Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Antrag auf Gericht zur Umgangsklärung
#1
Hallo, ich bin neu hier und habe festgestellt daß ich mit googeln und lesen alleine im Moment nicht weiterkomme...
Deswegen hoffe ich hier Hilfe zu bekommen.

Und zwar: Die Mutter meines Kindes  (3j) beschränkt ständig den Umgang. Ich versuche seit einiger Zeit dieser
willkürlichen und sehr wackeligen Umgangs"regelung" entgegenzuwirken, aber sie ist absolut resistent und feindselig.

Nun weiß ich nicht mehr weiter und möchte einen Antrag beim Familiengericht stellen.
Sehe ich das richtig, daß ich den konkret ausformulieren muss? Und alles da rein muss, auch die halben Ferien
und die einzelnen Wochentage?
Ich hab irgendwie kein gutes Muster gefunden, an dem ich mich orientieren kann.

Und ich habe Angst daß das Gericht dann den Umgang auch reduziert, nach ihrem Wunsch da ich mit der Mutter
kein gutes Verhältnis hab... Sad Aber sie möchte verhindern daß ich eine echte Rolle im Leben des Kindes spiele,
wie soll es dann gut sein? Huh

Ra(s)tlose Grüße
von Tanou

ps: ich orientiere mich am "Dreisprung"
Zitieren
#2
Dein Vorschlag/Antrag für eine Umgangsregelung ist frei formulierbar. Was erreichbar ist, ist eine andere Frage. Sieh dir mal typische Regelungen an (auch in der trennungsfaq) und überlege dir, ob du das als Vorlage nehmen kannst. Anzuraten ist in strittiger Situation eine genaue Formulierung, die wenig Diskussionsraum lässt. Je weniger nachverhandelt werden muss, desto besser.

Wie ist der Umgang jetzt gestaltet? Wie sollte er deiner Ansicht nach gestaltet sein? Hast du das schon mal ausformuliert?
Zitieren
#3
Moin Tanou,

schau mal hier, vielleicht ist das was für Dich.

Trenne im 'Dreisprung'

- Bitte an die Mutter,
- Antrag beim Jugendamt und
- Antrag bei Gericht

vom Entwurf einer Elternvereinbarung.
Den legst Du besser immer als Anlage dazu.

Infos und Anregungen auch auf
www.Elternvereinbarung.de 

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
Zitieren
#4
Hallo Tanou,

hier eine überarbeitet Version - für ein Schulkind!

Nehme gern Hinweise auf Verbesserungen, Ergänzungen und mißverständliche Formulierungen entgegen. 


S.


Angehängte Dateien
.pdf   Umgangsvereinbarung, Muster für Schulkind.pdf (Größe: 49,42 KB / Downloads: 18)
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
Zitieren
#5
(11-11-2014, 14:47)Skipper schrieb: Hallo Tanou,

hier eine überarbeitet Version - für ein Schulkind!

Nehme gern Hinweise auf Verbesserungen, Ergänzungen und mißverständliche Formulierungen entgegen. 

Zitat:Die großen Schulferien (Frühjahr, Sommer, Herbst, Jahreswechsel) verbringt das Kind

zur Hälfte der Zeit beim Vater bzw. bei der Mutter.

Ich kriege die Krätze, wenn in unserem Kulturkreis die Weihnachtsferien als "Jahreswechsel" bezeichnet werden und die Osterferien als Frühjahr!

Die großen Schulferien sind Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien.

Meiner Meinung nach läßt Dein Entwurf noch zuviel Interpretationsspielraum, der zu Streit führen kann.

Mein Formulierungsvorschlag mit Konkretisierung:

Zitat:Für die Weihnachtsferien wird vereinbart, dass das Kind zur
geraden Jahreszahl die erste Hälfte einschl. der Weihnachtsfeiertage bei der Mutter
verbringt, die zweite Hälfte ab dem 27. Dezember dann mit Silvester beim Vater. Bei ungeraden Jahreszahlen entsprechend umgekehrt.

An den Osterferien verbringt das Kind in geraden Jahreszahlen die Zeit beim Vater und die Pfingstferien bei der Mutter und die Herbstferien beim Vater. Bei ungeraden Jahreszahlen entsprechend umgekehrt.

Der Umgang beginnt am letzten Schultag um 15 Uhr an der mütterlichen Wohnung und endet um 20 Uhr mit der Rückkehr dorthin.

In den Sommerferien in geraden Jahreszahlen die ersten drei Wochen (= 21 Kalendertage) bei dem Vater und danach den Rest der Ferien bei der Mutter. Bei ungeraden Jahreszahlen entsprechend umgekehrt.

In den Sommerferien beginnt der Umgang am letzten Schultag um 15 Uhr an der mütterlichen Wohnung. Der Wechsel erfolgt am letzten Tag der ersten Umgangszeitspanne um 15 Uhr mit Abholung bzw. Abgeben an der mütterlichen Wohnung.


