(16-10-2025, 22:24)NurErzeuger schrieb: Dann natürlich sofort Widerspruch und Bezug auf § 11b Absatzbeträge (1) 7. Ich kenne mehrere bei denen es auch erst nach Widerspruch berücksichtigt wurde.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p...044381.pdf
Im Übrigen:
Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2010 (B 4 AS 78/10 R) hat bestätigt, dass der titulierte Unterhalt in der festgesetzten Höhe regelmäßig vom Einkommen des Hilfebedürftigen abzusetzen ist, wenn damit gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.
Natürlich hab ich das Jobcenter auf das Urteil vom BSG hingewiesen. Ich bin zwar neu hier im Forum, aber habe mich in die Thematik schon etwas eingelesen
Vor allem in die tollen Beiträge von
Sixteen Tons.
An das Jobcenter habe ich Folgendes geschrieben:
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Aufwendung zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ... meinem Kind ... zum Unterhalt verpflichtet.
Der aktuelle Zahlbetrag beläuft sich auf 100% des Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe, derzeit 354,50 Euro. Dieser Unterhalt kann, da es sich um den gesetzlichen Mindestunterhalt handelt, nicht herabgesetzt werden. Einen solchen Prozess würde ich kostenpflichtig verlieren.
Da ich nun einen Minijob bis zu einer Höhe von 450 Euro (je nach Pause und Arbeitszeit) angenommen habe, beantrage ich hiermit gemäß § 11b Abs. I Nr. 7 SGB II die zusätzliche Freistellung des Einkommens in Höhe der Unterhaltszahlung die ich erbringe. Einen entsprechenden Nachweis der Unterhaltszahlung ist anhand meiner eingereichten Kontoauszüge bereits ersichtlich und werde ich auch weiterhin regelmäßig nachreichen.
Nach § 1603 Abs. II BGB bin ich gesteigert Unterhalts- und Erwerbspflichtig und bin daher gezwungen, aus meinem Lohn die Unterhaltszahlungen vorzunehmen, da ich mich sonst nach § 170 StGB wegen Unterhaltspflichtverletzung strafbar machen würde..
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 Az.: B 4 AS 78/10 R.
Des Weiteren würde mir bei Nichtzahlung bei zukünftiger Arbeitsaufnahme eine Pfändung nach § 850d ZPO drohen, wodurch die gesetzliche Pfändungstabelle außer acht gelassen wird und sich der Pfändungsfreibetrag nach dem sozialrechtlichen Existenzminimum richtet.
Ich bitte sie mir die Anwendung des § 11b Abs. I Nr. 7 SGB II durch einen Bescheid zu bestätigen.
Für Ihre Mitarbeit bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Anlagen:
- Kontoauszüge mit bereits regelmäßig überwiesenen Unterhaltszahlungen
- Urteil Amtsgericht (Titel)
- Arbeitsvertrag Minijob
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Resultat: Keine Berücksichtigung von § 11b Abs. I Nr. 7 SGB II im Bewilligunsbescheid.. Nicht einmal ein Ablehnungsbescheid ist gekommen..
Es ist aber definitiv alles angekommen, da ich natürlich den Arbeitsvertrag meines Minijobs mitgeschickt habe und dieser zur Kenntnis genommen wurde..
Im Übrigen hat mich der Sachbearbeiter vor einem Monat, als ich meinem Hauptantrag auf Bürgergeld gestellt habe und ich ihm meinen Unterhaltstitel auf den Tisch legte schon wissen lassen, dass er nicht für meine Trennungsfolgen aufkommen werde.
Ich weiß zwar nicht, wie das im Jobcenter logistisch abläuft, aber es könnte sein, dass dieser Herr meinen Antrag in die Finger bekommen hat.
Ich bin natürlich stets freundlich geblieben und habe mich nicht auf dieses Niveau herabgelassen..