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Unterhalt ab 18 - Mehrbedarf
#1
Hallo Gemeinde. Ein Vater übermittelt mir ein Schreiben des Advokaten, bezüglich Unterhaltsberechnung ab 18 (privilegiert). damit komme ich zurecht ,-)

Eine Sache ist mir neu: Das Kind (18) besucht eine Schule (Ausbildung zu einem Beruf) und bekommt kein Gehalt. Schülerbafög nicht beantragt. Ob sie es bekommt, ist die Frage, da der Vater gut verdient - aber trotzdem muss sie das ja beantragen.

Aber darüber hinaus verlangt der Anwalt - und das ist mein eigentlicher Punkt - dass der Vater sich am Kaufpreis eines Gebrauchtwagens zur Hälfte beteiligt, da sie diesen Wagen braucht, um in diese Schule überhaupt kommen zu können.

Während die Mutter sich als wohl eher nicht leistungsfähig heraus stellen wird (Unterlagen liegen noch nicht vor, aber sie ist in Verbraucherinsolvenz) , ist der Vater leistungsfähig. Abgesehen von dem Verlangen, neben dem Unterhalt zuzüglich die hälftigen Fahrtkosten zu zahlen (so verlangt es der Anwalt), steht für mich die spezielle Frage im Raum, ob er die Hälfte des Betrages des Fahrzeugpreises zahlen muss und ob das wirklich Mehrbedarf darstellt. Jemand so was schon gehört?

Als Käufer des Fahrzeuges befindet sich die Mutter im Kaufvertrag
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#2
(14-06-2026, 22:48)Nappo schrieb: Ausbildung zu einem Beruf

Nicht privilegiert. Privilegiert ab 18 nur, wenn sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. §1603 BGB.

Sonderbedarf sind Fahrzeuge nie, nur plötzliche unvorhersehbare Reparaturen am Eigentum des Kindes. Mehrbedarf, wenn das Fahrzeug zwingend für die Ausbildung ist und die Eltern finanziell gut dastehen.
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#3
Oooh. Danke! Da sind wir einmal mehr wieder in den Untiefen der wichtigen Details, die man gerne mal übersieht.

Formulierung Anwalt: "Schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin" = keine allgemeine Schulausbildung = nicht privilegiert.

Auto = Vater steht "gut da". Mal wieder ein "Ausnahmetatbestand". Auto braucht sie, wobei Busverbindung noch zu prüfen ist, aber unwahrscheinlich dass das geht.

Also: Mutter: Null Euro (davon ist auszugehen/nicht leistungsfähig)
Vater: DD Stufe 4 abzügl. Ausbildungspauschale, abzügl. Kindergeld
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#4
Das reicht auf jeden Fall in die heilige Basilika der Aintzelfasll hinein, der schwebend zwischen Alles und Nichts so wohlfeil die inhärente Unlogik, Dummheit, Sexismus, Faulheit verhüllt, aus der alle Roben gestrickt sind.
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#5
Mal zur Veranschaulichung, wie Rechtsanwälte in ihren Schriftsätzen mit Vätern umgehen, die ihre Schriftsätze selbst anfertigen.

Vorab. Der Anwalt hat den Unterhalt für das erwachsene Kind richtig ausgerechnet und zwischen den Zeilen auch nicht mehr widersprochen, dass es sich um ein nicht privilegiertes Kind handelt (s. oben). Die Mutter liegt unterhalb des SB mit ca. 1450 € netto. Also nicht leistungsfähig.

Wir sind jetzt in Stufe 8 gelandet = 1006 € - 259 € KG = 747 €

Im ersten Schreiben bezog er sich auf die damalige Scheidungsfolgenvereinbarung unter Hinweis auf die Vollstreckbarkeit des Unterhalts, die sich daraus ergäbe. Es wurde dann darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eine Befristung zum 18. Lj. hat.

Dann solch Gelaber: "Die Volljährigkeit steht der Vollstreckungsfähigkeit der notariellen Urkunde nicht entgegen. Festgehalten ist lediglich, dass die Kindesmutter bis zum Erreichen der Volljährigkeit ihrer Tochter dazu berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben.
Ihrer Tochter steht dieses Recht im eigenen Namen gDS. auch über ihre Volljährigkeit hinaus zu.
Der Einwand der Volljährigkeit gegen einen Unterhaltstitel - hier vorliegend ein notarieller Vertrag i.S. d. § 794 Absatz 1 Nr. 5 ZPO - ist unzulässig, siehe § 244 FamFG."

Witzig weiterhin:

Er wollte zuerst Mehrbedarf anmelden, in Form von 125 € Kraftstoffkosten. Das sollte die Hälfte der Kraftstoffkosten sein, die angeblich anfallen. Wir haben dann geschrieben, dass monatlich die Belege einzureichen seien. Nun schreibt er, dass zwar die Belege gesammelt würden, aber nun - wenn der Unterhalt gezahlt würde - man auf diesen Mehrbedarf verzichten würde. Sehr interessant... ,-)

Was er aber weiter versucht einzufordern - und da bezieht er sich nicht auf ein Urteil - ist der hälftige Betrag am Fahrzeugkauf (Vertrag läuft auf die Mutter und im Prinzip ist das für mich weder Mehr- noch Sonderbedarf).

Auskunft: Schreibt der Winkeladvokat (Gehaltsbescheinigungen liegen vor): Der Kindesmutter liegt keine Einkommenssteuererklärung vor, da sie nicht erklärungspflichtig ist und auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Lach...
Schreibt dann aber: Er - der Vater - solle seine Einkommensteuererklärung nachreichen. (Auch er ist wg. Stkl. 1 prinzipiell ja nicht erklärungspflichtig)
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#6
(10-07-2026, 20:10)Nappo schrieb: Was er aber weiter versucht einzufordern ist der hälftige Betrag am Fahrzeugkauf (Vertrag läuft auf die Mutter und im Prinzip ist das für mich weder Mehr- noch Sonderbedarf)
Wenn der Vertrag über die Mutter läuft hat er selber kein Auto gekauft. Pass auf, dass die nicht noch irgendeinen Darlehensvertrag zwischen Mutter und Kind aus dem Hut zaubern. 

Irgendwie verfängt sicht das alles in Widersprüchen, aber darauf bitte die Gegenseite nicht hinweisen. 

Lustig wäre es mit folgendem Gedankenexperiment in die Offensive zu gehen: Das Auto der Mutter ist eine Leistung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes und führt zur Senkung deines Zahlbetrags. In der Praxis bestimmt nicht durchsetzbar, aber die Vorstellung ist schön.
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#7
(10-07-2026, 20:10)Nappo schrieb: "Die Volljährigkeit steht der Vollstreckungsfähigkeit der notariellen Urkunde nicht entgegen.

Ja, aber nur Rückstände, kein laufender Unterhalt ab Volljährigkeit bei Beschränkung auf 18. Das ist eine typische Anwaltsnebelkerze, um Zweifel zu säen.
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