Es bleiben aber noch Fragen offen:

Was machst Du, wenn z.B. an Weihnachten beide Familien etwas von dem Kind haben wollen und das Kind vielleicht auch jeweils bei beiden Familien etwas von Weihnachten haben will? Ist es wirklich sinnvoll, das auszuschließen?

Desgleichen an Ostern?

Simon II
Zitieren
#6
Hallo! Vielen Dank für eure Antworten... Ja, ich habe so eine Umgangsregelung geschrieben, mit jedes 2 WE von Fr (aus der Kita) -Mo (in die Kita) sowie wöchentlich Mi auf Do, (ebenfalls Kita) und hälftige Ferien. Da steht auch drinnnen daß ausgefallene Wochenenden nachgeholt werden und man sich bis Ende Januar für die Ferien des Jahres absprechen soll (werden bisher einfach verplant, wie es der Mutter passt...).
Bisher war es so daß der Umgang seit dem Auszug, wo die Mutter das Kind mitgenommen hat  Angry erst ein paar Monate alle 2 Wochen Fr-so war, manchmal dazwischen wenn es der Mutter grad gut passte... Im Sommer dann ab und zu ein Tag mehr, seit ein paar Wochen hatten wir so wie ich geschrieben hab oben. Aber die Mutter kürzt nach Lust und Laune, versucht auch ständig zu verhindern daß ich in die Kita gehe. Will lieber das Kind holen und mir bringen obwohl das für sie voll der Aufwand ist. Für sachliche Gespräche ist sie nicht zu haben, ich bin einfach der Ar... für sie  Undecided

Die Mutter habe ich angeschrieben, per Einschreiben ihr die Vorschläge zur Diskussion geschickt, aber
sie setzt sich einfach drüber hinweg  Huh  Confused  Angry  
Ich möchte auf keinen Fall mehr persönliche Übergaben Sonntags an meiner Tür, aber sie versucht mich zu zwingen dazu. Und mischt sich überall ein, macht mich in der Kita schlecht... Ich will dem einen Riegel vorschieben. Eine klare Regelung und fertig.

Egal, lange story  Dodgy ich möchte jedenfalls den Antrag stellen, aber bin etwas ratlos?! muss IM ANTRAG genau drinstehen fr-so, mi -do, halbe Ferienzeiten?
@p__: Du schreibst "frei formulierbar" -muß ich mich nicht an so was wi ne Form halten?
Und eigentlich hoffe ich irgendwann vom erweiterten Umgang auf ein 50/50 Modell erweitern zu können! Beschränke ich die Möglichkeiten wenn ich jetzt "nur" erweiterten Umgang forder?? Soll ich lieber halbe Betreuungszeit fordern und dann bekomm ich erweiterten Umgang?  Huh

Gruß, Tanou
Zitieren
#7
Hi Simon,

Deine Bedenken und Hinweise teile ich im Wesentlichen nicht wirklich.
Die Wechsel, beginnend zu Weihnachten, über Sylvester, Ostern und Pfingsten könnten aber noch klarer heraus gearbeitet werden, damit auch die senile Oma und das kleine Kind die Wechselfrquenzen verstehen können.

Ansonsten...
Die Osterferien sind eben NICHT immer mit den Schulferien identisch! Daher trenne ich in Osterfeiertage und Schulferien im Frühjahr.

Die erste Hälfte der Sommerferien sollte mMn immer beim Umgangsberechtigten stattfinden!
Drei Wochen beim UVater in der zweiten Häfte führt erfahrungsgemäß zu Anpassungsschwierigkeiten des Kindes bzw. zur früheren Rückkehr, damit sich das Kind an das mütterliche Regime anpassen kann. Sonst drohen Durchhänger zum Schulbeginn und Stress mit Mama. Erst Hälfte hat auch den Vorteil, daß schon mal um einige Tage verlängert werden kann, weil Mama gerade andere kinderlose Interessen entwickelt. Smile

Hälfte ist Hälfte, das würde ich nicht in Tagen angeben, wie es überhaupt mein Ziel ist, eine Regelung zu formulieren, die ohne konkrete Datums- und Zahlenangaben auskommt, 'generisch' ist.

Die 'Weihnachtsferien' habe ich bewußt neutral als 'zum Jahreswechsel' bezeichnet, da bei der hälftigen Teilung und in der zweiten Häfte das Kind eben NICHT Weihnachten beim Vater verbringt, die Zeit nicht als Weihnachtsferien empfunden wird.

Den Wechsel in den 'Weihnachstschultferien' auf den 27. zu legen, ist nicht sinnvoll, da die Hälfte eben NICHT immer und zwingend auf den 27 Dez. fällt.

Eine Aufteilung von Festtagen halte ich nicht für sinnvoll, da erfahrungsgemäß zu emotionales Durcheinander - bei Eltern wie Kindern. Also vermeiden! Bei größeren Entfernungen immer zu möglichst große Blocken organisieren.

