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Per einstweilige Anordnung zu Unterhalt verknackt - wie weiter vorgehen?
#11
Das alles, was ich gesagt habe, ist aus dem Schriftsatz des Gerichts. Mein Anwalt erreiche ich erst Montag.

Ich zitiere mal die hinterfragten Passagen hier (Zahlen und Daten gerundet bzw. geändert)

Zitat:... beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Wirksamkeit einer anderen Entscheidung ab Monat 2013 der Antragstellerin monatlichen Unterhalt in Höhe von ~500+€ zu zahlen, fällig jeweils monatlich im Voraus, rückständiger Unterhalt (Monat X und Monat Y) sofort.

2. Der Verfahrenswert wird auf ~4000€ festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Laut 3. trage ich die Kosten.

Zitat:Gründe:

[...]

Auf Seiten der Antragstellerin ergeben sich keine eheprägenden Einkünfte. Soweit der Antragsgegner tatsächliche Einkünfte aus einer Tätigkeit bei XXX vermutet, die allerdings im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während der ersten drei Lebensjahre ohnehin überobligatorisch wären, ist die bloße Behauptung unter Bezugnahme auf nicht näher dargelegte "vorliegende Informationen" zu unsubtantiiert, als dass es im einstweiligen Anordnungsverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt beachtlich sein könnte.
Ansprüche auf Kindergeld (für sich selbst) [...] muss die Antragsstellerin sich nicht entgegenhalten lassen, weil insoweit im Hinblick auf Kindergeld die Unterhaltsansprüche vorrangig sein dürften.

Überobligatorische Arbeit wird also nicht angerechnet? Sie hatte bis Februar ne Ausbildung mit über 600€ netto, hat zwischenzeitlich nen Hilfsjob mit Verdienst gemacht und hat nach eigener Aussage seit September einen Mini-Job! Das wird alles nicht angerechnet?

Wer sagt denn, dass als wir zusammen lebten ihre Ausbildung überobligatorisch war??? Kann doch auch sagen, das meine Festarbeit überobligatorisch war wegen Betreuung. Immerhin hab ich das Kind in der Zeit aus der Kita abgeholt.

Zum Kindergeld hat doch das FG Münster gerade frisch entschieden das Unterhalt nicht vorrangig ist!

Zitat:[...]
Nach der Differenzmethode...Erwerbstätigenbonus... Bedarf in Höhe von mindestens 700,- € monatlich, abgesehen davon, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien OLG X von einem Mindestbedarf von 800€ ausgehen.

Das meine ich mit den 800€ und der Differenz, unten mehr.

Zitat:[...]
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners mindert dieser Bedarf der Antragsstellerin sich nicht deshalb, weil sie bei ihren Eltern lebt. Selbst kostenloses Wohnen würde nur dann als bedarfsdeckende freiwillige Zuwendung Dritter gelten, wenn die Verrechnung auf den Unterhalt dem mutmaßlichen Willen der Zuwendenden entspräche, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.

Ihr wird also keinerlei Wohnwertvorteil angerechnet??? Sie hat einen Untermietvertrag aber wir bestreiten, dass sie wirklich Miete zahlt. Da sie ja nach eigener eV (!) keine Einkünfte hat!

Zitat:[...]
Die Lücke von mindestens ~160€ (700€ - ~500€), nach anderer Betrachtungsweise sogar in Höhe von ~260€ (800€ -..) zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gibt im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass es auf fiktive oder tatsächliche Einkünfte der Antragsstellerin überhaupt nur ankäme, soweit diese Einkünfte die Differenz überschreiten würden.

Das meine ich mit "Differenz bekämpfen". Das Gericht sagt, ich müsse ja erstmal mit Beweisen ihr einen anrechenbaren Betrag von 160/260€ nachweisen, bevor ich meine Unterhaltspflicht anfangen kann mit Anrechnungen zu mindern. Das hält das Gericht kaum für möglich.

Wenn ich aber mal die 450€ aus dem Minijob, die 184€ Kindergeld oder das unbekannte Durchschnittseinkommen des ganzen Jahres nehme, so wie sie es ja bei mir auch machen, komme ich locker über den zu bestreitenden Differenzbetrag und einer Anrechenbarkeit!

Zitat:[...]
Eine mündliche Verhandlung erscheint weder zur Aufklärung des Sachverhalts, noch für eine gütliche Beilegung als geboten.

[...]
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 57 FamFG). Die Beteiligten können aber die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung (§ 54 Abs. 1 FamFG) sowie eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung beantragen (§ 54 Abs. 2 FamFG). Die Beteiligten können auch jeweils ein Hauptsacheverfahren einleiten; der Antragsgegner kann auch beantragen, dass der Antragsstellerin gegenüber angeordnet wird, binnen einer zu bestimmenden Frist, die 3 Monate nicht übersteigen darf, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten oder Verfahrenskostenhilfe dafür zu beantragen (§ 52 Abs. 2 FamFG).

Das ist der Satz, wo das Gericht mir die Möglichkeiten nennt. Wie gesagt: das Gericht! Nicht mein Anwalt.

So nun zur VKH:

Zitat:1. Der Antragsstellerin wird VKH bewilligt, soweit sie Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von monatlich ~500€ beantragt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. (bla bla wegen Anwalt im Bezirk...)

2. Dem Antragsgegner wird VKH bewilligt, soweit er beantragt, einen über monatlich ~500€ hinausgehenden Antrag zurückzuweisen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewissen. Ratenzahlung vorbehalten...

Okay, das hab ich falsch gelesen, also ich kriege VKH um alles über den 500€ zu bekämpfen...

Also ich will auf jeden Fall in ein Hauptsacheverfahren, nur auf welche Art?
Ich will darlegen und anzeigen, dass sie Einkommen haben muss, das sie welches hat, nachweisbar (Sie hatte die Ausbildung bis Februar, was sie nicht bestreiten kann, sie hatte zwischendurch Arbeit was nachweisbar ist weil ich Mails dazu abgefangen habe und sie einen Autounfall mit einem Dienstwagen hatte und sie hat(te) einen Minijob weil sie deswegen ja mehr Umgang von mir gefordert hat!)

Außerdem habe ich es textlich von ihr, dass sie nur nicht mit ihrem Macker zusammen gezogen ist, weil das ihren Unterhalt gefährdert, was laut einer OLG-Entscheidung nicht rechtens ist und zur Minderung/Verwirkung führt. Genauso wie sie ohne Einkommensnachweise mit Lügen zur Sache verhandelt, was laut BGH zur Minderung/Verwirkung führt.

Ich denke hier am AG werde ich da nichts reissen aber bei soviel Geld kann man nur kämpfen, weil es eh verloren ist.

Ich muss quasi bis Juni durchhalten, dann bin ich mit meiner beruflichen Fortbildung (Techniker) fertig, wo ich jetzt drei Jahre und viel Geld reingesteckt habe.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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RE: Per einstweilige Anordnung zu Unterhalt verknackt - wie weiter vorgehen? - von Antragsgegner - 03-11-2013, 12:54

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