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Verjährung Kindesunterhalt
#11
(11-11-2014, 14:23)Petrus schrieb: @Arminius
Der Unterhaltstitel gilt für den laufenden Unterhalt. Bei Unterhalt gilt grundsätzlich, dass er zur Sicherung des Lebensbedarfs des Unterhaltsbegünstigten zu zahlen ist.

@Petrus

Das ist ja der Witz ! Der RA der KM verlangte ja um die Vermögensauskunft zu vermeiden einen höheren Betrag monatlich als der, der tituliert ist.

Der GV hat die 12 Monatsfrist eingesetzt. Den ersten Betrag überwiesen und das lehnte der RA im Auftrag seiner Mandantin ab.

Damit kamen ja die Pfändungsfreigrenzen ins Spiel (wie ich schon schrieb auch nach 750 d zpo stehe ich jetzt besser da). Das Amtsgericht an meinem Wohnort hat von sich aus versucht das zu vermeiden.

Die KM hätte 2/3 des Unterhalts der tituliert war bekommen den Rest wenn ich wieder Leistungsfähig bin. Jetzt bin ich weder Leistungsfähig und habe auch noch eine Vermögensaukunft abgegeben (ganz schlecht f. meine Jobsuche).

Bei mir handelt es sich um 2 verschiedene Bundesländer. Das Jobcenter an meinem Wohnort sagte zu mir das die KM die bedürftigkeit nicht mutwillig herbeiführen darf.

Keine Ahnung mehr was da los ist und wer recht hat.
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