Eine andere bewährte Variante an Weihnachten und Jahrewechsel ist, diese Schulferien komplett als Block zu nehmen und jährlich zu wechseln. Diese Variante ist sinnvoll, wenn die Eltern mal länger und weiter mit den Kids wegfahren wollen, Schnee, Ski oder Flucht vor dem Eis und ab in die Karibik usw. Wink

Mein Entwurf soll nur ein Vorlage sein, ein Beispiel, und muß natürlich an die konkreten Verhältnisse und Sprachmöglichkeiten angepaßt weden.



Hi Tanou,

magst Deinen Regelungsvorschlag hier mal anonymisiert einstellen, dann können wir besser darüber sprechen und erkennen, wo es hakt oder später hacken könnte. Wink

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
Zitieren
#8
Falls Du es noch nicht gemacht hast, dann definiere auch die Ferienzeit. Im Kalender gehen diese häufig von Montag bis Freitag. Du solltest die Ferienzeit aber so definieren, dass sie auch die angrenzenden Wochenenden inkludieren. Bei hälftigen Ferien wären das dann 2 Tage mehr Umgang.
Der klar ausformulierte Antrag sollte dann zuerst an die Mutter, dass sollte dann ihr die Möglichkeit geben, darauf zu antworten. Ein Vorabscheiben wie "Ich will mehr Umgang" ist da nicht ganz so gut.
Wenn Du es dir leisten kannst, ist evtl. auch an einen Rechtsanwalt zu denken. Kostet zwar Geld, schont aber die Nerven. Vor allem, wenn man ganz neu in der Materie ist.
Zitieren
#9
Moin Tanou.

Dein letzter Beitrag kliegt so, als hättest Du den hier besprochenen Regelungsvorschlag gar nicht gelesen, auch den Antragsentwurf nicht.

Ich verlinke nochmal auf:
Entwürfe
 
Und wenn Du schon dabei bist, dann stell doch auch mal das Anschreiben an die Mutter hier ein, dazu dann Entwurf für einen Vermittlungsantrag beim Jugendamt. Den Entwurf für einen Regelungsantrag beim Familiengericht findest Du unter dem Link 'Entwürfe'.  Im Antragentwurf an des Gericht sollte noch die Mutter als Verfahhrensbeteiligte genannt werden.

Mit den drei Anschreiben und dem Entwurf für die Elternvereinbarung wäre dann alles für den Dreisprung vorbereitet.


Also einfacher und billiger geht es doch nun kaum noch.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
Zitieren
#10
(11-11-2014, 17:14)Skipper schrieb: Mein Entwurf soll nur ein Vorlage sein, ein Beispiel, und muß natürlich an die konkreten Verhältnisse und Sprachmöglichkeiten angepaßt weden.

Anders habe ich es auch nicht aufgefaßt! Smile

Ich sehe aber trotzdem vieles anders als Du:


  1. Mit ungenauen Angaben habe ich extrem schlechte Erfahrungen gemacht. Sowohl bei mir selbst als auch bei anderen. Am besten waren immer tagesgenaue Angaben, da es hier nur wenig Streitmöglichkeiten gibt.
  2. Ganz auf Weihnachten/Ostern zu verzichten finde ich nicht gut. Ist aber sicher geschmackssache. Im allgemeinen habe ich die Erfahrung gemacht, daß die Kinder zumindest an Weihnachten beide Familien erleben wollen.
  3. Auf exakte Hälftigkeit würde ich nicht pochen. Da die Ferien sich jedes Jahr ein bißchen verschieben, kommt jeder der beiden mal in den Genuß, das Kind etwas länger zu haben. Viel wichtiger sind exakte Zeitvorgaben, die keinen Interpretationsspielraum zulassen. Deswegen als Beispiel der 27.12. oder die 21 Tage (= 3 Wochen) in den Sommerferien.
  4. Daß das mit dem Wechsel zurück zur Mutter unmittelbar vor dem Schulbeginn problematisch ist, ist richtig. Evt. hier auf zwei Tage verzichten. Nach meiner Erfahrung ist es regelmäßig NICHT durchzusetzen, daß man als Vater die Kinder IMMER in den ersten Ferienwochen bekommt (versuchen kann man es trotzdem).

(11-11-2014, 17:14)Skipper schrieb: Hi Tanou,

magst Deinen Regelungsvorschlag hier mal anonymisiert einstellen, dann können wir besser darüber sprechen und erkennen, wo es hakt oder später hacken könnte. Wink

Gute Idee!

Zum Einwurf von HansWurst bezüglich der Ferienzeitdefinition ist mein Vorschlag folgender:

Zitat:Beginn der Ferienzeit ist der dem letzten offiziellen Schultag folgende Kalendertag.

Ende der Ferienzeit ist der letzte Kalendertag vor dem ersten offiziellen Schultag.

Damit umgeht man die beliebte, aber äußerst üble Diskussion, daß der Beginn der Ferienzeit doch bitte erst der Montag des nach dem dem letzten offiziellen Schultag folgenden Wochenendes ist (Ende dann entsprechend der Freitag vor dem Wochenende vor dem ersten offiziellem Schultag).

