23-09-2013, 13:34
Sie macht den Trennungsunterhalt im Wege einer eAO geltend, die sie eidesstattlich versichert.
Wenn sie die entscheidungserheblichen Tatsachen nachweislich unwahr vorträgt, würde ich im Hauptverfahren unter Hinweis darauf den Anspruch beantragen abzuweisen.
Natürlich kannst Du auch die StA einschalten, was ich mir aber vorbehalten würde. Denn solch ein Vorgang läßt sich auch ganz gut als Druckmittel nutzen, nämlich dann, wenn es wegen dieser Verfahren zu Umgangsschwierigkeiten kommt - und das wird es!
Den Ordnungsgeldantrag einfach unter Hinweis auf § 98 IV FamFG mit der Begründung abwehren, sie hätte sich Dir ggü verpflichtet, das Kind abzuholen; es handele sich insoweit um ein Mißverständnis.
Wenn sie die entscheidungserheblichen Tatsachen nachweislich unwahr vorträgt, würde ich im Hauptverfahren unter Hinweis darauf den Anspruch beantragen abzuweisen.
Natürlich kannst Du auch die StA einschalten, was ich mir aber vorbehalten würde. Denn solch ein Vorgang läßt sich auch ganz gut als Druckmittel nutzen, nämlich dann, wenn es wegen dieser Verfahren zu Umgangsschwierigkeiten kommt - und das wird es!
Den Ordnungsgeldantrag einfach unter Hinweis auf § 98 IV FamFG mit der Begründung abwehren, sie hätte sich Dir ggü verpflichtet, das Kind abzuholen; es handele sich insoweit um ein Mißverständnis.