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Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen
#1
Hallo allerseits,

gut 15 Jahre nach Geburt werde ich nun tatsächlich (man möchte sagen "doch noch") auf Unterhalt verklagt.

Es geht um rückständigen Unterhalt ab April 2024 sowie laufenden Unterhalt. Dabei wird der Mindestunterhalt nach § 7 UhVorschG auf das Land übertragen und per Rückübertragungsvertrag zurück auf das Kind. Dieser Rückübertragungsvertrag wurde mir allerdings erst als Anhang an die Klageschrift bekannt (obwohl er seit fast 10 Jahren besteht...), da weder die Beistandschaft noch die Unterhaltsvorschusskasse mich jemals darüber informiert haben.

Für den Zeitraum April 2024 bis einschließlich Dezember 2024 war ich grundsätzlich Unterhaltspflichtig (Vollzeittätigkeit mit entsprechendem Verdienst), sehe aber eine lala-Chance wegen Verwirkung. Das Zeitmoment >1 Jahr ist erfüllt. Ein Umstandsmoment könnte erfüllt sein:
Ich habe in der Vergangenheit mehrere Jahre ALG 2 bezogen, entsprechende Bescheide waren immer vom 01.03. bis zum 28/29.02. des Folgejahres gültig. Entsprechend ist die Beistandschaft irgendwann der Gewohnheit "verfallen" bereits Ende Februar schon Nachweise anzufordern, ausdrücklich dann immer ab dem 01.03. des jeweiligen Jahres. So auch im Ende Februar 2024. Den entsprechenden Bescheid habe ich verschickt, kurz darauf habe ich eine neue Stelle angefangen, worüber ich natürlich nicht proaktiv informiert habe. Entsprechend kam Ende Februar 2025 wieder die Aufforderung von Nachweis ab 01.03.2025. Ich habe also meine Lohnabrechnung für den März 2025 übersendet, worauf hin die Beistandschaft natürlich sofort Arbeitsvertrag, Einstellungsdatum und alle Einkommensnachweise seitdem haben wollte. Ich habe geantwortet, dass ich meiner Auskunftspflicht gemäß § 1605 mit Übersendung meiner Gehaltsabrechnung für März 2025 entsprechend der gestellten Anfrage nachgekommen sei und dass, solange sie nicht glaubhaft macht, dass ich später wesentlich höhere Einkünfte erwirtschafte, die nächste Anfrage erst in 2 Jahren gemäß § 1605 Abs. 2 beantworte. Daraufhin hat sich dich die Daten natürlich direkt über meinen Arbeitgeber geholt und mich im August erstmalig zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert. Daraufhin habe ich geantwortet, dass gar kein Anspruch besteht, weil der auf das Land übergegangen ist. Sie forderte erneut zur Zahlung auf ohne darauf einzugehen, worauf ich nicht mehr geantwortet habe.
Ein Umstandsmoment liegt also dadurch vor, dass ich, durch die Aufforderung Ende Februar 2025 ausdrücklich Einkommen ab 01.03.2025 nachzuweisen, nicht mehr davon ausgehen konnte, dass noch Unterhalt für die vorherliegenden Zeiträume geltend gemacht werden. Es liegt weiterhin dadurch vor, dass ich grundsätzlich nicht davon ausgehend konnte, dass Unterhalt noch durch das Kind geltend gemacht wird (sondern wenn durch das Land), da mir nur der Übergangs nach § 7 UhVorschG bekannt gemacht wurde, nicht aber die vertragliche Rückübertragung.

Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig, weil ich nur noch in Teilzeit arbeite und mein bereinigtes Einkommen (knapp) unter dem angemessen Selbstbehalt liegt, der auch anzuwenden ist, weil andere Unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden sind (pensionierte, alleinstehende Großmutter des Kindes bezieht ~3300 netto im Monat). Trotzdem wird Unterhalt unter Berechnung des notwendigen Selbstbehalts verlangt, mit dem Verweis auf die Leitlinien des zuständigen OLG. Der BGH Beschluss 2021 - XII ZB 123/21 scheint an denen wohl vorbei gegangen zu sein. Entsprechend sehe ich für diese Forderung gute Chancen, spätestens vor dem OLG. 


