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Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung
Avatar schrieb:Wie euch bereits bekannt sein dürfte ist die beteiligte Verfahrensbeiständin durch ein sehr kindeswohlgefährdendes Verhalten aufgefallen, nicht nur mir, sondern nun auch dem OLG Braunschweig.

- Laut § 158 FamFg hat die Verfahrensbeiständin den Versuch zu unternehmen eine einvernehmliche Lösung mit beiden Parteien herbeizuführen; dieser Versuch ist ausgeblieben ...
 

Das Gericht muss(!) diesen gesetzlichen Auftrag konkret regeln,
Kommentierung schrieb:"um eine unzulässige Vermischung der den Verfahrensbeteiligten zugedachten Rollen zu verhindern....
.... Es hängt damit von einer konkreten, nach Art und Umfang präzisierten Beauftragung durch das Gericht im Einzelfall ab, ob der Verfahrensbeistand auf ein Einvernehmen hinwirken kann"

Es ist kein Novum, dass die im Interesse des Kindes wirkenden Verfahrensbeteiligten hinter dem Rücken des Vaters eng zusammenarbeiten.
Ich erlebe das fast tagtäglich in einer manchmal derart unverschämten Form, die mich für ein Übergeben müssen mittlerweile resistent gemacht hat.
Aktuell musste ich erst kürzlich einem Vater raten, einer Verfahrensbeiständin die flache Hand zu zeigen, damit sie sich nicht in Aufgaben der Umgangsbegleitung mischt. 
Gut, wenn es noch Väter gibt, die sowas zu erkennen in der Lage sind und sich dagegen wehren, dass sie abgesprochener Maßen "zerlegt" werden sollen.

Avatar schrieb:Tochter sollte laut O-Ton "von einer neutralen Person zu Gericht gebracht werden", also von der VB; Tochter hat geweint und rebelliert, so dass ich die VB vor die Tür gesetzt habe
das ist ja das Problem - der Verfahrensbeistand ist nicht neutral. 
Das hat das Gericht so zu regeln gut gemeint, um das Kind nicht kurz vor Termin noch von einem Elternteil voreingestellt zu werden zu verhindern.
Weil sich Dein Kind dagegen gewehrt hat, hast Du richtig gehandelt und musst Dich nicht kritisieren lassen!

"Psychologischer Berater" kann sich in diesem Land jeder Depp nennen, der Micky Mouse zu lesen oder die Bebilderung zu deuten in der Lage ist.
Das wird ja auch vielfach ausgenutzt.
Das Gericht hat sich um geeigneten Sachverstand zu bemühen!
Wenn es fahrlässig Neppern und Bauernfängern auf den Leim geht, musst Du Dich über den Richter beschweren, der sich auf die Briefköpfe von Teilen dieser Helferindustrie verläßt.

Und wenn diese Dilettanten (schau Dir mal die Beiträge hier im Forum zum hashtag "Borderline" an!) dann auch noch anfangen, Krankheitsbilder zu diagnostizieren, würde spätestens an dieser Stelle auch mir der Kragen patzen.
Das eigene Umgangsänderungsverfahren wollte man u.A, mit einer -allerdings ärztlichen- mehrere Jahre alten (ich glaube, es waren acht) festgestellten 30 %igen psychischen Belastung meines Kindes -die, wie sich heraus gestellt hatte- vollkommener Unfug war, verhindern ... 
(das wird auch noch öffentlich gemacht!)

Und nachdem Dein Verhältnis zu Deinem Kind stabil ist, spricht auch nichts dagegen, das Verhalten der Verfahrensbeiständin in der BlackList zu kritisieren.

Und es ist Dein gutes Recht, sie wie von Dir (Pkt. 1 bis 3) vorgeschlagen, überprüfen zu lassen!
Dass das als "Nachtreten" empfunden werden könnte, sollte Dich nicht daran hindern.
Es geht nicht um "Nachtritte", sondern um "Fehltritte"!
Und die gehen nicht zuletzt zu Lasten unserer Kinder.

Dass solches Fehlverhalten auch uns Väter benachteiligt, daran scheint man sich schon gewöhnt zu haben ...
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RE: Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung - von Ibykus - 18-05-2015, 13:27

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