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Normale Version: Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170
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Da die Frage hier schon ein paarmal diskutiert wurde, habe ich die Frage der Bestellung des Pflichtverteidigers bei einer Beschuldigung nach STGB § 170 recherchiert (nicht verbindlich).

Eine gute Zusammenfassung gibt es hier:
Ihr Anspruch auf Pflichtverteidigung

In STPO § 140 ist es festgelegt:

Zitat:(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Da der STGB § 170 keine Mindeststrafe von 1 Jahr vorsieht und idR. vor dem Amtsgericht verhandelt wird, fallen die Punkte 1 und 2 schon weg.

Punkt 3 "mögliches Berufsverbot" kann allerdings ein Grund sein. Wenn jemand zB. in einem Bereich arbeitet, der durch eine eingetragene Vorstrafe unzugänglich wird, ist das einem Berufsverbot gleichzusetzen. Deshalb kann jeder, der für Banken, Versicherungen, Rüstungsindustrie, den Staat, Geheimdienste oder ähnliches arbeitet, auf jeden Fall einen Pflichtverteidiger beantragen. Auch in anderen Berufsgruppen lohnt sich der Antrag in jedem Fall, sofern man nicht vorbestraft ist, denn es kann immer passieren, dass ein Arbeitgeber sich bei einer Bewerbung das Führungszeugnis zeigen lässt. Selbst wenn das Gericht den Antrag ablehnt, lohnt er sich schon deshalb, weil er Kosten verursacht und das Verfahren in die Länge zieht.

Alle übrigen Punkte sind an weitere spezielle Voraussetzungen gebunden, die entweder durch den Zustand des Beschuldigten begründet oder den Antrag der Staatsanwaltschaft, wie im Sicherungsverfahren, gebunden sind. Wenn es erst einmal so weit gekommen ist, muss man sich über STGB § 170 weniger Sorgen machen, als über die anderen Probleme die man dann hat - das könnte zB. die Frage sein, wie man trotz Zwangseinweisung wieder aus der Psychiatrie kommt Wink .

Ibykus

(24-10-2013, 19:49)Petrus schrieb: [ -> ]Punkt 3 "mögliches Berufsverbot" kann allerdings ein Grund sein. Wenn jemand zB. in einem Bereich arbeitet, der durch eine eingetragene Vorstrafe unzugänglich wird, ist das einem Berufsverbot gleichzusetzen.
wer sagt denn sowas?
Das Berufsverbot (§ 70 StGB) muss entweder schon in der Anklageschrift angeführt sein oder es muss auf die Möglichkeit einer Maßregelung nach 265 StPO hingewiesen werden.

Allein die Möglichkeit, aufgrund einer Bestrafung seine Arbeit zu verlieren, reicht natürlich nicht.
(24-10-2013, 20:07)Ibykus schrieb: [ -> ]
(24-10-2013, 19:49)Petrus schrieb: [ -> ]Punkt 3 "mögliches Berufsverbot" kann allerdings ein Grund sein. Wenn jemand zB. in einem Bereich arbeitet, der durch eine eingetragene Vorstrafe unzugänglich wird, ist das einem Berufsverbot gleichzusetzen.
wer sagt denn sowas?
Das Berufsverbot (§ 70 StGB) muss entweder schon in der Anklageschrift angeführt sein oder es muss auf die Möglichkeit einer Maßregelung nach 265 StPO hingewiesen werden.

Allein die Möglichkeit, aufgrund einer Bestrafung seine Arbeit zu verlieren, reicht natürlich nicht.

Deinem fundierten juristischen Wissen zolle ich natürlich jeden Respekt. Aber bei der Formulierung "das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann" liegt der Fokus klar auf der Wirkung der Strafe und nicht im Antrag. Und wenn die Strafe den Beruf unzugänglich macht, ist das wohl einem Berufsverbot gleichzusetzen - das heißt in der Härte viel extensiver, als die eigentliche Strafe. Daher bin ich der Meinung, dass man sich auf Pt.3 beziehen kann. Vielleicht wäre das auch einen Gang zum BGH wert, um die Sache zu klären - oder ist das irgendwo festgelegt oder bereits entschieden worden ?