Simon II
Zitieren
#11
@ Skipper... jetzt hab ichs erst kapiert, sorry, war etwas konfus  Angel
Also, der Antrag ist knapp und anbei legt man die Elternereinbarung,die man ausgearbeitet hat, richtig?
Und die Mutter erwähnt man gar nicht? Auch nicht daß man im Umgangsthema ihrer Wilkür ausgeliefert ist?  Sad

Ich werd versuchen das nachher mal schreiben und hier reinzustellen...

Mit dem Dreisprung, da stecke ich jetzt mitten drin:

1.Brief an Mutter, ergebnislos.

2.JA Kontaktaufnahme -Mutter will nicht, diktiert erst mal Monatelange Mediation bevor wir irgenetwas verbindlich festlegen,
davor -hat sie bestimmt  Angry - soll ich das Kind nur noch Fr abend bis So mittag sehen, damit ich keinen Kontakt zur Kita
habe.

jetzt also Schritt 3.  Undecided

Soll ich nun in den Antrag reinschreiben daß ich längerfristig eine hälftige Betreuung für das Kind möchte?

Grüße,
Tanou

sorry wenn ab und zu Buchstaben fehlen, meine Tastatur ist bißchen kaputt Blush
Zitieren
#12
So.

Ich habe die Anregungen für 'hochgradig zerstrittene Eltern' mal aufgegriffen und eingebaut... Smile

denke, daß die Wechsel jetzt verständlicher,
'hälftige Ferien' zweifelsfreier bestimmbar sind.

Sommer in der 2. Hälfte muß entsprechend umformuliert werden,
andere Weihnachtsregelungen sind natürlich denkbar,
alles kann anders zusammengebaut werden, solange sich die Eltern darauf einigen, Ämter und Gerichte keine Kindsgefahren sehen.  

Die Hälft der Weihnachtsferien starr auf den 27. Dez zu legen, halte ich unverändert für fragwürdig, weil selten auf diesem Datum.

Auch den Regelungsantrag habe ich überarbeitet.

S.

(Fehler im Antrag bereinigt)


Angehängte Dateien
.pdf   Regelungsantrag, Muster.pdf (Größe: 37,36 KB / Downloads: 13)
.pdf   Umgangsvereinbarung, Muster für Schulkind.pdf (Größe: 47,95 KB / Downloads: 16)
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
Zitieren
#13
Question 
Hallo ihr alle...

hier setz ich jetzt mal den ausgearbeiteten Antrag rein, hoffe auf konstruktive Kritik  Shy
Anlage dazu ist eine Elternvereinbarung die recht genau ist, da die Mutter alle Schlupflöcher nutzen wird  Dodgy

Hier der Amtsgericht Antrag:
-------------------------------------------------------------------
Amtsgericht
Abteilung für Familiensachen                                                                    [Ort, Datum]
[Adresse]


  Antrag auf Regelung des Umgangs


Beteiligte:
Das Kind [Name], geboren am xx in xx, wohnhaft [Anschrift des Kindes]
Kindsvater: Herr [Name,Anschrift]
Kindsmutter: Frau [Name, Anschrift]

Hiermit beantrage ich, das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes [Name], geboren am xx, mit dem
Kindsvater wie folgt zu regeln:
1. Jedes zweite Wochenende, und zwar in den geraden Kalenderwochen, von Freitagnachmittag bis Sonntagabend
verbringt [Name] mit ihrem Vater

2.Die Hälfte der Schulferien in Absprache beider Eltern: Für das Jahr 2015 verbringt [Name] die Osterferien
und die ersten 3 Wochen der Sommerferien bei der Mutter, die Pfingstferien und die 2. Sommerferienhälfte beim
Vater. Die restlichen Ferientage sollten noch besprochen werden.

3. Dem Antrag auf Umgangsregelung ist eine ausgearbeitete Elternvereinbarung beigelegt, in der die
genauen Abläufe vorgeschlagen wurden.

4. Die Umgangsregelung kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, falls die Mutter weiterhin dem Kind [Name]
den Umgang mit dem Vater nicht ermöglicht.

Begründung:
Die Beteiligten sind seit 2013 getrenntlebend. Die Eltern waren nicht verheiratet. Aus der Beziehung ist das
minderjährige Kind [Name] hervorgegangen. Es besteht gemeinsames Sorgerecht. Das Kind lebt seit der Trennung
bei der Mutter.
Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung ist gescheitert. Am 26.09.2014 schickte ich der Kindesmutter einen
Regelungsvorschlag in Gestalt einer Elternvereinbarung. (Anlage Anschreiben mit Elternvereinbarung).
Die Antragsgegnerin hat nun im persönlichen Gespräch am 02.11.2014 angekündigt, in Kindsbelangen mit dem
Antragsteller nicht gesprächsbereit zu sein. Sie kündigte an, keinesfalls einer regelmäßigen Umgangsregelung
zuzustimmen. Ebenso gab sie an, sich an eine durch das Jugendamt vorgegebene Regelung des Umgangs nicht
gebunden zu fühlen. Trotzdem besteht ein Termin beim Jugendamt [Ort] für den xx.xx.

