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Kann es grundsätzlich beim nachehelichen Unterhalt zu einem Fall des 170 StGB kommen?
#1
Hallo,

bei meinen derzeitigen Einkommensverhältnissen zahle ich zwar Kindesunterhalt knapp über 100 % der DDT aber für die Ex bleibt nichts über, nicht leistungsfähig.

Überlege mir derzeit eine Gestaltung, die formal keine weiteren Einkünfte aber doch Liquiditätszuflüsse ermöglichen.

Derzeit ist die Alte auf H4, aber FamGericht hat schon signalisiert, dass ihr fiktive Einkünfte zugerechnet würden, da sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.

1. Jetzt unterstellen wir mal, sie rafft ihren Fehler und dokumentiert "Kopf" und wäre damit nicht erwerbsverpflichtet!

2 Bei mir bestünde die relativ einfache Chance, ein höheres Einkommen zu realisieren.

Führt diese Ausgangssituation später zu einer potentiellen Anwendbarkeit von 170 StGB? Kindesunterhalt würde ich auf alle Fälle in Höhe von 100% der DDT zahlen.

170 StGB habe ich bisher immer nur um Zusammenhang mit Kindesunterhalt gesehen, aus dem Paragraphentext geht mir das aber nicht so deutlich hervor.

Würde ich so ein Fall für Strafrecht werden können?

LG

Che
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#2
(16-10-2014, 16:18)CheGuevara schrieb: 170 StGB habe ich bisher immer nur um Zusammenhang mit Kindesunterhalt gesehen, aus dem Paragraphentext geht mir das aber nicht so deutlich hervor.

Hallo Che

Zitat:(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn Exelchen nicht schwanger, hat sie keine Chance.

1.) Sie kann ihr Geld selbst erwirtschaften

2.) Sie kann staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Im Unterhaltsrecht für Ehegatten gibt es keine gesteigerte Erwerbspflicht. Weder durch fiktives Einkommen, noch durch Senkung Deiner Ausgaben
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
Theoretisch kannst Du immer Angezeigt werden solange wie Du einen Titel am Hals hast. Der § sagt ja eindeutig aus der "Unterhaltsberechtigte".

Da Du aber den Kindesunterhalt zahlst sollte das kein Problem sein. Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt wo der 170er bzgl. Ex angewandt wurde.

Das bedeutet aber nicht das es sowas nicht gibt.

Hier gibt es aber sicherlich Leute die sich da besser auskennen.

Lg
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#4
@All Danke!

Hätte gedacht, dass ich irgendwo gelesen hätte, im Fall des 1572 BGB gibt es wieder die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen. Rein aus dem Gesetz ergibt sich das nicht ... aber da käme ich auch auf die Idee, dass dann 170 StGB wieder Anwendung finden könnte!
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#5
(17-10-2014, 12:07)CheGuevara schrieb: @All Danke!

Hätte gedacht, dass ich irgendwo gelesen hätte, im Fall des 1572 BGB gibt es wieder die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen. Rein aus dem Gesetz ergibt sich das nicht ... aber da käme ich auch auf die Idee, dass dann 170 StGB wieder Anwendung finden könnte!

Die gesteigerte Erwerbspflicht trifft nur im Familienrecht und nur im Sozialrecht zu.

Arbeitest Du als Taxifahrer und beziehst dadurch (ergänzendes) ALG II, dann kannst Du vom Jobcenter per Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, den Nachweis zu bringen, dass Du Dich bei entsprechenderBildungs- und Erwerbsbiographie um eine besser bezahlte Stelle bemühst.

Genauso ist es derzeit im Familienrecht, wo schon Urteile gefällt wurden, die auf einen Bauhelfer-Job mit einem gesetzlichen Mindestlohn von 11,10 € verwiesen. Das betraf aber nur den Kindesunterhalt.

Wurdest Du zum Verkäufer ausgebildet und arbeitest zum Tariflohn als Verkäufer, wird Dir kein Familienrichter vorschreiben, dass Du Dich um einen besser bezahlten Job bemühen sollst, sofern Du 40 Stunden in der Woche arbeitest.

Im Erwachsenenenrecht könnte man auch nicht auf gesteigerte Erwerbspflicht verweisen, wenn Du plötzlich unverschuldet arbeitslos würdest.

Eine Anzeige erstatten kann Deine Ex schon. Aber das Verfahren wird sofort eingestellt.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#6
Meine Alte macht bisher zwar noch keine Anstalten, "krank" zu sein ... aber es ist wohl nur der Frage der Zeit, bis sie ihres jetzigen Anwaltes überdrüssig ist und sich Frischfleisch sucht! Der wird dann neu coachen.

