15-01-2019, 19:47
Hallo Gemeinde,
muss das Gericht das einen VKH/PKH genehmigt (Gläubiger) erst vom potenziellen Gegner (Schuldner) eine Stellungnahme bekommen.
siehe dazu § 118 Abs.1 ZPO
Desweiteren was muss ich beantragen um den Unterhaltsrückstand ggf. pfänden zu lassen. VKH oder PKH ?
Danke f eure Hilfe
Lg
A.
muss das Gericht das einen VKH/PKH genehmigt (Gläubiger) erst vom potenziellen Gegner (Schuldner) eine Stellungnahme bekommen.
siehe dazu § 118 Abs.1 ZPO
Desweiteren was muss ich beantragen um den Unterhaltsrückstand ggf. pfänden zu lassen. VKH oder PKH ?
Danke f eure Hilfe
Lg
A.