17-10-2014, 12:34
(17-10-2014, 12:07)CheGuevara schrieb: @All Danke!
Hätte gedacht, dass ich irgendwo gelesen hätte, im Fall des 1572 BGB gibt es wieder die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen. Rein aus dem Gesetz ergibt sich das nicht ... aber da käme ich auch auf die Idee, dass dann 170 StGB wieder Anwendung finden könnte!
Die gesteigerte Erwerbspflicht trifft nur im Familienrecht und nur im Sozialrecht zu.
Arbeitest Du als Taxifahrer und beziehst dadurch (ergänzendes) ALG II, dann kannst Du vom Jobcenter per Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, den Nachweis zu bringen, dass Du Dich bei entsprechenderBildungs- und Erwerbsbiographie um eine besser bezahlte Stelle bemühst.
Genauso ist es derzeit im Familienrecht, wo schon Urteile gefällt wurden, die auf einen Bauhelfer-Job mit einem gesetzlichen Mindestlohn von 11,10 € verwiesen. Das betraf aber nur den Kindesunterhalt.
Wurdest Du zum Verkäufer ausgebildet und arbeitest zum Tariflohn als Verkäufer, wird Dir kein Familienrichter vorschreiben, dass Du Dich um einen besser bezahlten Job bemühen sollst, sofern Du 40 Stunden in der Woche arbeitest.
Im Erwachsenenenrecht könnte man auch nicht auf gesteigerte Erwerbspflicht verweisen, wenn Du plötzlich unverschuldet arbeitslos würdest.
Eine Anzeige erstatten kann Deine Ex schon. Aber das Verfahren wird sofort eingestellt.
LG
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.