Und nun noch die entsprechende Info (hatte im falschen Dok gesucht):
Richtig ist: Durchführungsverordnung wegen übergegangenen Ansprüchen (§33 SGBII)
hier:
Richtig ist: Durchführungsverordnung wegen übergegangenen Ansprüchen (§33 SGBII)
hier:
Zitat:Grenzen der Auskunftspflicht (RL 33.95)
(7) Nach § 1605 Abs. 2 BGB ist ein erneutes Auskunftsverlangen
erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Diese Beschränkung gilt
jedoch nicht für den zuständigen Träger, da § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB
II lediglich auf § 1605 Abs. 1 BGB verweist. Soweit es notwendig ist,
kann der Träger folglich von dem Unterhaltspflichtigen auch zu früheren
Zeitpunkten wiederholt Auskünfte einfordern.
http://www.erwerbslosenforum.de/dvo/33SGBII.pdf
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #