so kurzes update:
ist wohl üblich, dass wenn der gerichtsvollzieher nicht eintreiben kann, man den schuldner per haftbefehl eben jenigem vorführt um zB eine Eid abzulegen, oder zumindest mit der Sache zu konfrontieren ...
Der Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 901 ZPO ist eine zivilrechtliche Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Gemäß § 909 ZPO nimmt der Gerichtsvollzieher die Verhaftung vor.
zudem kommt hinzu:
Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. §909 ZPO ...
alos is dieser nach 3 Jahren vom tisch ...
ist wohl üblich, dass wenn der gerichtsvollzieher nicht eintreiben kann, man den schuldner per haftbefehl eben jenigem vorführt um zB eine Eid abzulegen, oder zumindest mit der Sache zu konfrontieren ...
Der Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 901 ZPO ist eine zivilrechtliche Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Gemäß § 909 ZPO nimmt der Gerichtsvollzieher die Verhaftung vor.
zudem kommt hinzu:
Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. §909 ZPO ...
alos is dieser nach 3 Jahren vom tisch ...
gruß
malko
malko