Ibykus

Das Verfahren muss zu einem BerufsVERBOT(!) führen, Petrus, und nicht bloß zu einem BerufsVERLUST!
Das Berufsverbot muss dem Angeschuldigten angezeigt worden sein oder wenn es sich im Verfahren ergibt, dass es zu einer Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (265 II) kommen kann (weil etwa die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung das beantragt).

Nappo

Petrus hat Recht, es sei denn ich kann auch nicht mehr lesen:

Beispiel:
u.a. selbst nur ein kleiner Versicherungsvertreter !

Vorstrafen führen in Berufen der Finanzdienstleistungsbranche zu einem Berufsverbot, genauso wie nicht geordnete finanzielle Verhältnisse.

Bekommt dies die zuständige IHK zu Gehör, heißt dies die Löschung aus dem Vermittleregister. Bist Du da erst mal draußen, kommst Du zu 99% nicht mehr rein. Du bist dann nicht "geeignet" und gilst als "nicht zuverlässig".

Ich habe auf den Punkt "Berufsverbot" damals hingewiesen und einen Pflichtverteidiger beantragt. Das Amtsgericht lehnte das ab mit der Begründung, "ich sei kein Rechtslaie und könne mich selbst veteidigen" . Auf das angesprochene Thema bezüglich des Berufsverbotes wurde gar nicht eingegangen.
Ich durfte dann meinen Anwalt selbst bezahlen. Allerdings hat er mir bezüglich dieses Verfahrens bis heute keine Rechnung geschickt.

Selbst ein Berufsverbot interessiert die Richter der Sektion Germanistan als Teil der EUDSSR nicht!

Wie meinte Herr Amsterichter XY im Verfahren zu mir?

"Dann gehen Sie eben nach X an das Fliesband. Da habe ich eben noch einen hin geschickt!"

Nicht die Gesetze sind das Problem, sondern die Richter in Germanistan!
Im juristischen Sinne ist das kein Berufsverbot, sondern indirekte Folge einer Verurteilung. Ein Berufsverbot ist aber eine ausdrückliche gerichtliche Anordnung, einen bestimmten Beruf nicht mehr auszuüben.

Ein LKW-Fahrer, der im Privatwagen im Suff erwischt wird und den Führerschein los ist, kann seinen Beruf auch nicht mehr ausüben, aber er hat kein Berufsverbot im juristischen Sinne bekommen.

Das ist wie Zwangsarbeit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Die Juristen machen da eben ganz unterschiedliche Dinge draus, auch wenn das Ergebnis weit ähnlicher ist...
OK - wenn sich der STPO § 140 Abs.1 Pt.3 auf STGB § 70 bezieht, hast Du Recht. Aber vor dem Strafgesetz kommt die Strafprozessordnung. Deshalb wage ich das zu bezweifeln und bleibe bei meiner Auffassung.

Kleine Anmerkung: Wenn ein Klempter zu mir als Mathematiker kommt und sagt, er könne beweisen, das PI rational ist und deshalb die Quadratur des Kreises durch Zirkel und Lineal durchführen, dann ist natürlich klar, dass der spinnt. Äonen von Mathematikern haben die Beweise überprüft, dass PI irrational ist und eben der Kreis nicht quadrierbar. Trotzdem könnte ein nicht erkannter Fehler in all diesen Überlegungen stecken. Deshalb würde ich mir die Argumentation des Klempters zumindest einmal anhöhren und das rekapitulieren und dem Klempter dann in seiner Begriffswelt freundlich erklären, wo sein Fehler steckt. Das ist eine Eigenschaft die bei Juristen schon an der Anhörung scheitert - in manchen Fällen mit den Worten: "Ach - Sie sind gar kein Jurist - na dann ist das ja auch alles nix". Rolleyes
(24-10-2013, 19:49)Petrus schrieb: [ -> ]Selbst wenn das Gericht den Antrag ablehnt, lohnt er sich schon deshalb, weil er Kosten verursacht und das Verfahren in die Länge zieht.
Na, also jedenfalls bei mir hat der Antrag 0,24 Minuten gedauert. Der StA murmelte irgendetwas und der richter unterbrach die Verhandlung. Dann gab es eine ca. 8.6 Minuten lange Verhandlungsunterbrechung und anschließend hat der Richter in 1,2 Minuten seinen ablehnenden Beschluß verkündet und begründet.