Welche Erfahrungen habt ihr mit Krankheiten (1572 bgb) gemacht? was muss Frau dokumentieren, um "Kopf" zu haben (durchzubekommen)?

Reicht da dünnes Attest von Hausarzt oder muss da Facharzt oder gar Amtsarzt ran?
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#7
Der 170er wird operativ nach wie vor nur beim Kindesunterhalt gezogen; sofern du da sauber bist, hast du m.E. nichts zu befürchten - wie bereits von meinen Vorschreiben gesagt.

Grundsätzlich ist die "Kopf-Strategie" im Mantel der Amtsarzt-Penetration die einzige Strategie, welche m.E. nachhaltig funktioniert. Wenn du mit dem Kopf unter dem Arm beim Amtsarzt aufschlägst - weil du was am Körper unterhalb des Kopfes hast -, sagt dir dieser u.U.: "Sie können ja noch Ihren Kopf unter dem Arm tragen, also können Sie 20 Stunden am Tag arbeiten..." Operativ weiß ich nicht, in wie weit man und weshalb an einen solchen überwiesen wird.

Die Frage ist doch, um es hier um unterhaltsrechtliche oder medizinische Fragestellungen geht?

Wenn Frau kaputt, du zahlen - und dann Verteidigungsstrategien. Ich bin mir fast sicher, dass du weder mit dem Hausarzt deiner Alten noch mit dem (evtl.) betreffenden Amtsarzt diskutieren möchtest.

Mit er Ex zu diskutieren ist schön müßig; mit gegnerischen Anwälten umso mehr.

Mach dich doch selbst krank und diskutiere mit dem Richter? Vorher natürlich den Arbeitgeber einweihen - man wundert sich da manchmal über angebotene Optionen.

Just my 2 Cents...

P.S. Dass der 170 STGB bezüglich nachehelichem Unterhalt - und sein es nur vor einem Amtsgericht - gezogen wird, halte ich für ausgeschlossen.
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#8
(17-10-2014, 21:23)CheGuevara schrieb: Welche Erfahrungen habt ihr mit Krankheiten (1572 bgb) gemacht? was muss Frau dokumentieren, um "Kopf" zu haben (durchzubekommen)?

Reicht da dünnes Attest von Hausarzt oder muss da Facharzt oder gar Amtsarzt ran?

@Che


Es muss sich ja um eine Krankheit ( oder mehrere) handeln, die länger als 6 Monate andauert, also eine Behinderung darstellt.

Ich würde es mit Nichtwissen bestreiten und auf die Vorlage eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides des Versorgungsamtes mit den Aufzählungen ihrer Krankheiten und dem Grad der Behinderung bestehen.

Diese Behinderungen müssen so schwerwiegend sein, dass sie zumindest teilweise erwerbsgemindert ist.

Ansonsten kann sie sich nicht darauf raus reden, sie ist krank und das nur vom Hausarzt bestätigen lassen.

LG

Robert
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#9
@baum
@camper
- vielen Dank!

Das deckt sich mit meinen nunmehr vorhandenen Rechercheergebnissen und dem Telefonat mit Anwältin.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit könnte meine vorgesehene Gestaltung gefährden; Kindesunterhalt werde ich mit 100 % bedienen können und ansonsten sollte der 1572 BGB an mir vorbei laufen.

Kopf wird wohl nur anerkannt, wenn schon während der Ehe massive Probleme vorhanden waren. Da müssten dann Psychologen- und Neurologentermine stattgefunden haben... haben sie aber meines Wissen nicht.

Außerdem hat die Gutste sich bisher auch vor Gericht immer möglichst dynamisch gegeben. Ich erwarte aber, dass die Krankheitskarte gespielt wird, wenn sie den Anwalt wechselt.

Fazit: Wenn sie jetzt mit Kopf daher kommen wäre es eine eher schicksalhafte Erkrankung nach der Scheidung.

Und ob "Rücken" ein Fall des 1572 sein könnte, wenn sie Motorrad fährt und Gartenarbeiten macht? Kann ich mir nicht vorstellen!

Über das Krankheitsthema habe ich mir vermutlich zu viel Gedanken gemacht und mich unnötig blockieren lassen.
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#10
(18-10-2014, 09:36)CheGuevara schrieb: Über das Krankheitsthema habe ich mir vermutlich zu viel Gedanken gemacht und mich unnötig blockieren lassen.

Sehe es doch mal andersrum. Bist Du gesund, oder hast Du auch eine Behinderung?

Deswegen musst Du nicht krank geschrieben sein. Es kann eine Behinderung sein, die Dich aber früher oder später erwerbsgemindert macht.

Du hast dieselbe Möglichkeit, wie Muttchen. Einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellen.

Ich habe es in einem meiner Threads schon mal ausgeführt. Die Männer neigen dazu, derartige Krankheiten zu negieren. Sie wollen nicht als schwach und hilflos daher kommen. Sie wollen der großartige und alles im Griff habende Macker sein.

Spätestens dann, wenn der KU ausläuft, stellt sich die Frage, ob Du nun, nachdem diese Verpflichtung weg gefallen ist, nicht doch noch zu Ehegattenunterhalt heran gezogen wirst. Wenn Du jetzt Mindestunterhalt bezahlen kannst, dann kannst Du später auch Ehegattenunterhalt bezahlen. Da der Selbstbehalt nur geringfügig größer ist, wirst Du blechen müssen.

Denk mal ein paar Jahre voraus und bau einfach vor.

LG

Robert
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#11
Hallo Robert,

in eigener Sache bin ich schon länger unterwegs- volles Programm: Internist, Neurologe, Psychologe ... als Folge eines Burn Out!

Das Ganze fühlt sich derzeit nicht mehr so bedrohlich an aber natürlich werde ich die Legende weiter betreiben und wenn es nötig ist, meinen Arbeitseinsatz weiter reduzieren, ggf. auch Rente in Erwägung ziehen.

Natürlich ist die Leistungsfähigkeit derzeit noch eingeschränkt.

LG

Che
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#12
(18-10-2014, 11:06)CheGuevara schrieb: Hallo Robert,

in eigener Sache bin ich schon länger unterwegs- volles Programm: Internist, Neurologe, Psychologe ... als Folge eines Burn Out!

Antrag auf Feststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung schon gestellt?

Rückwirkend ab Auftreten der ersten Symptome?

Wenn nicht. schleunigst nachholen.

Unter www.versorgungsaemter.de geht das in den meisten Bundesländern auch online.

Ansonsten den Antrag ausdrucken, ausfüllen und ab damit.

Denke daran, es kann Jahre dauern, bis Du den richtigen Behinderungsgrad bekommst.

LG

Robert
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#13
Willkommen in Club!

Erfahre soeben per e-mail, dass Exe einen Strafantrag nach § 170 StGB gegen mich gestellt hat - obwohl ich laufenden nachehelichen Unterhalt zahle bzw. zahlen lasse (über Konto von Verwandten). Es gibt ein paar hundert Euro Unterhaltsrückstand aus 2014, resultierend aus der Tatsache dass die Höhe des nachehelichen Unterhalts berechnet wurde aus einem Einkommen, das ich nicht mehr erziele.
Die Polizei hat sich bei meiner früheren Anwältin nach meiner Adresse erkundigt, da ich nicht mehr in Deutschland gemeldet bin.

Lustig, oder? Mann zahlt Unterhalt und wird trotzdem angezeigt.

Ich vermute mal, die Exen-Anwältin missbraucht hier Staatsorgane, um Informationen zu gewinnen, die mit eigenen Anstrengunegn nicht oder nur sehr viel teurer zu bekommen wären.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#14
(13-02-2015, 15:48)Austriake schrieb: Ich vermute mal, die Exen-Anwältin missbraucht hier Staatsorgane, ....

Sehe ich nicht so. Eher nutzt sie alle Möglichkeiten, den Titel ihrer Mandantin vollstecken zu lassen, also bei Dir zu pfänden.
An einer Strafanzeige wegen 170 ist erst mal nix gegen zu sagen und ohne weiteres möglich.
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#15
(13-02-2015, 19:18)blue schrieb:
(13-02-2015, 15:48)Austriake schrieb: Ich vermute mal, die Exen-Anwältin missbraucht hier Staatsorgane, ....

Sehe ich nicht so. Eher nutzt sie alle Möglichkeiten, den Titel ihrer Mandantin vollstecken zu lassen, also bei Dir zu pfänden.
An einer Strafanzeige wegen 170 ist erst mal nix gegen zu sagen und ohne weiteres möglich.

Ich gehe davon aus, dass die Exen-Anwältin via Akteneinsicht in die Ermittlungsakten herausfinden will, wo ich lebe und wie an mich heranzukommen ist. Die Ermittlungsarbeit soll der Staat machen, weil dann für die Exe kostenlos.

Den Titel ihrer Mandantin vollstrecken lassen zu wollen ist sinnlos - er wird schliesslich bedient. Pünktlich und auf den Cent genau - wobei mir gerade die Lust daran vergeht. Wenn sie mich schon anzeigen wegen angeblichem Nichtzahlen, dann mach das auch. Ich denke jetzt mal ernsthaft darüber nach.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#16
Du schreibst:

"Es gibt ein paar hundert Euro Unterhaltsrückstand aus 2014, resultierend aus der Tatsache dass die Höhe des nachehelichen Unterhalts berechnet wurde aus einem Einkommen, das ich nicht mehr erziele. "

Somit hast Du meiner Meinung nach den Titel nicht "bedient".

Hast Du eine Abändetrungsklage versäumt? Oder darauf gehofft, dass die Ex nicht wirklich das fordern wird, was "ihr zusteht"?
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#17
Sei doch froh. Zu erwarten ist, dass das Verfahren eingestellt wird. In diesem Moment beantragst du Verwirkung des Ehegattenunterhalts. Der kann ganz oder teilweise verwirkt werden, wenn der Berechtigte gegen den Verpflichteten unberechtigte Strafanzeigen stellt. Auch der Berechtigte ist einer nachehelichen Solidarität verpflichtet.
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#18
Darfst Du jetzt noch nach Deutschland einreisen?
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#19
@Austriake
Wer die Hand beißt, die einen füttert, muss damit rechnen, dass es nichts mehr gibt. Ich finde die Variante von P ganz charmant und würde diesen Antrag stellen, wenn dies nicht fruchtet, Zahlung einstellen.

Gruß aus Patong

Pennfred
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#20
(14-02-2015, 09:28)CheGuevara schrieb: Darfst Du jetzt noch nach Deutschland einreisen?

Ja sicher.

Ist-Zustand ist ja, dass mir die Polizei die Vorladung zur Vernehmung nicht zustellen konnte. Also stocken die Ermittlungen, weil der Beschuldigte sich zum Tatvorwurf nicht äussert - weil nicht erreichbar.
Das Verfahren wird vermutlich nicht weitergeführt werden - der Staatsanwalt müsste zu einem Richter gehen und von diesem die Eröffnung des Hauptverfahrens ohne Beschuldigten/Angeklagten verlangen. Wenn der Staatsanwalt noch berufliche Ambitionen hat, lässt er es bleiben.
Für mich ist das insofern nachteilig, als es dann eben noch einige Zeit schwebend ist und eventuell erst in ein, zwei Jahren endgültig erledigt ist.
An eine Verwirkung nach § 1579 BGB glaube ich nicht mehr.

Austriake
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#21
Na ja, vielleicht findet die Alte noch nen neuen Lover!
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#22
Unwahrscheinlich.

Wenn, dann müsste er sie vor 16:00 Uhr kennenlernen, später hat die einen Alkoholpegel jenseits der zwei-Promille-Grenze.

Ich habe die Zahlung des nachehelichen Unterhalts über die Konten von VErwandten organisiert, um nicht strafrechtlich verfolgt zu werden.
Jetzt stelle ich fest, dass mir das nichts nützt und ich trotzdem Polizei und Staatsanwaltschaft an den Hacken habe - dann kann ich auch die Unterhaltszahlungen einstellen.
Und ein weiteres Mal ist der Beweis erbracht, dass Mann mit der Zahlung von Geld gar nichts erreicht - keine Besänftigung der Exe, keine Ruhe im Leben.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#23
Tu ihr was Gutes, versorge sie, lass ihr regelmässig Hochprozentiges zustellen, damit sie nicht Durst leiden muss :-) So löst sich das Problem vielleicht organisch-biologisch.

Den Unterhaltspflichtigen-Strategiehinweis "lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende" kann man sich allerdings so oder so schenken, denn diese Erkenntnis lassen Männer fast nie an sich heran. Es erscheint ihnen als unbequem, als "das kann ich immer noch machen wenns tatsächlich schlimm wird", er erfordert unangenehme Handlungen, es erfordert explizites Verlassen der Bravsein-Blase. Erst wenn sie im Schrecken ohne Ende festhängen, kommt auch die Erkenntnis, vorher nicht. Ich bins jedenfalls leid, den entsprechend Tip zu geben, mühevoll und individuell zu begründen und dann ist es dem Pflichtigen doch "im Moment" wieder genehmer, erstmal zu zahlen, klagen, probieren. Später kommt er dann wieder und will erneut Tips, was er nun angesichts der ausgezehrten Bruchstücke seiner Existenz tun soll.
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#24
Der Leidensdruck ist nicht hoch genug. Deswegen wiegen sich Männer immer in der Hoffnung das es besser wird. In Wirklichkeit ruinieren sie sich. Der Kopf wird nie frei werden.
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#25
Ihr habt ja Recht.

Ich werde dann mal die Konsequenzen ziehen.

Austriake
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