Zusätzlich zur Ablehnung einer Umgangsvereinbarung machte die Mutter auch gegenüber dem Vater von [Name]
deutlich, dass sie nicht bereit sei das gemeinsam bestehende Sorgerecht inklusiv des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
als solches anzuerkennen. Sie bestand darauf dass sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine hätte und darüber
hinaus „alle Belange des Kindes alleine zu bestimmen“ hätte. Der Vater hätte in [Name]s Leben kein Mitwirkungsrecht,
ebenso kein Recht auf Beteiligung an Entscheidungen, die [Name]s Leben betreffen.

Das Verhältnis zwischen Vater und Kind war immer innig und [Name] ist gerne dort.
Der Antrag auf Umgangsregelung dient dem Kindeswohl und beugt insbesondere einer drohenden Entfremdung
zwischen Kind und Vater vor. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich
den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen und fördern. Das Umgangsrecht soll
beiden Eltern ermöglichen, sich vom physischen und psychischen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung
fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrecht zu erhalten, einer
Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.
Sachliche Gründe, die dem beantragten Umgangsrecht entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.



[Name des Vaters, Unterschrift]

Anlagen:
-Elternvereinbarung
-Anschreiben an die Mutter vom 26.09.2014

-----------------------------------------------------------------------------

lg, Tanou
Zitieren
#14
(13-11-2014, 17:35)Tanou schrieb: 1. Jedes zweite Wochenende, und zwar in den geraden Kalenderwochen, von Freitagnachmittag bis Sonntagabend
verbringt [Name] mit ihrem Vater

Fehler Nr. 1: Es fehlen die Uhrzeiten und die Angabe des Ortes, wo das Kind von der Mutter zum Vater und retour wechselt.

(13-11-2014, 17:35)Tanou schrieb: 2.Die Hälfte der Schulferien in Absprache beider Eltern: Für das Jahr 2015 verbringt [Name] die Osterferien
und die ersten 3 Wochen der Sommerferien bei der Mutter, die Pfingstferien und die 2. Sommerferienhälfte beim
Vater. Die restlichen Ferientage sollten noch besprochen werden.

Fehler Nr. 2:

Es fehlt die genaue Definition, wann die Ferien beginnen und enden, und die Uhrzeiten bzw. Abholorte wie in Fehler 1.

"Die restliche Ferientage sollten noch besprochen werden" ist Müll!

Hier muß eine klare Forderung Deinerseits hin.

Du wirst Dich wundern, wieviel an Deinen Forderungen noch "besprochen" wird! Dodgy


(13-11-2014, 17:35)Tanou schrieb: 3. Dem Antrag auf Umgangsregelung ist eine ausgearbeitete Elternvereinbarung beigelegt, in der die
genauen Abläufe vorgeschlagen wurden.

Fehler Nr. 3:

Das muß direkt hieb und stichfest in dem Umgangsregelungsantrag stehen und nicht in irgendeinem "Zusatzprotokoll".

Wie kommst Du auf diesen Blödsinn?

(13-11-2014, 17:35)Tanou schrieb: 4. Die Umgangsregelung kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, falls die Mutter weiterhin dem Kind [Name]
den Umgang mit dem Vater nicht ermöglicht.

Fehler Nr. 4:

Die Zwangsgeldregelung muß ganz konkret benannt werden! Du mußt eine definitive, mindestens vierstellige Summe angeben.

Die Begründung liest sich auf den ersten Blick ganz vernünftig.

Simon II
Zitieren
#15
Danke Simon II!  Smile

Ich hatte es so verstanden daß der Antrag knapp bleibt und in der Elternvereinbarung die ganzen konkreten Details
stehen sollen. Da stehen ja auch die Regelungen zu ausgefallenen Umgängen drin und ganz detailiert Uhrzeiten.

Ich dachte nur es, wäre wichtig für das kommende Jahr die Pfingst und Sommerferien schon rein zu schreiben, da
ich die so brauche, sonst ist Familienurlaub nicht möglich. Ist halt ein Patchworkproblem  Confused

Und zu den Zwangsmitteln... Ärgert sich der Richter nicht wenn ich hier irgendwelche riesen Summen reinschreibe?  Blush
Ich dachte das überlasse ich dem Gericht...?

Grüße, Tanou  Smile
Zitieren
#16
Moin Tanou.

Es gibt auch im Familienrecht Formvorschriften, § 23 FamFG.
Diese sind weit weniger streng als etwa in der Zivilprozessordnung (ZPO).

Aus dem Antrag muß lediglich zu entnehmen sein,
wer, was, wie und warum von welchem Gericht entschieden haben will:

- Das Gericht ist im Adressfenster benannt.
- Dann wird der Gegenstand benannt,
- dann der Antragsteller und die Beteiligten.
- Dann wird benannt, was genau beantragt wird, wie entschieden werden SOLL.
- Im Begründungsteil steht, wie die Situation IST und warum eine Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, um das beantragte Soll zu erreichen.

