21-09-2013, 18:42
Erstmal rate ich dir, wie auch schon im anderen Thread, die Themen "UH" und "Umgang" zukünftig strikt voneinander zu trennen. In der deutschen Rechtsprechung hat das eine mit dem anderen überhaupt nichts zu tun.
Darüber hinaus: Dein Gedanke, abzuwarten bis das Kind in entsprechendem Alter den Umgang mit dir "allein" regeln könne, kann ich an der Basis nachvollziehen. Allerdings hat der Gedankengang einen großen Haken, bzw. zwei: Zum einen hat die KM in diesen 11 oder 12 Jahren sehr sehr viel Zeit, eurer Tochter einzuimpfen, dass sie einen anderen Vater hat (wie ja offensichtlich bereits geschehen). Zum anderen wird dich möglicherweise dein Kind fragen, wo du die letzten Jahre abgeblieben bist.
Im Übrigen: Von einem jungen Mädchen dieses Alters zu erwarten, mit einem für sie bis dato wildfremden Mann irgendwelche Besuchskontakte selbstständig - womöglich noch gegen den Willen der Mutter - zu regeln, halte ich bestenfalls für sehr optimistisch.
Um dir zu einem weiteren Vorgehen zu raten, müsste man wissen, wie die Umgangsbeschlüsse des OLG genau ausgesehen haben, ob sie für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht haben, etc.
Seit 2004, bzw. 2006 ist ja nun auch eine ganze Menge Zeit ins Land gegangen. Insofern wirst du dich ggf. rechtfertigen müssen, weshalb du ausgerechnet jetzt mit einer Durchsetzung dieses Beschlusses daherkommst. Aber das wird nur ein Randthema sein (dass die gegnerische RAttin sicherlich seeeeehr breit treten wird).
Insgesamt hast du nun drei offizielle Wege zur Auswahl:
- Du schreibst der RAin nochmal einen Brief mit Fristsetzung und deinen konkreten Umgangswünschen.
- Du kontaktierst das JA, schilderst die Situation und lässt das JA (soziale Hilfen) der KM mitteilen, dass du umgehend eine Kontaktanbahnung wünscht.
- Je nach dem Ursprungsbeschluss stellst du einen Antrag vor dem AG oder OLG und beantragst die Festsetzung eines konkreten Termines für einen Erstkontakt.
Insgesamt solltest du dir vor den entsprechenden Schritten gut überlegen, wie du ein erstes Zusammentreffen mit deiner Tochter gestalten möchtest. Mit der KM/ ohne die KM? In Begleitung einer Pädagogin, oder allein? Vielleicht hat auch deine Tochter dazu Wünsche. Ggf. kann es dir auch passieren, dass deine Tochter dich erstmal gar nicht sehen will. Es gibt auch ansonsten noch ungeklärte Fragen: Deine Tochter kennt den ehemaligen LG der KM als Vater. Besteht hier noch Kontakt? Gibt es eine gelebte Vater-Kind-Beziehung zwischen dem LG und deiner Tochter? etc.
Aber wie gesagt: Bessere und konkretere Ratschläge kann man geben, wenn du genaueres über die ursprüngliche Regelung zur Umgangsanbahnung mitteilst.
Darüber hinaus: Dein Gedanke, abzuwarten bis das Kind in entsprechendem Alter den Umgang mit dir "allein" regeln könne, kann ich an der Basis nachvollziehen. Allerdings hat der Gedankengang einen großen Haken, bzw. zwei: Zum einen hat die KM in diesen 11 oder 12 Jahren sehr sehr viel Zeit, eurer Tochter einzuimpfen, dass sie einen anderen Vater hat (wie ja offensichtlich bereits geschehen). Zum anderen wird dich möglicherweise dein Kind fragen, wo du die letzten Jahre abgeblieben bist.
Im Übrigen: Von einem jungen Mädchen dieses Alters zu erwarten, mit einem für sie bis dato wildfremden Mann irgendwelche Besuchskontakte selbstständig - womöglich noch gegen den Willen der Mutter - zu regeln, halte ich bestenfalls für sehr optimistisch.
Um dir zu einem weiteren Vorgehen zu raten, müsste man wissen, wie die Umgangsbeschlüsse des OLG genau ausgesehen haben, ob sie für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht haben, etc.
Seit 2004, bzw. 2006 ist ja nun auch eine ganze Menge Zeit ins Land gegangen. Insofern wirst du dich ggf. rechtfertigen müssen, weshalb du ausgerechnet jetzt mit einer Durchsetzung dieses Beschlusses daherkommst. Aber das wird nur ein Randthema sein (dass die gegnerische RAttin sicherlich seeeeehr breit treten wird).
Insgesamt hast du nun drei offizielle Wege zur Auswahl:
- Du schreibst der RAin nochmal einen Brief mit Fristsetzung und deinen konkreten Umgangswünschen.
- Du kontaktierst das JA, schilderst die Situation und lässt das JA (soziale Hilfen) der KM mitteilen, dass du umgehend eine Kontaktanbahnung wünscht.
- Je nach dem Ursprungsbeschluss stellst du einen Antrag vor dem AG oder OLG und beantragst die Festsetzung eines konkreten Termines für einen Erstkontakt.
Insgesamt solltest du dir vor den entsprechenden Schritten gut überlegen, wie du ein erstes Zusammentreffen mit deiner Tochter gestalten möchtest. Mit der KM/ ohne die KM? In Begleitung einer Pädagogin, oder allein? Vielleicht hat auch deine Tochter dazu Wünsche. Ggf. kann es dir auch passieren, dass deine Tochter dich erstmal gar nicht sehen will. Es gibt auch ansonsten noch ungeklärte Fragen: Deine Tochter kennt den ehemaligen LG der KM als Vater. Besteht hier noch Kontakt? Gibt es eine gelebte Vater-Kind-Beziehung zwischen dem LG und deiner Tochter? etc.
Aber wie gesagt: Bessere und konkretere Ratschläge kann man geben, wenn du genaueres über die ursprüngliche Regelung zur Umgangsanbahnung mitteilst.