Nun sind mein Wohnort und der Gerichtsstand des Amtsgerichts gut 300km Wegstrecke entfernt. Zwischen meinem Wohnort und dem zuständigen OLG liegen 250km Wegstrecke und zwischen dem Amtsgericht und dem OLG circa 125km.
Auch wenn ich eine Kostenauflage für unwahrscheinlich halte, weil nach § 410 BGB keine Zahlungspflicht gegenüber dem Kind bestand (da mir der Rückübertragunsvertrag nicht bekannt gemacht wurde), weiß man vor Gericht ja nie...

Ist es, um mein Kostenrisiko möglichst gering zu halten, sinnvoll einen Anwalt am Gerichtsstand zu mandatieren um sich die ~600km an Fahrtkosten pro Verhandlungstag "zu sparen"?
Oder ist es evtl. sogar noch sinnvoller bzw. überhaupt möglich die erste Instanz ohne Anwalt zu bestreiten (was natürlich zur Niederlage führt, aufgrund von Anwaltspflicht) und dann alles auf die Karte "OLG" zu setzen mit einem Anwalt am Ort des OLG?
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#2
Verwirkung bei Unterhalt hat der BGH Stück für Stück in die Luft gesprengt und sich gedreht (und dazu noch das Gegenteil behauptet). Falls du dir da von einer KI was vorsäuseln lässt, die Antworten sind durchweg obsoleter Schrott, wie fast immer bei Rechtsthemen.
Sieht dir z.B. mal BGH vom 31.1.2018 - XII ZB 133/17 an.

Zitat:Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig

Das ist aber doch deine Selbstmeinung oder steht das in einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss?

Die Frage nach einem Anwalt am Gerichtsort kommt oft, das hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Bei den Kosten ist ein Anwalt auf Entfernung klar Nachteilig, hohe Fahrtkosten. Vorteilhaft ist, dass er, wenn er gut ist, nicht mit dem Personal des Amtsgerichts und der Gegenseite klüngelt, er hat da nichts zu verlieren, die Leute kennen ihn nicht, er kennt sie nicht, man kann sich nicht einschätzen. Normalerweise führt das zu mehr Vorsicht auf der Gegenseite. Ist aber nur möglicher Vorteil.

Ohne Anwalt Versäumnisbeschluss. Dann zwei Wochen Zeit für Einspruch. Einen Vorteil in der Sache bringt das nicht. Nach Versäumnisurteil und fristgerechtem Einspruch wird das Verfahren grundsätzlich wieder in derselben Instanz vor demselben Gericht fortgeführt. Das ist keine Abkürzung zum OLG, sondern ein Zeit- und Kostenerhöher. Es gibt kein neues Verfahren, sondern das vorige Verfahren wird fortgeführt.
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#3
(25-06-2026, 18:48)p__ schrieb: Verwirkung bei Unterhalt hat der BGH Stück für Stück in die Luft gesprengt und sich gedreht (und dazu noch das Gegenteil behauptet). Falls du dir da von einer KI was vorsäuseln lässt, die Antworten sind durchweg obsoleter Schrott, wie fast immer bei Rechtsthemen.
Sieht dir z.B. mal BGH vom 31.1.2018 - XII ZB 133/17 an.

KI "Antworten" blende ich bei sämtlicher Recherche zu gesetzlichen Sachverhalten grundsätzlich aus, weil ich genau diese Erfahrung selber gemacht habe.