Das könnte man auch auf'n Bierdeckel kritzeln und einschicken. Big Grin

-

In Deinem Antrag muß Du Dich unbedingt als Antragsteller benennen!

Es spricht nix dagegen, unter "Ich beantrage Regelung des Umgangsrechts ..." auf einen separat gefaßten Regelungsvorschlag zu verweisen, hier auf den Entwurf einer Elternvereinbarung, wie Du ihn schon der Mutter zur Zustimmung und dem Amt zur Vermittlung vorgelegt hattest (Dreisprung).

Diese Aufteilung in verfahrensauslösenden Antrag und Regelungsvorschlag macht alles sehr übersichtlich und leichter  abänderbar.

In einem mündlichen Termin kann man dann ohne Ballast in dieser Elternvereinbarung arbeiten, die das Gericht dann im günstigsten Fall nur noch zu billigen hat, ihr 'beitritt', wie es oft heißt.  Das ist wichtig, damit die Regelung als Vergleich vollstreckbar wird. Ordnungsmittelantrag würde ich noch nicht stellen, abwarten, wie sich das Verfahren entwickelt. Günstig wäre, wenn das Gericht von selbst darauf käme.

Dein Begründungsteil ist mE zu umfangreich und enthält sachferne Elemente, die eher in einen Sorgestreit gehören.

Kurz die familiären Verhältnisse darstellen, den bisherigen Umgang und die Defizite, dann - sehr wichtig - darstellen, daß und welche außergerichtlichen Bemühungen gescheitert sind. 
Der Hinweis darauf, wann Du das Kind zuletzt gesehen hast, soll die Antragsbearbeitung 'beflügeln'.

Es geht mE darum, den väterlichen Umgang zu sichern und das elterliche Verhältnis zu verbessern.
Die Mutter würde ich nicht großartig erwähnen, nur durchblicken lassen, daß mit ihr keine Regelung getroffen werden konnte, eine gütliche Einigung mit ihr nicht zustande kam. Dem Gericht kann sie dann selbst Rede und Antwort dazu stehen.

Du stellst Dich als fürsorglichen Vater dar, der sich für das Wohl des Kindes einsetzt und eine gutes Elternverhältnis anstrebt.   

-

Wie sieht denn Dein Regelungsvorschlag konkret aus? Magst auch den noch zur Diskussion stellen? Über den zu sprechen erscheint mir nicht unwichtig.

-

Ach, und...
Das Kind ist noch sehr jung. Stelle Dich daher auf Widerstand ein und gute Begründung für Deinen Regelungsvorschlag. In der Regel soll Umgangs kürzer aber häufiger organisiert werden, je jünger das Kind ist.    

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
Zitieren
#17
Guten Morgen!

Danke für die detailierten Hinweise, ich hab das jetzt umgeschrieben. Morgen ist noch mal eine Gespräch beim
Jugendamt und wenn sich da nicht deutlich was bewegt dann geht der Antrag morgen abend in den
Amtsgerichts-Briefkasten  Dodgy

Ich hab die Elternvereinbarung hier mal anonymisiert zur Diskussion angehängt  Smile
Vielleicht fallen euch ja noch dringende Veränderungen ein?

Viele Grüße,
Tanou der sich zur Zeit fühlt wie im Schleudergang in der Waschmaschine  Confused

Umgangsvereinbarung zwischen - Vater - und -Mutter- für unser Kind …

I. Grundsätze
a. Beide Eltern vereinbaren einvernehmlich, dass sie die Rahmenbedingungen dafür bereitstellen werden, die für eine umfassende, qualitativ gute Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Beziehungen von … zu ihren beiden Elternteilen erforderlich sind.

b. Bei der Ausgestaltung der Beziehungen von  … zu beiden Eltern wird kindlichen Bedürfnissen und Interessen oberste Priorität eingeräumt.

c. Beide Elternteile erkennen an, dass es das Recht von …  ist, den Kontakt zu Vater und Mutter und darüber hinaus zu allen für sie relevanten Personen mütterlicher- und väterlicherseits zu erhalten. Dieses Recht hat Verfassungsrang.

d. Es ist die Pflicht beider Eltern, dafür zu sorgen, dass bei der Ausgestaltung der Beziehungen …s zu ihren Eltern, auch dem Elternteil, bei dem sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, hinreichende Möglichkeiten für eine umfassende Wahrnehmung aller elterlichen Verantwortung gegeben werden sollten.

Das Umgangsrecht des Kindes …, geb. am … in … mit dem Vater .. wird wie folgt geregelt:

II. Umgangstermine

1. An den Wochenenden:
beginnend ab dem 14.11.2014 im 14 tägigen Rhythmus immer an den geraden Kalenderwochen von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.

