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SGB II - Freibetrag für Unterhaltszahlung
#26
Dann natürlich sofort Widerspruch und Bezug auf § 11b Absatzbeträge (1) 7. Ich kenne mehrere bei denen es auch erst nach Widerspruch berücksichtigt wurde. 

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p...044381.pdf

Im Übrigen:
Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2010 (B 4 AS 78/10 R) hat bestätigt, dass der titulierte Unterhalt in der festgesetzten Höhe regelmäßig vom Einkommen des Hilfebedürftigen abzusetzen ist, wenn damit gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.
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#27
Mich würde interessieren wer die Anwaltskosten trägt wenn einer beauftragt wird
wenn alles durch ist .

Hat jemand Erfahrung ?
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#28
(16-10-2025, 22:24)NurErzeuger schrieb: Dann natürlich sofort Widerspruch und Bezug auf § 11b Absatzbeträge (1) 7. Ich kenne mehrere bei denen es auch erst nach Widerspruch berücksichtigt wurde. 

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p...044381.pdf

Im Übrigen:
Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2010 (B 4 AS 78/10 R) hat bestätigt, dass der titulierte Unterhalt in der festgesetzten Höhe regelmäßig vom Einkommen des Hilfebedürftigen abzusetzen ist, wenn damit gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.

Natürlich hab ich das Jobcenter auf das Urteil vom BSG hingewiesen. Ich bin zwar neu hier im Forum, aber habe mich in die Thematik schon etwas eingelesen Smile

Vor allem in die tollen Beiträge von Sixteen Tons.


An das Jobcenter habe ich Folgendes geschrieben:

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Aufwendung zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung 


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ... meinem Kind ... zum Unterhalt verpflichtet.

Der aktuelle Zahlbetrag beläuft sich auf 100% des Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe, derzeit 354,50 Euro. Dieser Unterhalt kann, da es sich um den gesetzlichen Mindestunterhalt handelt, nicht herabgesetzt werden. Einen solchen Prozess würde ich kostenpflichtig verlieren.

Da ich nun einen Minijob bis zu einer Höhe von 450 Euro (je nach Pause und Arbeitszeit) angenommen habe, beantrage ich hiermit gemäß § 11b Abs. I Nr. 7 SGB II die zusätzliche Freistellung des Einkommens in Höhe der Unterhaltszahlung die ich erbringe. Einen entsprechenden Nachweis der Unterhaltszahlung ist anhand meiner eingereichten Kontoauszüge bereits ersichtlich und werde ich auch weiterhin regelmäßig nachreichen.

Nach § 1603 Abs. II BGB bin ich gesteigert Unterhalts- und Erwerbspflichtig und bin daher gezwungen, aus meinem Lohn die Unterhaltszahlungen vorzunehmen, da ich mich sonst nach § 170 StGB wegen Unterhaltspflichtverletzung strafbar machen würde..

In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 Az.: B 4 AS 78/10 R.

Des Weiteren würde mir bei Nichtzahlung bei zukünftiger Arbeitsaufnahme eine Pfändung nach § 850d ZPO drohen, wodurch die gesetzliche Pfändungstabelle außer acht gelassen wird und sich der Pfändungsfreibetrag nach dem sozialrechtlichen Existenzminimum richtet.

Ich bitte sie mir die Anwendung des § 11b Abs. I Nr. 7 SGB II durch einen Bescheid zu bestätigen.

Für Ihre Mitarbeit bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen




[Name]


Anlagen:

- Kontoauszüge mit bereits regelmäßig überwiesenen Unterhaltszahlungen
- Urteil Amtsgericht (Titel)
- Arbeitsvertrag Minijob

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Resultat: Keine Berücksichtigung von § 11b Abs. I Nr. 7 SGB II im Bewilligunsbescheid.. Nicht einmal ein Ablehnungsbescheid ist gekommen..

Es ist aber definitiv alles angekommen, da ich natürlich den Arbeitsvertrag meines Minijobs mitgeschickt habe und dieser zur Kenntnis genommen wurde..



Im Übrigen hat mich der Sachbearbeiter vor einem Monat, als ich meinem Hauptantrag auf Bürgergeld gestellt habe und ich ihm meinen Unterhaltstitel auf den Tisch legte schon wissen lassen, dass er nicht für meine Trennungsfolgen aufkommen werde.

Ich weiß zwar nicht, wie das im Jobcenter logistisch abläuft, aber es könnte sein, dass dieser Herr meinen Antrag in die Finger bekommen hat.

Ich bin natürlich stets freundlich geblieben und habe mich nicht auf dieses Niveau herabgelassen..
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#29
Sehr geehrter Mandant Herr Rosenberg, anbei Ihr Widerspruch:

Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... – Anrechnung des Erwerbseinkommens und Nichtberücksichtigung des Kindesunterhalts als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II

​Sehr geehrte Damen und Herren,
​hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... in der Sache der Berechnung meines anzurechnenden Einkommens ein.

​Mit diesem Bescheid wurde mein am ... gestellter Antrag auf Berücksichtigung des Kindesunterhalts als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II faktisch abgelehnt bzw. ignoriert, da die laufende Unterhaltszahlung nicht vom Einkommen in Abzug gebracht wurde.

​Ich habe bereits mit Schreiben vom ... die Berücksichtigung des titulierten Kindesunterhalts beantragt und die entsprechenden Nachweise (Urteil des Amtsgerichts ... vom ..., Kontoauszüge) vorgelegt.