Ob das zu Mehrkosten geführt hat, weiß ich nicht, denn die hat eh die Staatskasse getragen....

Ibykus

(24-10-2013, 23:18)Petrus schrieb: [ -> ]OK - wenn sich der STPO § 140 Abs.1 Pt.3 auf STGB § 70 bezieht, hast Du Recht. Aber vor dem Strafgesetz kommt die Strafprozessordnung. Deshalb wage ich das zu bezweifeln und bleibe bei meiner Auffassung.
wenn das der Grund Deiner "Uneinsichtigkeit" ist (lach - nicht böse sein, Petrus) dann kann ich Dich beruhigen: Das von mir fett Hervorgehobene ist ebenfalls Unsinn!
Die StPO regelt das Strafverfahren.
Das StGB regelt die strafbaren Tatbestände, die der Staat zu sanktionieren für erforderlich hält.
Da gibt's keine Konkurrenzen!

Lies den Beitrag von "p" nochmal. Er hat es ganz gut getroffen!
Ein Lyrikstudium ist nicht geeignet, Gesetze zu verstehen! Deren Sinn ergibt sich nicht aus der Interpretation eines einzelnen Betroffenen.
Das gäbe ein schönes Durcheinander!

Ibykus

(25-10-2013, 00:51)sorglos schrieb: [ -> ]
(24-10-2013, 19:49)Petrus schrieb: [ -> ]Selbst wenn das Gericht den Antrag ablehnt, lohnt er sich schon deshalb, weil er Kosten verursacht und das Verfahren in die Länge zieht.
Na, also jedenfalls bei mir hat der Antrag 0,24 Minuten gedauert. Der StA murmelte irgendetwas und der richter unterbrach die Verhandlung. Dann gab es eine ca. 8.6 Minuten lange Verhandlungsunterbrechung und anschließend hat der Richter in 1,2 Minuten seinen ablehnenden Beschluß verkündet und begründet.

Ob das zu Mehrkosten geführt hat, weiß ich nicht, denn die hat eh die Staatskasse getragen....
Da hat das Gericht vermutlich geprüft, ob das Verfahren zu einem Berufsverbot führen könnte, weil die Umstände dafür sprechen oder weil die StAschaft einen Antrag gestellt hat!
Vielleicht hat er auch nur in Ruhe in die Kommentierung schauen wollen um die Zurückweisung Deines Antrags begründen zu können.
Mir ist ein Urteil des OLG Karlsruhe bekannt, in dem genau mit der Argumentation, Prozessrecht sei vor materiellem Recht anzuwenden, der nach materiellem Recht unteilbare Scheidungsverbund aufgetrennt wurde.

Ibykus

(25-10-2013, 14:11)Petrus schrieb: [ -> ]Mir ist ein Urteil des OLG Karlsruhe bekannt, in dem genau mit der Argumentation, Prozessrecht sei vor materiellem Recht anzuwenden, der nach materiellem Recht unteilbare Scheidungsverbund aufgetrennt wurde.
da ging es vermutlich konkret darum, über welche der rechtshängigen Scheidungssachen vorrangig entschieden werden darf. Auch ein Scheidungsverfahren muss nach Maßgabe der Prozeßordnung abgewickelt werden.

Du bringst da wirklich was durcheinander!
(25-10-2013, 14:10)Ibykus schrieb: [ -> ]Da hat das Gericht vermutlich geprüft, ob das Verfahren zu einem Berufsverbot führen könnte, ....
You Made my Day Big Grin
Als Beruf hatte ich zu dem Zeitpunkt "Väterfreiheitskämpfer" angegeben.
(25-10-2013, 17:33)Ibykus schrieb: [ -> ]
(25-10-2013, 14:11)Petrus schrieb: [ -> ]Prozessrecht sei vor materiellem Recht anzuwenden,
da ging es vermutlich konkret darum, über welche der rechtshängigen Scheidungssachen vorrangig entschieden werden darf. ...

Du bringst da wirklich was durcheinander!

Nein bringe ich nicht. Ich kann Dir das Urteil zuschicken.

Ibykus

(25-10-2013, 18:51)sorglos schrieb: [ -> ]
(25-10-2013, 14:10)Ibykus schrieb: [ -> ]Da hat das Gericht vermutlich geprüft, ob das Verfahren zu einem Berufsverbot führen könnte, ....
You Made my Day Big Grin
Als Beruf hatte ich zu dem Zeitpunkt "Väterfreiheitskämpfer" angegeben.
alles klaro - dann ging es bei dir nicht um § 70, sondern eher um §§ 63, 64 StGB!
Wundert mich gar nicht Angel

Petrus schrieb:Nein bringe ich nicht. Ich kann Dir das Urteil zuschicken.
na dann mal los!

Ibykus

Petrus schrieb:
Zitat:das entscheidende Zitat: "Die Frage
des materiell anzuwendenden Rechts stellt sich erst nach Bejlahung der internationalen
Zuständigkeit eines Gerichts. Das in der Sache materiell anzuwendende Recht kann
daher keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit haben."
da sehe ich wirklich keinen Zusammenhang zum Problem des § 140 StPO, nämlich was mit "Berufsverbot" als Voraussetzung für einen Pflichtverteidiger gemeint ist.

Auch die Behauptung, "Aber vor dem Strafgesetz kommt die Strafprozessordnung" läßt sich damit nicht her- oder ableiten.

In dem mir zugesandten Urteil wird darauf verwiesen, dass das materielle Recht keine Auswirkungen auf internationale Zuständigkeiten haben kann.

Die Zuständigkeiten als formelle Sachurteilsvoraussetzungen werden immer vor der materiellen Rechtsanwendung geprüft. Das ist auch vernünftig und verständlich: Warum soll man sich mit einem Sachverhalt auseinandersetzen, für den zu entscheiden keine Zuständigkeit besteht?

Was den 140 I Nr. 3 StPO angeht, muss nach oben schon beschriebener Maßgabe ein Berufsverbot "in Frage stehen".

Allein die begründete Vermutung, dass nach einer Verurteilung (bspw. zu einer längeren Haftstrafe) der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigt, reicht nach dem Sinn der Vorschrift nicht für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Damit, lieber Petrus, wirst Du Dich wohl abfinden müssen.
Aufhänger war in der Tat die ggf. notwendige Beiordnung des Pflichtverteidigers. Wir hatten das auf den Nenner gebracht, ob materielles Recht der prozessualen Recht untergeordnet sei oder nicht. Und hier stehts doch in der Tat wortwörtlich im Urteil drin:

"Die Frage des materiell anzuwendenden Rechts stellt sich erst nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts. Das in der Sache materiell anzuwendende Recht kann daher keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit haben."

Wenn prozessuales Recht vorrangig oder gleichrangig behandelt würde, hätte man nach der Feststellung, dass Schweizer Recht anzuwenden ist, auch deren Zuständigkeitsregeln übernehmen müssen - also wieder Deutschland im Scheidungsverbund. - Das wurde verneint.

Der Anwalt in dieser Sache hat nebenbei bemerkt die gleiche Auffassung vertreten. Und das OLG hat, um die Sache abzuschliessen, weitere Rechtsmittel ausgeschlossen.

Aber ich muss dazu sagen, dass der damit beschäftigte Anwalt eine andere Auffassung des Gerichts vertreten hat.
(28-10-2013, 00:21)Ibykus schrieb: [ -> ]Allein die begründete Vermutung, dass nach einer Verurteilung (bspw. zu einer längeren Haftstrafe) der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigt, reicht nach dem Sinn der Vorschrift nicht für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Das ist klar - Verlust eines Arbeitsplazes hat nicht mir Berufsverbot zu tun. Beim Berufsverbot verliert man alle Arbeitsplätze.

Ibykus

(28-10-2013, 00:51)Petrus schrieb: [ -> ]Das ist klar - Verlust eines Arbeitsplazes hat nicht mir Berufsverbot zu tun. Beim Berufsverbot verliert man alle Arbeitsplätze.
Nein! Ein Berufsverbot ist etwas anderes, als der Verlust aller oder eines Arbeitsplatzes.
Bei einem Berufsverbot wird Dir untersagt, einen oder mehrere bestimmte Berufe auszuüben.
Das gibt es häufig in der Lebensmittelbranche. Wer z. Bsp. ständig gegen Hygienevorschriften verstößt, der wird Schwierigkeiten bekommen, als Bäcker, Gastwirt oder Metzger eine GewerbeZulassung zu bekommen, wenn ihm solche Berufe auszuüben verboten ist.