Zeitmoment ist zweifelslos erfüllt bei Forderungen von >1 Jahr, das bestätigt auch XII ZB 133/17
Knackpunkt ist halt immer (wie auch beim XII ZB 133/17) das Umstandsmoment... ich hab das oben nur verkürzt dargestellt, aber es liegen diverse Anhaltspunkte vor, die mich darauf vertrauen haben lassen, dass der Unterhalt durch das Kind nicht mehr geltend gemacht wird. Insbesondere auch die Geltendmachung genau dieses Anspruchs durch das zuständige Land über ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt (was übrigens immer noch besteht) unter Verweis auf den Anspruchsübergang nach § 7 UhVorschG (der Rückübertragungsvertrag wurde also nicht nur mir nicht angezeigt, sondern auch gegenüber dem Finanzamt verschwiegen)
Wie gesagt, die Chance sehe ich so lala... Ist im Endeffekt auch nicht der ganz so wichtige "Knackpunkt". Wichtig wäre vor allem, dass kein laufender Unterhalt tituliert wird.


(25-06-2026, 18:48)p__ schrieb: Das ist aber doch deine Selbstmeinung oder steht das in einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss?
Das steht in § 1603 BGB und im rechtskräftigen [font=Arial, sans-serif]BGH Beschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 123/21 (der im übrigen das Urteil des zuständigen OLG damit bestätigt und nicht geändert hat... die einzige Instant, die das in diesem Prozess nicht so gesehen hat, war das zuständige Amtsgericht)[/font]

[font=Arial, sans-serif]Der vor dem BGH verhandelte Fall ist mit meinem quasi 1:1 identisch. Einzig dass in meinem Fall der Anspruch vertraglich zurück übertragen wird ist anders. Das dürfte letztlich aber keinen relevanten Unterschied machen, denn erstens handelt es sich trotzdem noch um übergegangenen Anspruch handelt (hat das Amtgericht bzw. OLG schon Zuge des Antrags über PKH so bestätigt) und zweitens war das laut Urteilsbegründung auch gar nicht entscheidend für die Anwendung des angemessenen Selbstbehalts[/font]

(25-06-2026, 18:48)p__ schrieb: Die Frage nach einem Anwalt am Gerichtsort kommt oft, das hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Bei den Kosten ist ein Anwalt auf Entfernung klar Nachteilig, hohe Fahrtkosten. Vorteilhaft ist, dass er, wenn er gut ist, nicht mit dem Personal des Amtsgerichts und der Gegenseite klüngelt, er hat da nichts zu verlieren, die Leute kennen ihn nicht, er kennt sie nicht, man kann sich nicht einschätzen. Normalerweise führt das zu mehr Vorsicht auf der Gegenseite. Ist aber nur möglicher Vorteil.
An den "Klüngel" hatte ich jetzt noch gar nicht gedacht... könnte in meinem Fall auch insbesondere deswegen relevant sein, weil das Amtsgericht in einem 40.000 Einwohner "Örtchen" beheimated ist, wo eh relativ wenige auf Familienrecht spezialisierte Anwälte niedergelassen sind (und die meisten davon auch noch weiblich).
Da hab ich hier in "meiner" 600.000+ Einwohner Stadt deutlich mehr Auswahl.

(25-06-2026, 18:48)p__ schrieb: Ohne Anwalt Versäumnisbeschluss. Dann zwei Wochen Zeit für Einspruch. Einen Vorteil in der Sache bringt das nicht. Nach Versäumnisurteil und fristgerechtem Einspruch wird das Verfahren grundsätzlich wieder in derselben Instanz vor demselben Gericht fortgeführt. Das ist keine Abkürzung zum OLG, sondern ein Zeit- und Kostenerhöher. Es gibt kein neues Verfahren, sondern das vorige Verfahren wird fortgeführt.
Das war mir nicht bewusst - danke!
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#4
@ egal ist 88

Ich will da ja nicht unbedingt schlechte Stimmung machen, aber schon das da ist eine völlig unrealistische Annahme:

"Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig, weil ich nur noch in Teilzeit arbeite und mein bereinigtes Einkommen (knapp) unter dem angemessen Selbstbehalt liegt, der auch anzuwenden ist"

Deine Teilzeittätigkeit ist dem Familiengericht scheißegal, man wird dir eine Einkommensfiktion vorrechnen was du alles verdienen könntest wenn du nur wolltest. Dass du nicht willst steht für das Gericht schon fest - denn du bist männlichen Geschlechts.
Das Familiengericht wird alles, wirklich alles versuchen dich zu Unterhalt zu verknacken. Ob da später irgendwann eventuell, vielleicht oder möglicherweise ein OLG das urteil kassiert juckt doch den Familienrichter an deinem Amtsgericht kein bißchen. Auf der Karriereleiter steht er eh schon ganz unten (die Strafverfahren werden von den "besseren" Richtern gemacht, Familienrecht machen die, die zu nix anderm zu gebrauchen sind), und finanzielle Einbußen hat er auch nicht zu befürchten.

Hier noch ein Hinweis: wenn du vors Oberlandesgericht ziehen mußt - das OLG prüft nur Verfahrensfehler und Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Keine neuen Tatsachen. Alles, was im Verfahren von Bedeutung sein könnte muss deshalb schon beim Familien-/Amtsgericht vorgetragen worden sein.

Und neuerdings stellen Familiengerichte auch gerne mal eigene Ermittlungen an, also Vorsicht beim Vortragen von beweiserheblichen Sachen. Ruckzuck schreibt der Richter selbst deinen Arbeitgeber an und frägt selber nach, warum du nicht Vollzeit arbeitest.

Ich würde mich darauf konzentrieren, über die Einrede der Verjährung u.ä. die rückständigen Unetrhaltsforderungen zu minimieren. Und die vielen Jahre zuvor, in denen die Unterhaltsvorschusskasse geleistet hat, werden ja in einem separaten Verfahren noch aufpoppen. DIe UVK wird ihrerseits alles in Bewegung setzen um ihr Geld von dir wiederzuholen. Da wird sich möglicherweise eine Vergleichslösung anbieten - 50% zahlen gegen Schuldenerlaß oder so ähnlich.

Insgesamt eine ziemlich verschissene Situation für dich.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#5
(25-06-2026, 17:05)egal-ist-88 schrieb: Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig, weil ich nur noch in Teilzeit arbeite und mein bereinigtes Einkommen (knapp) unter dem angemessen Selbstbehalt liegt, der auch anzuwenden ist, weil andere Unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden sind (pensionierte, alleinstehende Großmutter des Kindes bezieht ~3300 netto im Monat). Trotzdem wird Unterhalt unter Berechnung des notwendigen Selbstbehalts verlangt, mit dem Verweis auf die Leitlinien des zuständigen OLG. Der BGH Beschluss 2021 - XII ZB 123/21 scheint an denen wohl vorbei gegangen zu sein.

Für die Leistungsfähigkeit der Oma bist du in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (siehe XII ZB 123/21 bzw. UVG-RL 2026). Eine bloße Behauptung der Höhe ihrer Einkünfte (~3300) reicht also nicht aus.

Und ja, § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB bedeutet zwar, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit (Stundenzahl bis in Höhe des Arbeitszeitgesetzes) entfällt, aber die allgemeine ("einfache") Erwerbsobliegenheit entfällt nicht. Teilzeit dürfte also nicht ausreichen.
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#6
(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb: @ egal ist 88

Ich will da ja nicht unbedingt schlechte Stimmung machen, aber schon das da ist eine völlig unrealistische Annahme:

"Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig, weil ich nur noch in Teilzeit arbeite und mein bereinigtes Einkommen (knapp) unter dem angemessen Selbstbehalt liegt, der auch anzuwenden ist"

Deine Teilzeittätigkeit ist dem Familiengericht scheißegal, man wird dir eine Einkommensfiktion vorrechnen was du alles verdienen könntest wenn du nur wolltest. Dass du nicht willst steht für das Gericht schon fest - denn du bist männlichen Geschlechts.