Neben diesen regelmäßigen Umgangsterminen sollen die Umgangstermine für die Zeiten der
Schulferien und der staatlichen oder kirchlichen Feiertage so geregelt werden, dass während
dieser Zeiten beiden Eltern möglichst gleich lange Zeitblöcke für das Umgangsrecht zur Verfügung
stehen, wobei im jährlichen Wechsel dem umgangsberechtigten Elternteil jeweils die
erste oder zweite Hälfte der Sommerferien, die Hälfte der sonstigen Ferienzeit, bzw. der Feiertage zustehen soll.

2. Während der Schulferien:
a. Die Osterferien und Pfingstferien verbringt … jeweils abwechselnd bei Mutter und Vater, dies wird jährlich gewechselt.
b. Die Sommerferien verbringt … jährlich wechselnd im ersten und zweiten Dreiwochenblock jeweils von Freitag 17 Uhr bis Freitag 17 Uhr bei Vater und Mutter. Die Sommerferienhälften werden jeweils zusammen mit den Oster- und Pfingstferien wie folgt getauscht: Osterferien und erste Sommerferienhälfte, Pfingstferien und zweite Sommerferienhälfte.
Im Jahr 2015 hat … in der zweiten Hälfte der Sommerferien Umgangsrecht mit dem Vater.
c. Die Herbstferien verbringt … im jährlichen Wechsel von Freitag 17 Uhr bis Freitag 17 Uhr, bzw. wenn der Freitag auf ein Umgangswochenende fällt, bis Sonntag 18h bei Vater oder Mutter
d. Vom 24.12. bis zum 30.12. verbringt … die Weihnachtsferien mit der Mutter, ab dem 30.12. -12 Uhr bis zum 06.01. -18 Uhr ist … beim Vater.
Die Regelung für die Weihnachtsferien tritt ab 2015 in Kraft.

3. An Feiertagen wie z:B. Christi Himmelfahrt und Fronleichnam steht das Umgangsrecht einschließlich eventueller mit dem Feiertag zusammenhängender schulfreier Tage im jährlichen Wechsel den Eltern zu.

III. Modalitäten zu den Umgangsterminen:

1. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, hat das Kind zu Beginn der Besuchszeit dem anderen Elternteil zu übergeben und das Kind mit für die Umgangsperiode ausreichender Kleidung und sonstiger Ausrüstung zu versehen.

2. Der umgangsberechtigte Elternteil trägt während des Umgangskontaktes mit dem Kind die alleinige Verantwortung für dessen Wohlergehen. Er hat das Kind pünktlich nach Ende des Umgangszeitraums zurückzubringen. Im Fall von nicht vermeidbaren Verspätungen hat er den anderen Elternteil telefonisch zu informieren. Dies betrifft insbesondere verkehrsbedingte Verspätungen.  
Dazu sind folgende Telefonnummern zu nutzen:
Vater: …
Mutter: …
Etwaige Änderung der Kontakttelefonnummern sind dem jeweiligen Elternteil unverzüglich mitzuteilen.

3. Verhinderungen der Umgangskontakte sind spätestens eine Woche vorher dem anderen
Elternteil anzuzeigen. Bei länger bekannten Verhinderungen, z.B. Familienfesten, muss dies frühzeitig mitgeteilt werden. Erkrankungen des Kindes stellen keine Verhinderungen eines Umgangskontaktes dar, soweit beim umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit besteht, dass das Kind situationsangemessen versorgt werden kann. Bei ärztlich attestierter Reiseunfähigkeit entfällt ein Umgangskontakt.

4. Ausgefallene Umgangskontakte werden stets am nächsten Wochenende nach Wegfall
des Kontakthindernisses nachgeholt.

5. Verwandtschaftliche Beziehungen:
a. Beide Elternteile erkennen an, dass die Beziehung von … zu ihrer übrigen Familie im Rahmen der für jeden Elternteil zur Verfügung stehenden Zeiträume gepflegt und gefördert werden soll.
b. Beide Eltern erkennen an, dass der Erhalt weiterer für … relevanter familiärer Beziehungen zu respektieren ist. Dies betrifft z.B. die Beziehung zu Geschwistern und Großeltern.
c. … wird grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, an wichtigen Familienfeiern teilzunehmen. Beide Eltern erklären sich bereit, dem Kind familiäre Kontakte darüber hinaus zu ermöglichen wenn der andere Elternteil frühzeitig (mindestens vier Wochen) um einen Wochenendtausch bittet. Dies betrifft vor allem angekündigten Familienbesuch, z.B. Besuch des Großvaters aus -weit weg-.

6. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Kind dazu veranlassen
könnte, Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil abzulehnen. Sie haben sich
insbesondere jeglicher negativer Äußerungen über den jeweils anderen Elternteil
strikt zu enthalten und sind verpflichtet  das Kind aktiv zur Aufrechterhaltung
der Kontakte zum jeweilig anderen Elternteil anzuhalten und zu ermuntern.
Dies schließt ein, dass das Kind anzuhalten ist, zu Feiertagen und Geburtstagen
in den für Kinder üblichen Formen mit dem anderen Elternteil in Kontakt zu treten.


