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Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170
#21
(28-10-2013, 11:15)Ibykus schrieb:
(28-10-2013, 00:51)Petrus schrieb: Das ist klar - Verlust eines Arbeitsplazes hat nicht mir Berufsverbot zu tun. Beim Berufsverbot verliert man alle Arbeitsplätze.
Nein! Ein Berufsverbot ist etwas anderes, als der Verlust aller oder eines Arbeitsplatzes.
...

Wir brauchen keine Wortspiele darüber zu führen. Ich habe den 140er sehr wohl verstanden und streite auch nicht ab, dass er sich auf den §70 STGB beziehen kann. Vermutlich ist es so, wie Du schreibst. Darüber hinaus impliziert ein Berufsverbot logischerweise den Verlust aller Arbeitsplätze in diesem Beruf - vermutlich haben wir hier aneinander vorbei geredet - ich rede über die Konsequenzen und Du über die Anordnung nach STGB §70.

Ich habe aber angemerkt, dass für den Fall, dass der Bezug STPO §140 auf STGB § 70 nicht existiert, man auf die Konsequenzen des Strafverfahrens abstellen muss - das wäre dann der Verlust aller Arbeitsplätze, die mit der eingetragenen Strafe nicht mehr zugänglich sind - und es käme in seinen Auswirkungen abhängig von der Konstellation einem Berufsverbot gleich.

Kurze Anmerkung zum LKW-Fahrer Beispiel: Wenn der "LKW-Fahrer, im Privatwagen im Suff erwischt wird und den Führerschein los ist, kann er seinen Beruf auch nicht mehr ausüben" aber eben nicht auf Dauer. Trotzdem ist seine Qualifikation nicht verloren, denn nach ein paar Auflagen kann er weitermachen. Ein Richter wird vermutlich den vorübergehenden Verlust seiner Arbeit etc bei der Strafe berücksichtigen. Hier ist ein deutlicher Unterschied zum endgültigen Ausscheiden aus dem Beruf durch die Konsequenzen eines Urteils, dass in der Sache mit dem Beruf nichts zu tun hat.

Ich bin immer noch der Meinung, dass man diese Konstellation "STGB § 170 Verurteilung führt zum Ausschluss aus einer Berufsgruppe" bzgl. einem Recht auf einen Pflichtverteidiger prüfen muss. Wenn der Gesetzestext des STPO § 140 das in direkter Form nicht hergibt, weil es ausschließlich um STGB § 70 Verbote geht, und damit eine Regelungslücke besteht, muss anbetrachts der Konsequenzen eine Interpretation oder ein Beschluss in der Sache erstellt werden. Manchmal widersprechen sich die Gesetze ja auch und durch Verweigerung des Pflichtverteidigers werden bei den weit greifenden Konsequenzen des Urteils Grundrechte des Angeklagten verletzt.
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