​Zur Begründung meines Widerspruchs verweise ich vollumfänglich auf mein oben genanntes Schreiben/Antrag vom ..., dessen Inhalt ich hiermit in Wiederholung und Vertiefung meiner Argumentation beifüge und zum Bestandteil dieses Widerspruchs mache.

​In aller Kürze nochmals die zentralen Punkte:

​Ich bin durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ... meinem Kind ... zum Unterhalt in Höhe von derzeit ... verpflichtet (Nachweis liegt Ihnen vor).
​Diese Unterhaltszahlung ist als Aufwendung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB II zwingend von meinem Erwerbseinkommen abzusetzen.
​Die Absetzbarkeit hängt nicht von der Pfändbarkeit ab. Maßgeblich ist die tatsächliche Erbringung zur Erfüllung einer titulierten gesetzlichen Pflicht.

​Ich verweise erneut ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere das Urteil vom 09.11.2010, Aktenzeichen B 4 AS 78/10 R, das die Absetzbarkeit von titulierten Unterhaltsleistungen gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II bestätigt und klarstellt, dass nicht auf eine Abänderung des Titels hingewirkt werden muss.

​Die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendung führt zu einer rechtswidrigen Berechnung meines anzurechnenden Einkommens und damit zu einer unzutreffenden Feststellung meiner Hilfebedürftigkeit.

​Antrag:
​Ich beantrage die Aufhebung des Bescheids vom ... in dem Teil, der die Höhe meines anzurechnenden Einkommens festsetzt, sowie eine Neuberechnung meiner Leistungen unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung in Höhe von ... als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II.

​Ich bitte um zeitnahe Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

​Mit freundlichen Grüßen
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#30
(16-10-2025, 22:46)Alimen T schrieb: Mich würde interessieren wer die Anwaltskosten trägt wenn einer beauftragt wird
wenn alles durch ist .

Hat jemand Erfahrung ?

Ja, hier im Strang Unterhaltsberechnung "gerichtsfest":

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid193123

Das JC hat mich damals aufgefordert, den Titel abändern zu lassen. Das Jobcenter schrub am 17.10.2018:

Sie erhalten von hier Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II..... bla....
Laut aktueller Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nidersachsen-Bremen (Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 17.04.2018 - L 11 AS 1373 / 14) wurde über die Leistungsfähigkeit von
Unterhaltspflichtigen entschieden. Demnach

"endet die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen dort, wo der Unterhaltspflichtige seine eigene
Existenz nicht mehr sichern kann. Unterhaltspflichten dürfen nicht zu Lasten der Allgemeinheit eingegangen werden."

Somit sind Unterhaltspflichten maximal in der Höhe zu erbringen....bla.....
Eine Sicherstellung der Versorgung ihrer Kinder im Rahmen des Umgangsrechts ist Ihnen aufgrund der von Ihnen
zu leistenden Unterhaltszahlungen nicht möglich. Daher hat eine Anpassung der Unterhaltsforderung (Unterhaltstitel)
zu erfolgen. 

Ich bitte Sie daher, sich umgehend um die Herabsetzung der Unterhaltstitel zu bemühen.


Am 26.02.2020 schrieb das Jobcenter:

Sehr geehrter Sixteen Tons,

hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die von Ihnen geltend gemachten Kosten in Höhe von 445,06€ für die Honorierung Ihres
Anwalts, Herrn Uwe Unterhalt, Mustergasse 27, 12345 Musterstadt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, erstatten werde.

Hiesiger Ansicht nach hat sich die Angelegenheit vor dem Sozialgericht Osnabrück, S37 AS 593/19, damit erledigt.

....bla....

Mfg

Rainer Regelwut 

Damit habt ihr sogar schon mal ein gerichtliches Aktenzeichen, falls jemand der Meinung ist, das die Kosten nicht erstattungsfähig wären.
Das Verfahren wurde am 06.03.2020 ohne Entscheidung beendet.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#31
Vielen Dank für die Textvorlage NurErzeuger. Ich werde nun damit sofort widerspruch beim Jobcenter einlegen!

Zum Thema Anwalt und Titelabänderung: Ich kann mir in meinem Fall nicht vorstellen, dass dies verlangt wird, da es sich bei mir, wie bereits erwähnt nur um 1x Mindestunterhalt nach Düsseldorfer-Tabelle handelt, der in der Praxis nie und nimmer noch weiter herabgestuft werden kann. Denke das ist in meinem Fall sattelfest. Aber notfalls ziehe ich das so durch wie Sixteen Tons es beschrieben hat.


Es kann nicht sein, dass sogar in der Flyer vom Jobcenter tausende Tipps und Hilfen für die "Alleinerziehende" stehen, aber für uns Väter kein Einziger.. Da hauts einen echt den Bügel weg.
Es sollte endlich unterschieden werden zwischen einer wirklich "Alleinerziehenden" und einer "Freiwillig Alleinerziehenden", denn letzteres ist wohl häufiger der Fall..
Es spricht in den meisten Fällen nichts rationales gegen eine Getrennterziehung..

Aber gut, das soll jetzt mal nicht Thema sein.
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#32
Den Unterschied gibt es tatsächlich .
Alleinerziehende die über eine
Samenspende ein Kind zur Welt
Gebracht haben, können keinen Unterhaltsvorschuss
Bzw. Die Sozialleistungen dafür verlangen.
Aber es stimmt, es sollten auch die anderen Freiwilligen
Alleinerziehenden so behandelt werden .
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#33
Sie können Kinderzuschlag bekommen.
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#34
Ja wobei das auch intakte Familien erhalten, wenn das Gehalt gering ist .

@sixteen Tons für die ausführlich Erläuterung .
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