Einkommensfiktion ohne gesteigerte Erwerbsobliegenheit? Interessant...

https://oberlandesgericht-celle.niedersa...26.pdf.pdf

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
9.1 Einkommen sind auch auf Grund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit
erzielbare Einkünfte. Gegenüber minderjährigen und diesen gleich gestellten
volljährigen (privilegierten) Kindern ist die Obliegenheit nach Maßgabe des
§ 1603 Abs. 2 BGB gesteigert, wenn kein anderer unterhaltspflichtiger
Verwandter vorhanden ist
.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen Kindern und ihnen gleichgestellten
volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) im Mangelfall (Ziffer 24.1) im
Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der
Inanspruchnahme.
Er beträgt:
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 €,
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 520 € enthalten.
Unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB verbleibt dem
Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt.


(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb: Das Familiengericht wird alles, wirklich alles versuchen dich zu Unterhalt zu verknacken. Ob da später irgendwann eventuell, vielleicht oder möglicherweise ein OLG das urteil kassiert juckt doch den Familienrichter an deinem Amtsgericht kein bißchen. Auf der Karriereleiter steht er eh schon ganz unten (die Strafverfahren werden von den "besseren" Richtern gemacht, Familienrecht machen die, die zu nix anderm zu gebrauchen sind), und finanzielle Einbußen hat er auch nicht zu befürchten.
Und warum sollte es mich "jucken", was das Familiengericht, nach deiner Darstellung "mutwillig", falsch entscheidet, wenn das OLG dieses Urteil dann kassiert...
Eine sofortige Vollstreckung kann durch Hinterlegung der Summe als Sicherheitsleistung bis zur Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel umgangen werden.

(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb: Und neuerdings stellen Familiengerichte auch gerne mal eigene Ermittlungen an, also Vorsicht beim Vortragen von beweiserheblichen Sachen. Ruckzuck schreibt der Richter selbst deinen Arbeitgeber an und frägt selber nach, warum du nicht Vollzeit arbeitest.
Also auf der einen Seite ist der Richter so ambitionslos, dass er nicht mal für Strafverfahren taugt und ihm korriegiernde OLG Beschlüsse egal sind, weil er eh nie die Karriereleiter hoch steigt bzw. sowieo immer das gleiche verdient, auf der anderen Seite soll er aber dann aber auf einmal ganz ambitioniert extra Zeit und Aufwand betreiben und meinen Arbeitgeber anschreiben um Unterhalt weit über der Forderung des Antragsstellers hinaus erdichten zu können?
 
Zu meinem Einkommen oder meiner Arbeitssituation habe ich keinerlei Vortrag gemacht und es besteht auch keinerlei Anlass das zu tun. Mein Einkommen hat Gegenseite auf Grundlage von § 68 SGB VIII direkt beim Arbeitgeber in Erfahrung gebracht und darauf basierend laufenden Unterhalt von ~230€ (also Mangelfall) berechnet, eben unter fälschlicher Annahme des notwendigen Selbstbehalts.
Weder fordert die Gegenseite den Mindestunterhalt unter der Behauptung einer Einkommensfiktion, noch bestreite ich das von der Gegenseite vorgetragene Einkommen. Einzig die von Gegenseite durchgeführte Unterhaltsberechnung wird in einem einzigen Punkt beanstandet: die gemäß Gesetzestext, OLG-Leitlinien und BGH-Beschluss fälschliche Anwendung des notwendigen Selbstbehaltes. Das ist die einzige Frage, die das Gericht in Bezug auf die Festsetzung von laufenden Unterhalt und rückständigen Unterhalt seit Januar 2025 zu klären hat.

