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Beistandschaft vom Jugendamt
#1
Hallo,

habe mich bereits hier abgemeldet , weil ich dachte, nun ist es vorbei.
Aber es ist anscheinend nie vorbei.

Habe heute einen Brief vom JA erhalten, die da möchten, dass ich Unterhalt nachzahle und mein Vermögen offen lege.

Nun die Fakten

Zahle für 2 Kinder Unterhalt und zwar knapp über 100% DüTab
gem AG Urteil.
Nun scheint Madam Kindergeld weggebrochen zu sein, da eines ihrer anderen Kinder ins Berufsleben übergegangen sind.

Das JA möchte nun , dass ich die entstandene Differenz für ein Jahr rückwirkend nachzahle und jetzt einen "Pipibetrag" mehrzahle.
Das wäre auch nicht das Problem. Sie möchten auch die Lohnabrechnungen haben, das würde mir auch keine Kopfschmerzen bereiten, da ich mein Gehalt über Teilzeit nicht wachsen lasse.

Mein Problem ist eigentlich,sie haben mir auch noch einen Fragebogen mitgeschickt " Unterhalt" für Kinder, der da unsensibel nach meinen finanziellen Verhältnissen usw. fragt

Wie muß ich vorgehen?

Hallo Admin,

im Betreff habe ich mich verschrieben, es müsste Beistandschaft heißen, für eine Korrektur wäre ich dankbar. Danke
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#2
Ich würde an deiner Stelle noch auf eine weitere Meinung warten,
aber m. E. würden die Angaben zum lfd. Einkommen, die Lohn-/Gehaltsabrechnung reichen.

http://trennungsfaq.com/unterhalt.html#e...ermittlung

Wieviel du auf dem Sparbuch hast und wie dein Arbeitgeber heißt, gehört nicht zu "Einkommen". Vermögen würde ich erst einmal nicht offen legen. Ganz besonders, wenn du den lfd. Unterhalt problemlos bedienen kannst.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#3
(18-07-2014, 15:10)zwangszahler schrieb: Zahle für 2 Kinder Unterhalt und zwar knapp über 100% DüTab
gem AG Urteil.
Dann schreibe ihnen das, ansonsten sollen sie klagen.
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#4
Das haben sie mir ja so bestätigt

Was auch noch verwundert ist der Satz.
"Im Rahmen des o.g. Urteils wurde jedoch anscheinend die Regelung des §1612bAbs2 BGB nicht beachtet. Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gem Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. das bedeuted, dass unterhaltsrechtlich nicht die tat. Kindergeldzahlungen zugrundegelegt werden sonern lediglich der Kindergeldanspruch für die gem. Kinder"
Hat da da AG einen Fehler gemacht ?
Und was gilt nun, das Urteil oder das Ansinnen des JA
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#5
(18-07-2014, 18:49)zwangszahler schrieb: Und was gilt nun, das Urteil oder das Ansinnen des JA
Mit Verlaub...., was wiegt wohl schwerer? Ein Gerichtsurteil, oder ein "Ansinnen" der Kinderklaubehörde? Tongue
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#6
Das alles ist mir schon klar. Wie gesagt ist mein Problem der Fragebogen, nicht das geforderte Kleingeld, monatlich wären das ca 20€, Nachzahlung ca 200€.
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#7
(18-07-2014, 15:10)zwangszahler schrieb: Habe heute einen Brief vom JA erhalten, die da möchten, dass ich Unterhalt nachzahle und mein Vermögen offen lege.

Alle zwei Jahren musst du Auskunft geben. Wann war die letzte Auskunftsanfrage?
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#8
Vor etwa 3 Jahren
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#9
Dann ist die Sache eindeutig. Man kann von dir Auskunft verlangen. Du musst jedes Detail deiner Einkommenssituation vorlegen und Nachweise dafür beifügen. Aber eine Zahlung für die Vergangenheit ist abzulehnen.
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#10
(18-07-2014, 19:54)p schrieb: Aber eine Zahlung für die Vergangenheit ist abzulehnen.
Du musst Dich jetzt nackig machen. Aber das von @p ist zu beachten!
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#11
Heißt das nun ich muß den Fragebogen komplett ausfüllen ?
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#12
(18-07-2014, 19:59)zwangszahler schrieb: Heißt das nun ich muß den Fragebogen komplett ausfüllen ?
Ich fülle nie was von JA aus. Liegt ganz bei Dir!
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#13
Ich weiss nicht, was auf diesem Fragebogen exakt steht. Aber die Auskunft ist nicht an die Form dieses Fragebogens gebunden. Es gibt keine Formularpflicht. Stelle deine Einnahmen tabellarisch dar und vergiss Nachweise dafür nicht.
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#14
Hier der Fragebogen des JA
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#15
Wie immer.

Mit diesem Fragebogen werden auch Auskünfte erfragt die für die "Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nach §1605 BGB" nicht erforderlich sind.