Ibykus

(28-10-2013, 00:46)Petrus schrieb: [ -> ]Aufhänger war in der Tat die ggf. notwendige Beiordnung des Pflichtverteidigers. Wir hatten das auf den Nenner gebracht, ob materielles Recht der prozessualen Recht untergeordnet sei oder nicht. Und hier stehts doch in der Tat wortwörtlich im Urteil drin:

"Die Frage des materiell anzuwendenden Rechts stellt sich erst nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts. Das in der Sache materiell anzuwendende Recht kann daher keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit haben."

Wenn prozessuales Recht vorrangig oder gleichrangig behandelt würde, hätte man nach der Feststellung, dass Schweizer Recht anzuwenden ist, auch deren Zuständigkeitsregeln übernehmen müssen ...

Welches Recht anzuwenden ist, darüber entscheidet in der Regel das zuständige Gericht!
Es geht dort nicht um "prozessuales Recht" im Verhältnis zu "materiellem Recht", sondern um Zuständigkeiten im Besonderen, die zu prüfen VOR der materiellen Rechtsprüfung sinnvoll ist.

Dass in jedem Gerichtsverfahren zunächst die formellen Sachurteilsvoraussetzungen geprüft werden, hat nichts damit zu tun, ob prozessuales Recht übergeordnet ist oder nicht.

Und mit Blick auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem.§ 140 I Nr. 3 StPO ist das sowieso nicht maßgeblich.

Du interpretierst diese Norm contra legem und argumentierst an der Sache vorbei, weil Du sie nicht verstanden hast Wink
(28-10-2013, 11:15)Ibykus schrieb: [ -> ]
(28-10-2013, 00:51)Petrus schrieb: [ -> ]Das ist klar - Verlust eines Arbeitsplazes hat nicht mir Berufsverbot zu tun. Beim Berufsverbot verliert man alle Arbeitsplätze.
Nein! Ein Berufsverbot ist etwas anderes, als der Verlust aller oder eines Arbeitsplatzes.
...

Wir brauchen keine Wortspiele darüber zu führen. Ich habe den 140er sehr wohl verstanden und streite auch nicht ab, dass er sich auf den §70 STGB beziehen kann. Vermutlich ist es so, wie Du schreibst. Darüber hinaus impliziert ein Berufsverbot logischerweise den Verlust aller Arbeitsplätze in diesem Beruf - vermutlich haben wir hier aneinander vorbei geredet - ich rede über die Konsequenzen und Du über die Anordnung nach STGB §70.

Ich habe aber angemerkt, dass für den Fall, dass der Bezug STPO §140 auf STGB § 70 nicht existiert, man auf die Konsequenzen des Strafverfahrens abstellen muss - das wäre dann der Verlust aller Arbeitsplätze, die mit der eingetragenen Strafe nicht mehr zugänglich sind - und es käme in seinen Auswirkungen abhängig von der Konstellation einem Berufsverbot gleich.

Kurze Anmerkung zum LKW-Fahrer Beispiel: Wenn der "LKW-Fahrer, im Privatwagen im Suff erwischt wird und den Führerschein los ist, kann er seinen Beruf auch nicht mehr ausüben" aber eben nicht auf Dauer. Trotzdem ist seine Qualifikation nicht verloren, denn nach ein paar Auflagen kann er weitermachen. Ein Richter wird vermutlich den vorübergehenden Verlust seiner Arbeit etc bei der Strafe berücksichtigen. Hier ist ein deutlicher Unterschied zum endgültigen Ausscheiden aus dem Beruf durch die Konsequenzen eines Urteils, dass in der Sache mit dem Beruf nichts zu tun hat.

