08-06-2026, 09:47
Bisher - und so findet es sich auch beim Nutzen der korruptesten aller Suchmaschinen - hieß es, dass auch die Tabellenstufe 20 überschritten werden kann, wenn die "persönlichen Lebensverhältnisse" einen höheren Unterhalt "rechtfertigen".
Auf dieser Welle ritt also auch eine getrennt lebende Mutter, die allzu gerne mal in die Bücher des Vaters blicken wollte, was ja Exen gemeinhin gerne tun. Der Vater zahlt nach Stufe 20 und weiterhin alle (!) anfallenden Kosten wie Schule, Krankenversicherung und alle Mehr- und Sonderbedarfe.
Und weil er sagte, er würde dies auch weiterhin tun und sei voll leistungsfähig, hat das OLG München entschieden, dass er die begehrte Auskunft über sein Einkommen nicht erteilen muss.
Dem Text kann man aber auch entnehmen, dass er wohl nur deshalb dem Ganzen von der Schippe springen konnte, weil keine relevante Unklarheit bestünde, die eine Einkommensoffenlegung rechtfertigen würde. Er zahlt ja alles.... Also auch Mehrbedarf etc.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...25-N-13690
Auf dieser Welle ritt also auch eine getrennt lebende Mutter, die allzu gerne mal in die Bücher des Vaters blicken wollte, was ja Exen gemeinhin gerne tun. Der Vater zahlt nach Stufe 20 und weiterhin alle (!) anfallenden Kosten wie Schule, Krankenversicherung und alle Mehr- und Sonderbedarfe.
Und weil er sagte, er würde dies auch weiterhin tun und sei voll leistungsfähig, hat das OLG München entschieden, dass er die begehrte Auskunft über sein Einkommen nicht erteilen muss.
Dem Text kann man aber auch entnehmen, dass er wohl nur deshalb dem Ganzen von der Schippe springen konnte, weil keine relevante Unklarheit bestünde, die eine Einkommensoffenlegung rechtfertigen würde. Er zahlt ja alles.... Also auch Mehrbedarf etc.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...25-N-13690


