Na ja, mein Voschlag wäre dieser:
1.Vater und Mutter eines Kindes sind die Menschen, von denen das Kind genetisch abstammt.
2.Beide Eltern sind dem Kind gegenüber zur Sorge um sein Wohl verpflichtet und berechtigt bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten an andere Menschen (soziale Eltern) kann durch Annahme als Kind im Einverständnis aller Beteiligten erfolgen.
3. Erziehung durch Vater und Mutter ist das wichtigste Recht des Kindes. Die Eltern einigen sich über die Anteile, in denen sie die elterlichen Pflichten und Rechte wahrnehmen. Im Fall, dass die Eltern nicht (mehr) zusammen leben erfolgt die Einigung schriftlich und verbindlich.
Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Der Mindestunterhalt beträgt den jeweiligen Regelsatz nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Darüber hinausgehende Leistungen und Zuwendungen an das Kind erfolgen freiwillig und im Einvernehmen.
Unterhalt an erwachsene Personen zu leisten ist grundsätzlich freiwillig.
1.Vater und Mutter eines Kindes sind die Menschen, von denen das Kind genetisch abstammt.
2.Beide Eltern sind dem Kind gegenüber zur Sorge um sein Wohl verpflichtet und berechtigt bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten an andere Menschen (soziale Eltern) kann durch Annahme als Kind im Einverständnis aller Beteiligten erfolgen.
3. Erziehung durch Vater und Mutter ist das wichtigste Recht des Kindes. Die Eltern einigen sich über die Anteile, in denen sie die elterlichen Pflichten und Rechte wahrnehmen. Im Fall, dass die Eltern nicht (mehr) zusammen leben erfolgt die Einigung schriftlich und verbindlich.
Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Der Mindestunterhalt beträgt den jeweiligen Regelsatz nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Darüber hinausgehende Leistungen und Zuwendungen an das Kind erfolgen freiwillig und im Einvernehmen.
Unterhalt an erwachsene Personen zu leisten ist grundsätzlich freiwillig.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka