29-08-2013, 12:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-08-2013, 12:05 von keinencent.)
(29-08-2013, 12:00)iglu schrieb: Aha. Woher kommt denn der Beschluss?
Zitat:(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
Diese Norm hat hier keine Bedeutung, da es sich um einen verfahrensrechtliche Vorschrift handelt.
In diesem Fall geht es aber um einen Auskunftsbeschluss und nicht um eine Verfahrenshandlung des Gerichts!!