Im übrigen hat der Richter am Amtsgericht bereits den Antrag auf Prozesskostenhilfe der Gegenseite vollständig abgewiesen, das in der darauf folgenden sofortigen Beschwerde auch bestätigt und erst durch OLG Beschluss erging dann, dass zumindest Prozesskostenhilfe für den laufenden Unterhalt (ab Beschluss im Juni 2026) sowie für den kleinen Anteil an Forderung für die Vergangenheit, der über den Mindestunterhalt / ausgezahlten Unterhaltsvorschuss hinaus geht, zu gewähren sei.

(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb: Ich würde mich darauf konzentrieren, über die Einrede der Verjährung u.ä. die rückständigen Unetrhaltsforderungen zu minimieren.
Während der Minderjährigkeit des Kindes ist die Verjährung gehemmt, diese Einrede wäre also in etwa so erfolgsversprechend wie Reisanbau in trockenem Sand...
Was in Betracht kommt ist Verwirkung und die mache ich für die Forderungen von vor 2025 bereits geltend.

(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb:  Und die vielen Jahre zuvor, in denen die Unterhaltsvorschusskasse geleistet hat, werden ja in einem separaten Verfahren noch aufpoppen. DIe UVK wird ihrerseits alles in Bewegung setzen um ihr Geld von dir wiederzuholen. Da wird sich möglicherweise eine Vergleichslösung anbieten - 50% zahlen gegen Schuldenerlaß oder so ähnlich.

Insgesamt eine ziemlich verschissene Situation für dich.
Die Unterhaltsvorschusskasse, der ich auf Nachfrage quasi jährlich Einkommensnachweise übersendet habe und die längst akzeptiert hat, dass mein Einkommen unter dem angemessenen Selbstbehalt lag/liegt bzw. dass dieser laut BGH auch anzuwenden ist?
Die Unterhaltsvorschusskasse, die, wie jetzt durch das Verfahren bekannt geworden, den gesamten übergegangenen Anspruch seit 2016 bis laufend vertraglich zurück auf das Kind übertragt und damit faktisch gar keinen Anspruch mehr gegen mich hat(te)?
Zurückliegenden Unterhalt kann nur das Kind fordern, was es aktuell tut!


(28-06-2026, 09:26)PeterPP schrieb:
(25-06-2026, 17:05)egal-ist-88 schrieb: Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig, weil ich nur noch in Teilzeit arbeite und mein bereinigtes Einkommen (knapp) unter dem angemessen Selbstbehalt liegt, der auch anzuwenden ist, weil andere Unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden sind (pensionierte, alleinstehende Großmutter des Kindes bezieht ~3300 netto im Monat). Trotzdem wird Unterhalt unter Berechnung des notwendigen Selbstbehalts verlangt, mit dem Verweis auf die Leitlinien des zuständigen OLG. Der BGH Beschluss 2021 - XII ZB 123/21 scheint an denen wohl vorbei gegangen zu sein.

Für die Leistungsfähigkeit der Oma bist du in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (siehe XII ZB 123/21 bzw. UVG-RL 2026). Eine bloße Behauptung der Höhe ihrer Einkünfte (~3300) reicht also nicht aus.

Und ja, § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB bedeutet zwar, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit (Stundenzahl bis in Höhe des Arbeitszeitgesetzes) entfällt, aber die allgemeine ("einfache") Erwerbsobliegenheit entfällt nicht. Teilzeit dürfte also nicht ausreichen.

Das weiß ich, der entsprechende Bescheid für ihre Bezüge ab 2025 ist auch bereits eingebracht. Dieser wurde vorher auch schon der Unterhaltsvorschusskasse vorgelegt, die ich für anspruchsberechtigt hielt (da mir die vertragliche Rückübertragung verschwiegen wurde) und von da auch akzeptiert.
"Die Oma" (meine Mutter) ist diesbezüglich auch sehr kooperationsbereit, da das BGH Urteil ausdrücklich bestätigt, dass sie für übergegangene Ansprüche nicht in Regress genommen werden kann. Wenn das Gericht also zusätzlich noch einen aktuelleren Bescheid bzw. Einkommensnachweis benötigt, bekommt es den.

