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		 (07-08-2014, 12:27)masku schrieb:  Dann sollte ich schleunigst eine Abänderungsklage anstreben,
nachdem ich alle relevanten Unterlagen von meiner Tochter habe.
Wie gesagt, zuerst nachsehen, ob eine zeitliche Begrenzung in dem Urteil steht z.B. "für die nächsten zwei Jahre" oder bis zum ...
	
 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Leider steht das so nicht drin.
Es steht " ist verpflichtet monatlich im Voraus 329,00 € an ....... zu zahlen".
Hatte das Urteil gestern abend noch in Händen und gelesen.
MIST.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Steht das so im Scheidungsurteil oder in dem Urteil, das du bei deiner Änderungsklage einkassiert hast ?
	
	
	
neuleben
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Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Das steht so im Urteil, welches ich kassiert habe als ich die
Zahlungsfähigkeit der KM feststellen lassen musste und
dazu verdonnert wurde den Unterhalt alleine zahlen zu müssen. 
Siehe auch Post #21
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		07-08-2014, 14:44 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-08-2014, 14:44 von Simon ii.)
		
	 
	
		Und keine Befristung wie "bis zum Ende der Gymnasialzeit" oder so etwas in der Art?
Am besten stellst Du das Urteil wirklich hier rein.
Simon II
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Nein, nichts dergleichen.
Stelle den entsprechenden Absatz heute am frühen abend rein.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		So, hier der Beschluss gegen mich im Wortlaut:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.02.2013 an die Antragstellerin einen monatlichen
Unterhalt i.H.v. 329,00 €, jeweils monatlich im voraus fällig, zu zahlen.
Ganz zum Schluss, unter Nebenentscheidungen lese ich:
Eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gem. §120 Abs.2 FamFG kommt hier
nicht in Betracht.
Und dieser Paragraph 120, Abs. 2, lautet:
§ 120 Vollstreckung
Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
Das heisst für mich: Titel, den ich durch Abänderungsklage aus der Welt schaffen muss,
wenn mir alle Unterlagen meiner Tochter vorliegen.
Oder wie seht ihr das?
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (07-08-2014, 17:26)masku schrieb:  Das heisst für mich: Titel, den ich durch Abänderungsklage aus der Welt schaffen muss,
wenn mir alle Unterlagen meiner Tochter vorliegen.
Umgekehrt wird ein Schuh draus:
Du muß jetzt auf Abänderung klagen UND DANN muß das Töchterchen beweisen, warum es noch unterhaltsberechtigt sein soll.
Simon II
	
 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Ok, hab ich soweit verstanden.
Dann nehme ich das mal nächste Woche in Angriff.