7. Telefonkontakte außerhalb der Umgangszeiten sind im Rahmen des üblichen zuzulassen,
sie sollen aber nicht der Kontrolle des Tagesablaufs dienen und haben in ihrer Häufigkeit
das Recht des jeweils anderen Elternteils auf ungestörte Privatsphäre zu achten.

8. Die Mutter wird den Vater zukünftig über die physische und psychische  Entwicklung von … in regelmäßigen Abständen informieren. Informationen über schulische Belange, wie z.B. Schulnoten, anstehende Elternabende und Schulfeste etc. sind dem Vater ebenfalls zeitnah mitzuteilen. Bei einem Wohnungswechsel ist das jeweilige Elternteil unverzüglich zu informieren. Sämtliche Entscheidungen die das gemeinsame Sorgerecht für … betreffen sind von beiden Eltern zu tragen (z.B. Auswahl/Anmeldung weiterführende Schule, Abmeldung/Anmeldung Bürgerbüro bei Wohnsitzwechsel, Eröffnung eines Sparkontos etc.).


IV. Schlussbestimmung:

Wir haben die Umgangsvereinbarung gemeinsam erarbeitet und erklären uns mit den vereinbarten Regelungen einverstanden. Zudem werden wir diese Vereinbarung dem Familiengericht mit der Bitte vorlegen, diese in eine gerichtliche Verfügung zu übernehmen, die nach § 33 FGG vollstreckbar ist. D.h. diese Vereinbarung ist dann rechtsverbindlich, bis sie einvernehmlich oder durch eine gerichtliche Entscheidung abgeändert wird. Ein Verstoß gegen die Vereinbarung kann Schadensersatzansprüche auslösen.




________________________________________
Ort, Datum                     Unterschrift der Mutter





________________________________________
Ort, Datum                     Unterschrift des Vaters
Zitieren
#18
Hallo Raid! Danke  Smile
Ich glaube nicht dass sie ein verkappter Gutmensch ist... Ich dachte immer in jedem Menschen
steckt was gutes, aber sie hat mich eines besseren belehrt...  Sad  Wer sein Kind so benutzen
kann um Macht und Kontrolle zu haben, wer seinem Kind schadet um Rache zu haben...  Angry bah.

grüße, Tanou Confused
Zitieren
#19
Hallo ihr  Smile

Neuigkeiten....
Bei einem weiteren Treffen mit der Mutter beim Jugenamt bei dem sie zuerst komplett jede Regelung,
ob wochenenden oder Ferien, ablehnte...  Rolleyes ...hat sie nun doch Regelungen getroffen!
Die Mitarbeiterin des JA war auch ganz klar, hat sogar irgendwann gesagt: "Frau X, wenn sie hier
nichts unterschreiben wollen ist das in Ordnung, wenn der Richter über den Umgang entscheidet
gilt das auch ohne ihre Unterschrift!"  Big Grin
Naja, jedenfalls wurde ihr wohl klar, daß sie aus der Sache nicht rauskommt. Jetzt ist es erstmal ein
Etappensieg: jedes 2. WE und halbe Ferien, Termine sind schon fix.

Hab das Gespräch abends aufgeschrieben, quasi ein Gedächtnisprotokoll, und es am nächsten Tag der
JA-Mitarbeiterin und der Mutter geschickt, "für Ihre Unterlagen". Da stehen auch alle Abmachungen drin,
inklusiv der Termine.
Weil: Die Elternvereinbarung will die Mutter keinesfalls unterschreiben... So habe ich immerhin was
schriftliches erst mal.

Mal sehen wie es sich entwickelt, Folgetermin im JA ist Ende Februar...  Angel

Antrag fürs Gericht liegt auf Eis erst mal, kann man aber jederzeit reaktivieren und abschicken, falls sie
sich nicht an die Abmachungen hält  Cool

Viele Grüße, Tanou
Zitieren
#20
Wenn die KM weiter zicken macht bekommst du das locker beim Gericht durch.
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
Zitieren
#21
Moin Tanou,

ich denke, die Mutte hat nun etwas zu knabbern und etwas, an dem entlang sie sich bewähren und ihr wahres Gesicht zeigen kann.

Ich finde es richtig, insofern nicht gleich das ganze Pulver in einem Riesenknall zu verschießen.
Die Schrauben immer hübsch nacheinander anziehen, wenn Muttern schwierig wird.

Wie genaiu ist denn nun der Stand zwischen Euch Eltern?
Sie hat da nicht unterschreiben wollen und Zustimmung signalisiert? 
Oder wie muß ich mir das vorstellen?

Wenn sie alles abgelehnt hat, dann sehe ich keinen Grund, zuzuwarten.
Wenn Du noch für Weihnachten etwas gerichtl. geregelt haben willst, dann wird es für einen Antrag jetzt höchste Zeit.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
Zitieren
#22
Ich wußte, daß SM-raid darauf anspringt? Big Grin 

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Antrag bei Gericht ? IPAD3000 28 21.996 08-08-2012, 21:36
Letzter Beitrag: iglu

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste