13-03-2014, 16:14
(13-03-2014, 15:10)Lelja schrieb: @ Theo
Das OLG Brandenburg hat im Fall des Ehegattenunterhalts entschieden.
Az: 10 UF 226/07
"...Denn es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen einem selbständig Tätigen mit einem Einkommen in Höhe von rund EUR 92.000,- und einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, unterschieden werden sollte..
Du darfst aus Urteilen nicht einen Satz aus dem Zusammenhang reißen.
In dem obigen Fall ist es so, dass der Exmann angestellter Apotheker ist. Für Apotheker gibt es, ähnlich wie z.B. für Rechtsanwälte, in vielen Bundesländern eine berufsständische Altersvorsorge. Wenn der Apotheker in eine solche einzahlt, dann kann er das anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung tun, d.h. er muss dann nicht in die gesetzliche RV einzahlen.
Wenn Dein LG aber ein normaler AN ist, der in die gesetzliche RV einzahlt, dann ist ja die "große" Altersvorsorge, also die 20% vom Bruttogehalt, schon automatisch abgezogen. Er kann dann nicht zusätzlich noch 20% für eine private Altersvorsorge einzahlen (d.h. er kann schon, aber das wird in Bezug auf den Ehegattenunterhalt dann nicht mehr berücksichtigt).