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Hallo Gemeinde,
muss das Gericht das einen VKH/PKH genehmigt (Gläubiger) erst vom potenziellen Gegner (Schuldner) eine Stellungnahme bekommen.
siehe dazu § 118 Abs.1 ZPO
Desweiteren was muss ich beantragen um den Unterhaltsrückstand ggf. pfänden zu lassen. VKH oder PKH ?
Danke f eure Hilfe
Lg
A.
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Steht doch alles da.
Der Gegner hat das Recht, vor Bewilligung eine Stellungnahme abzugeben.
Kann er, muss er nicht. Aber das Gericht muss und wird ihn darum bitten.
Zur Pfändung: einen vollstreckbaren Titel.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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(15-01-2019, 20:22)Antragsgegner schrieb: Aber das Gericht muss und wird ihn darum bitten.
GEIL...hab in sechs Jahren kein einziges Schreiben vom Gericht bekommen...und die KM uns RA bekommen fröhlich Prozesskostenhilfe ohne eine Stellungnahme von mir!
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Woher weisst du das? Vielleicht kriegt sie gar keine.
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(15-01-2019, 20:47)p__ schrieb: Woher weisst du das? Vielleicht kriegt sie gar keine.
@p
Durch meine Verhaftung 2018 (Weigerung Vermögensauskunft anderer Thread)...habe ich alle Akten (2012-2018) Gerichtsvollzieherakten und die Sonderakten bekommen.
3 Akten Gerichtsvollzieher war am Landgericht fröhlich am Kopieren.
Ein Drama !