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Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170
#25
(28-10-2013, 14:01)Ibykus schrieb:
Petrus schrieb:Wenn der Gesetzestext des STPO § 140 das in direkter Form nicht hergibt, weil es ausschließlich um STGB § 70 Verbote geht, und damit eine Regelungslücke besteht....

...
Hier liegt weder eine Regelungslücke vor, noch sind Gesetze dazu da, konkrete Sachverhalte zu regeln. ...
Den ersten Teil habe ich mal weggelassen Exclamation
Zu der Formulierung "Gesetze nicht dazu da, konkrete Sachverhalte zu regeln" kann man wohl sagen, dass die Grenze zum konkreten Sachverhalt mit der Frage noch nicht überschritten wurde - damit ist diese Diskussion für mich beendet.


(28-10-2013, 14:01)Ibykus schrieb:
Petrus schrieb:Manchmal widersprechen sich die Gesetze ja auch ...
da fallen mir aber nicht viele ein - eigentlich kenne ich solche Gesetze gar nicht.
Wenn ich hier konkret würde, würde das in wieder in endlose sinnlose Diskussionen ausarten. Es gibt aber Gründe dafür, dass Gerichte unterschiedliche Entscheidungen in vergleichbaren Sachen treffen oder Urteile in den verschiedenen Instanzen aufgehoben und dann anders entschieden oder an die untere Instanz zurück verwiesen werden.


(28-10-2013, 14:01)Ibykus schrieb:
Petrus schrieb:.... und durch Verweigerung des Pflichtverteidigers werden bei den weit greifenden Konsequenzen des Urteils Grundrechte des Angeklagten verletzt.
sagen wir mal, es wird in Grundrechte eingegriffen (es werden Grundrechte "tangiert").
Wenn man sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, hat man die Möglichkeit, Rechtsmittel gg die Entscheidung einzulegen - natürlich nicht nur dann!
lol


(28-10-2013, 14:01)Ibykus schrieb: ... Pflichtverteidiger u.A. nur ...
aha
https://t.me/GenderFukc
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