Ich bin immer noch der Meinung, dass man diese Konstellation "STGB § 170 Verurteilung führt zum Ausschluss aus einer Berufsgruppe" bzgl. einem Recht auf einen Pflichtverteidiger prüfen muss. Wenn der Gesetzestext des STPO § 140 das in direkter Form nicht hergibt, weil es ausschließlich um STGB § 70 Verbote geht, und damit eine Regelungslücke besteht, muss anbetrachts der Konsequenzen eine Interpretation oder ein Beschluss in der Sache erstellt werden. Manchmal widersprechen sich die Gesetze ja auch und durch Verweigerung des Pflichtverteidigers werden bei den weit greifenden Konsequenzen des Urteils Grundrechte des Angeklagten verletzt.
(28-10-2013, 11:36)Ibykus schrieb: [ -> ]Dass in jedem Gerichtsverfahren zunächst die formellen Sachurteilsvoraussetzungen geprüft werden, hat nichts damit zu tun, ob prozessuales Recht übergeordnet ist oder nicht.

Diesbzgl. gehts um: OLG Karlsruhe - 5 UF 121l12

Das hat in der Tat mit dem STGB 170, STPO 140 und STGB 70 nichts mehr zu tun. Die Diskussion hierum könnte also dahin verschoben werden.

Die Zuständigkeitsfrage ist zweifellos nach nicht materiellen Regelungen durch das angerufene Gericht zu treffen. In dem vorliegenden Fall ergab die Regel sich aus internationalen Vereinbarungen, die sich zum Teil in einem vorübergehenden Zustand befunden haben - es ist zu erwarten, dass sich das in Zukunft ändert. Kern der Sache war die Frage, ob die Sorgerechtsentscheidung im Scheidungsverbund mit der Ehescheidung zu treffen ist. Nach EUEheVO bestimmt sich für die Scheidung ein anderes Land als bei Anwendung des KSÜ.

Im Urteil des OLG steht dann wortwörtlich:
Zitat:Die Frage des materiell anzuwendenden Rechts stellt sich erst nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts. Das in der Sache materiell anzuwendende Recht kann daher keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit haben.

Das ist klar. Wenn das Gericht nicht zuständig ist, kann es gar nicht entscheiden. Also wurde die Scheidungszuständigkeit nach Land A (Gerichtsstandort) und die Sorgerechtszuständigkeit nach Land B verwiesen. Verhandelt wurde nach dem Recht in Land B. Und dieses Recht sieht vor, dass es einen untrennbaren Scheidungsverbund gibt. Das OLG wusste darüber bescheid und hätte entsprechend und vor allem unter dem übergeordneten Wohl des Kindes, den Scheidungsverbund nach dem Prozessrecht des Land B wieder herstellen müssen. Stattdessen hat man das Verfahren mit der Trennung der Zuständigkeit beendet und die Scheidung in Land A und die Sorgerechtssache in Land B belassen. (Nebenbei bemerkt wurde in B das Verfahren geschlossen, weil die Hauptsacheentscheidung, die Scheidung, dann in A entschieden wurde - mit der fatalen Konsequenz, dass nie ein Entscheid über das Sorgerecht gefällt wurde)

Ibykus

(28-10-2013, 13:23)Petrus schrieb: [ -> ]Ich bin immer noch der Meinung, dass man diese Konstellation "STGB § 170 Verurteilung führt zum Ausschluss aus einer Berufsgruppe" bzgl. einem Recht auf einen Pflichtverteidiger prüfen muss.
Natürlich! Nämlich dann, wenn die Staatsanwaltsch das fordert oder es sich aus den Umständen in der Hauptverhandlung ergibt. Sonst nicht. Und schon gar nicht deswegen, weil eine Verurteilung den Verlust des Berufes (= jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient -BVerfG ich weiss nicht mehr wo-) zur Folge haben kann.

Petrus schrieb:Wenn der Gesetzestext des STPO § 140 das in direkter Form nicht hergibt, weil es ausschließlich um STGB § 70 Verbote geht, und damit eine Regelungslücke besteht....
man, man, lieber Petrus! Du jonglierst hier aber mit Begriffen, über deren Sinn und Bedeutung Du Dich schon vor Verwendung ein wenig schlau lesen solltest!
Hier liegt weder eine Regelungslücke vor, noch sind Gesetze dazu da, konkrete Sachverhalte zu regeln. Gesetzen liegt ein Sinn zugrunde, den der Gesetzgeber -mal gut, mal weniger gut (oder treffend)- formuliert.

