30-05-2013, 13:09
Laut Unterhaltsleitlinien:
Unterhaltsrelevante Geldeinnahmen sind z.B. "Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen."
AfA ist "Absetzung für Abnutzungen", so wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.
Oder auch beim OLG FFM:
"Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht."
Unterhaltsrelevante Geldeinnahmen sind z.B. "Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen."
AfA ist "Absetzung für Abnutzungen", so wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.
Oder auch beim OLG FFM:
"Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht."