16-05-2013, 19:49
@edewolf
Du hast zwei EU Verordnungen zitiert:
1. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (auch EUEheVO oder Basel IIa)
2. VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 (auch Auslandsunterhaltsgesetz – AUG)
Die EUEheVO regelt nicht den Unterhalt, sondern nur Scheidung und elterliche Verantwortung - die Zuständigkeit ist in Deinem Fall sehr klar und steht in Abschnitt 2 Art.8:
Das AUG sieht das auch so vor:
Bei Dir kommt hinzu, dass Du Dich auf das Verfahren schon eingelassen hast:
Somit bleibt es in Deutschland bei dem Gericht, bei dem es jetzt rechtshängig ist.
Der zweite Punkt wäre das anzuwendende Recht - das ergibt sich aus dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Deutsche Übersetzung) - in Deinem Fall Artikel 3:
Also ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes ausschlaggebend - schliesslich richten sich auch die Kosten nach dem Aufenthaltsort des Kindes. Schlecht im Fall eines Kindes, dass sich in der Schweiz befindet, wenn die Unterhaltspflichtige nur ein Durchschnittseinkommen in Polen erwirtschaftet. Gut in Deinem Fall.
Genauer erklärt wirds hier (sehr gute Quelle mit Fallbeispielen): Familienrecht international, 11.Juli 2011
Der Deutsche Richter wird begeistert sein, in Deutschland den Unterhalt für ein Deutsches Kind, das in Dänemark seinen Gew.Aufenthalt hat, nach Dänischem Recht festzulegen.
Jedenfalls hatte eine Kollege aus dem TFAQ 2009 schon einmal etwas dazu geschrieben: Situation in Dänemark. Wenn sich da nicht viel geändert hat, kommst Du billig davon.
Du hast zwei EU Verordnungen zitiert:
1. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (auch EUEheVO oder Basel IIa)
2. VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 (auch Auslandsunterhaltsgesetz – AUG)
Die EUEheVO regelt nicht den Unterhalt, sondern nur Scheidung und elterliche Verantwortung - die Zuständigkeit ist in Deinem Fall sehr klar und steht in Abschnitt 2 Art.8:
Zitat:ABSCHNITT 2Demnach wären Dänische Gerichte zuständig. Normalerweise wird mit der Scheidung auch das Sorgerecht und damit einhergehende Fragen geklärt.
Elterliche Verantwortung
Artikel 8
Allgemeine Zuständigkeit
(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung
betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in
dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das AUG sieht das auch so vor:
Zitat:Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
Bei Dir kommt hinzu, dass Du Dich auf das Verfahren schon eingelassen hast:
Zitat:Artikel 5
Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit
Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.
Somit bleibt es in Deutschland bei dem Gericht, bei dem es jetzt rechtshängig ist.
Der zweite Punkt wäre das anzuwendende Recht - das ergibt sich aus dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Deutsche Übersetzung) - in Deinem Fall Artikel 3:
Zitat:Art. 3 Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht
(1) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates massgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Also ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes ausschlaggebend - schliesslich richten sich auch die Kosten nach dem Aufenthaltsort des Kindes. Schlecht im Fall eines Kindes, dass sich in der Schweiz befindet, wenn die Unterhaltspflichtige nur ein Durchschnittseinkommen in Polen erwirtschaftet. Gut in Deinem Fall.
Genauer erklärt wirds hier (sehr gute Quelle mit Fallbeispielen): Familienrecht international, 11.Juli 2011
Der Deutsche Richter wird begeistert sein, in Deutschland den Unterhalt für ein Deutsches Kind, das in Dänemark seinen Gew.Aufenthalt hat, nach Dänischem Recht festzulegen.

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