18-01-2015, 18:11
(18-01-2015, 18:00)Pistachio 00 schrieb:(18-01-2015, 17:12)karlma schrieb: Nach Juristenmeinung hat sie mit der Verweigerung des Umgangs noch keinen Fehler gemacht, weil es noch keine Regelung gibt, gegen die sie verstossen konnte.Stimmt so nicht, siehe § 1684 BGB.
Deswegen "Juristenmeinung".
Dass das Gesetz anderes vorsieht, wissen wir.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka