27-09-2012, 16:20
PolyTrauma schrieb:Was wäre gestalterisch zu unternehmen?
der Umgang müsste entsprechend den Berechnungen des @skipper angepasst werden.
Problematisch dabei ist, dass der BGH sich m.W. noch nicht festgelegt hat (und sich tunlichst auch nicht festlegen wird), wann unter welchen Bedingungen die Regelung des 1606 III definitiv unanwendbar ist.
Nach meinem Verständnis kommt es -wie so oft- auf den Einzelfall an, den es zu regeln gilt.
Mal eben "hart neben dem Wind" die Rechenmaschine anzuwerfen, birgt Risiken, die du z.T. ja schon selbst erkannt hast und die auch @p bereits angesprochen hatte.
Wenn du auf Biegen und Brechen eine derartige gerichtliche Regelung herbeiführen willst -was ich sehr begrüßen würde (wovor ich aber auch gleichzeitig warne, denn das wird vermutlich ein langes Verfahren werden)-, dann solltest du den Umgang so beantragen, dass eine Rechtsfolge nach 1606 III sicher ist. Fünf Tage weniger würde ich dabei in Kauf nehmen.
Wie das dann noch in Dein GesamtKonzept passt kann ich mit meinen bescheidenen unterhaltsrechtlichen Kenntnissen nicht überschauen.
Das wird @p oder @sorglos, mglw. auch @skipper (wenn er sich mal traut, in den Wind -was immer er darunter verstehen mag- zu segeln) besser beurteilen können.
Mönchlein, Mönchlein .....