Einer allgemeinen Erwerbsobliegenheit komme ich durch meine Teilzeittätigkeit nach, denn weder habe ich irgendwelche staatlichen Hilfsleistungen beantragt, noch würden mir solche zustehen (nicht mal Wohngeld). Ich kann mit meiner Teilzeittätigkeit vollumfänglich für meinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, den Unterhalts des Kindes regeln § 1603, 1606 und vor allem 1607 Abs. 1 & 3 BGB.
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#7
(kaputte Formatierung repariert)

Ob die Teilzeittätigkeit der einfachen Erwerbsobliegenheit genügt, ist eine Ermessensentscheidung die unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände getroffen wird. Verlassen kann man sich nicht darauf, weder auf pro noch contra.
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#8
Ok, das mag sein - nur welche Relevanz sollte das in meinem Fall mit Hinblick auf § 308 ZPO haben?
Die Gegenseite beantragte laufend nicht die Festsetzung von Mindestunterhalt (oder mehr) unter Anrechnung von fiktivem Einkommen, weil ich einer Erwerbsobligenheit (welcher auch immer), nicht nachkäme. Der bisherige inhaltliche Vortrag deutet so etwas auch nicht an und mutmaßlich hat die Gegenseite nicht mal Kenntnis vom zeitlichen Umfang meiner beruflichen Tätigkeit (die Bescheinigung meines Arbeitgebers weist nur den Verdienst aus). Entsprechend besteht für das Gericht auch kein Anlass diesbezüglich irgendeine Ermessensentscheidung zu treffen.
Was die Gegenseite laufend beantragte ist die Festsetzung von nicht mal dem halben Mindestunterhalt auf Grundlage einer Mangelfallberechnung mit dem tatsächlich erzieltem Einkommen aber unter fälschlicher Gewährung des (nur) notwendigen Selbstbehalts. Die Gewährung des angemessenen Selbstbehalts ist aber keine Ermessensentscheidung sondern ergibt sich laut Gesetz, OLG-Leitlinien und BGH-Beschluss ausdrücklich durch das nicht-vorliegen einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit wegen Vorhandensein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter (und nicht daraus, ob eine Teilzeittätigkeit der einfachen Erwerbsobligenheit genügt oder nicht).
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#9
Die Relevanz ergibt sich aus dem Sachverhalt. Ein Verfahren ist kein Monoblock, bei dem "berührt-geführt" gilt. Die Gegenseite könnte jederzeit

- weitere Anträge stellen, sogar noch im Sitzungssaal neue Anträge stellen oder abändern, Neues ins Spiel nehmen
- der Gegenanwaltschaft könnte auffallen, dass das Einkommen auf Teilzeit hinweist und dir entsprechende Fragen in Gegenwart des Richters stellen
- Auffallen könnte das auch durch Dritte, die Informationen weitertragen
- es könnten pauschale Anträge gestellt werden, die dann Sachverhalte durch das Gericht enthüllen die du lieber enthüllt haben willst. Nach § 235 FamFG hat das Familiengericht auf Antrag hin die Möglichkeit und Pflicht, beim unterhaltspflichtigen Beteiligten behördliche Auskünfte über dessen Einkommen und Vermögen einzuholen, falls dein eigener Vortrag substantiiert ist, aber nicht ausreicht.
- Vielleicht war gerade das der Trick, sich mit unvollständigen Auskünften scheinbar zufrieden zu geben um damit § 235 FamFG in Stellung zu bringen. Du bist verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, § 27 FamFG.

Empfehlenswert ist, sich nicht nur auf die Optimallinie vorzubereiten und die zu durchdenken, sondern auch die Nebenlinien, die eintreten können.
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