor den Trennungsunterhaltbegehren.
- Die einmal bestimmte Höhe des TUH gilt für die gesammte Trennungszeit, egal ob diese nun ein oder z.B. drei Jahre dauert.
- Gemeinsame steuerliche Veranlagung ist nur im ersten Trennungsjahr möglich.
Das klingt für mich so das man wenn man am Anfang der Trennung ein Inverzugsetzung durch Auskunftsersuchen wegen TUH bewirkt, dann nicht weiter darauf ein geht und die Gegenseite auch nicht, das man dann bei Bedarf nach zwei oder drei Jahren sich an den ausstehenden TUH erinnern kann und diesen wirksam nach fordern kann.
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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