Petrus schrieb:muss anbetrachts der Konsequenzen eine Interpretation oder ein Beschluss in der Sache erstellt werden.
am Besten von denen, die etwas davon verstehen Wink

Petrus schrieb:Manchmal widersprechen sich die Gesetze ja auch ...
da fallen mir aber nicht viele ein - eigentlich kenne ich solche Gesetze gar nicht.

Petrus schrieb:.... und durch Verweigerung des Pflichtverteidigers werden bei den weit greifenden Konsequenzen des Urteils Grundrechte des Angeklagten verletzt.
sagen wir mal, es wird in Grundrechte eingegriffen (es werden Grundrechte "tangiert").
Wenn man sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, hat man die Möglichkeit, Rechtsmittel gg die Entscheidung einzulegen - natürlich nicht nur dann!

Hast Du Dir eigentlich auch einmal Gedanken darüber gemacht, warum der Gesetzgeber bei einfachen Vergehen einen Pflichtverteidiger u.A. nur bei "Berufsverboten" zulassen will?

Ibykus

(28-10-2013, 13:49)Petrus schrieb: [ -> ]In dem vorliegenden Fall ergab die Regel sich aus internationalen Vereinbarungen, die sich zum Teil in einem vorübergehenden Zustand befunden haben - es ist zu erwarten, dass sich das in Zukunft ändert. Kern der Sache war die Frage, ob die Sorgerechtsentscheidung im Scheidungsverbund mit der Ehescheidung zu treffen ist. Nach EUEheVO bestimmt sich für die Scheidung ein anderes Land als bei Anwendung des KSÜ.
Art. 3 EheVO gelesen?
Ich sehe auf die Schnelle keinen Widerspruch zum Urteil und kann auch nirgends lesen, dass das OLG den Scheidungsverbund wieder herstellen müssen. War jetzt vielleicht mißlich für Dich - aber Gesetze haben oft Auswirkungen, die wir nicht wollen (oder nicht verstehen ohne uns schlau zu lesen).
Bsp.: Unterhalt!
(28-10-2013, 14:01)Ibykus schrieb: [ -> ]
Petrus schrieb:Wenn der Gesetzestext des STPO § 140 das in direkter Form nicht hergibt, weil es ausschließlich um STGB § 70 Verbote geht, und damit eine Regelungslücke besteht....

...
Hier liegt weder eine Regelungslücke vor, noch sind Gesetze dazu da, konkrete Sachverhalte zu regeln. ...
Den ersten Teil habe ich mal weggelassen Exclamation
Zu der Formulierung "Gesetze nicht dazu da, konkrete Sachverhalte zu regeln" kann man wohl sagen, dass die Grenze zum konkreten Sachverhalt mit der Frage noch nicht überschritten wurde - damit ist diese Diskussion für mich beendet.


(28-10-2013, 14:01)Ibykus schrieb: [ -> ]
Petrus schrieb:Manchmal widersprechen sich die Gesetze ja auch ...
da fallen mir aber nicht viele ein - eigentlich kenne ich solche Gesetze gar nicht.
Wenn ich hier konkret würde, würde das in wieder in endlose sinnlose Diskussionen ausarten. Es gibt aber Gründe dafür, dass Gerichte unterschiedliche Entscheidungen in vergleichbaren Sachen treffen oder Urteile in den verschiedenen Instanzen aufgehoben und dann anders entschieden oder an die untere Instanz zurück verwiesen werden.


(28-10-2013, 14:01)Ibykus schrieb: [ -> ]
Petrus schrieb:.... und durch Verweigerung des Pflichtverteidigers werden bei den weit greifenden Konsequenzen des Urteils Grundrechte des Angeklagten verletzt.
sagen wir mal, es wird in Grundrechte eingegriffen (es werden Grundrechte "tangiert").
Wenn man sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, hat man die Möglichkeit, Rechtsmittel gg die Entscheidung einzulegen - natürlich nicht nur dann!
lol


(28-10-2013, 14:01)Ibykus schrieb: [ -> ]... Pflichtverteidiger u.A. nur ...
aha
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