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EGMR zum biologischen, aber nicht rechtlichen Vater
#72
Arne Hoffmann sei Dank, führte mich sein jüngster Blogeintrag (@p berichtete: hier) zum Kuckucksvater-Blog

Im Gegensatz zu mir, fauler Socke, hatte der Betreiber des Blogs, Marcus Spicker, nicht nur die hübsche Pressemitteilung gelesen, sondern auch die Stellungnahme des Bundesrates selbst (Drucksache 666/12, vom 14.12.2012).
Zitat:Einem Missbrauch des Anspruchs nach § 1598a BGB könnte dadurch entge-gengewirkt werden, dass die einschränkenden Voraussetzungen des neuen § 1686a BGB (Glaubhaftmachung der Beiwohnung, nachhaltiges Interesse am Kind) zur Voraussetzung für den Anspruch auf Einwilligung in die Abstam-mungsuntersuchung gemacht werden. Eine Missbrauchsgefahr würde zudem dadurch abgeschwächt, dass der mutmaßliche biologische Vater selbst für die Einholung des Abstammungsgutachtens sorgen müsste und dessen Kosten zu tragen hätte. Ihm würde hierdurch Gelegenheit gegeben, sein Interesse an dem Kind durch Eigeninitiative zu belegen.

Die Lektüre veranlasste Marcus einen offenen Brief an die Vorsitzende des BR zu verfassen.

Eine Antwort blieb man ihm nicht schuldig - verfasst von einem Angehörigen des Untergeschlechts.

[Edit: Auszug aus Drucksache]
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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RE: EGMR zum biologischen, aber nicht rechtlichen Vater - von Bluter - 13-01-2013, 22:02

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