Daher kann man von der Nutzung des Fragebogens klar abraten. Wenn du es übrigens exakt wörtlich liest, dann steht in dem "Hinweis", dass man Auskünfte will - aber nirgends, dass dazu dieser Fragebogen zwingend wäre. Das soll nur suggeriert werden - den Dummen.

Immerhin enthält er kein "erweitere Ausforschungserlaubnis" bei allen möglichen Behörden.

Machs tabelarisch mit Belegen, wie @p schon vorschlug.
Und vergesse keinesfalls umfangreich die "Belastungen" durch Umgangskosten darzulegen: höhere Miete über 360€, Tagessätze, Fahrtkosten, Spielzeug, urlaube,.... Freu dich auf ihre Antwort.
Beantrage eine Erhöhung des Selbstbehaltes wegen dieser und anderer Kosten.

Z.B.
Die "Bankverbindung" oder die "Grundbuch-Bezeichnung" oder "Abgabe der EV" ist für die Höhe der aktuellen Leistungsfähigkeit ohne jeden Belang - für eine spätere Pfändung schon. Nur gehört die Pfändungsvorbereitung nicht zum Umfang des Auskunftsanspruchs, erklärt aber die Motivation für solche Ausforschungen.

Ich hab solche Fragebögen in 18 Jahren nicht ausgefüllt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#16
Umgangskosten, habe ich keine, da dank Mammi und JA die Kinder keinen Konakt wünschen
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#17
Meines wissens nach kann nur eine Erhöhung des KU verlangt werden ab Zeitpunkt der Festtstellung bzw. Aufforderung.
Eine rückwirkende Zahlung würde ich ablehnen.
Mach das mal und warte ab waskommt.
Melde dich dann wieder.
Hatte auf Auskunft geben müssen. Bei mir wurde keine rückwirkde Zahlung verlangt, da Mitarbeiter des JA erklärte dass das Datum der ersten Aufforderung für Offenlegung gilt.
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#18
Wenn bei einem der Kinder das Kindergeld weg gebrochen ist, wie Du schreibst, dann hast Du eher weniger Unterhalt zu zahlen, denn mehr.

Dann hat das Kind ein Einkommen, dass ganz schön hoch ist, oder die Mutter ist zu dämlich, eine Steuererklärung zu machen.

Selbst wenn man nur die Hälfte des Einkommens berücksichtigt, weil das Kind noch minderjährig ist, sinkt der Unterhaltsbetrag um ein beträchtliches Stück.

Ich würde erst Auskunft darüber wollen, warum das Kindergeld weg gebrochen ist.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#19
(20-07-2014, 13:43)Camper1955 schrieb: Wenn bei einem der Kinder das Kindergeld weg gebrochen ist, wie Du schreibst, dann hast Du eher weniger Unterhalt zu zahlen, denn mehr.

Die Kinder von Madam haben versch. Väter, die Kinder von mir erhalten noch Kindergeld
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#20
ich verstehe den TO so, dass der KM Kindergeld für ein älteres, anderes Kind nun fehlt, weil dieses 18 geworden ist.
mmm
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#21
(20-07-2014, 15:09)zwangszahler schrieb: Die Kinder von Madam haben versch. Väter, die Kinder von mir erhalten noch Kindergeld

Ok. Eine Einnahmequelle ist weg gebrochen, muss eine neue her. Big Grin

Nun schreib das Jugendamt einfach mal an, dass Du aufgrund der Umgangsverweigerung durch die KM seelische Probleme bekommen und einen Antrag auf Feststellung des Grades einer Behinderung gestellt hast. In Zukunft ist daher eher mit Unterhatlskürzungen, wie Unterhaltserhöhungen zu rechnen.

Den Nachweis kannst Du noch am PC erbringen.

Geh einfach auf den folgenden Link:

http://www.versorgungsaemter.de/Antraege_index.htm

Geh auf Dein Bundesland, füll den Antrag aus, mach zwei Kopien und sende ihn ab.

Eine Kopie reichst Du an das Jugendamt weiter, die andere Kopie ist für Dich.

Rede auch mit Deinem Hausarzt über Deine Seelenschmerzen, weil Du keinen Kontakt zu den Kindern haben darfst. Bitte um Überweisung an einen Psychiater.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#22
Super Tip, das erklärt auch meine Schlaflosigkeit und permanente Niedergeschlagenheitheit.
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#23
(20-07-2014, 15:34)zwangszahler schrieb: Super Tip, das erklärt auch meine Schlaflosigkeit und permanente Niedergeschlagenheitheit.

Das trifft auf viele User hier zu.

Die wenigsten wollen sich eingestehen, dass sie deswegen psychisch krank sind.

Behinderung/Schwerbehinderung assoziiert man immer mit einem Rollstuhl oder einer sichtbar geistigen oder körperlichen Erkrankung.

Dem ist aber nicht so.

Du würdest an mir nie sehen, dass ich mit einem Grad von 70 (Prozente gibt es im Behindertenrecht nicht) psychisch behindert bin.

Trotzdem ist es so. Das kann nur ein Psychiater/Psychotherapeut sehen, wenn er die ganze Lebensgeschichte kennt. Mach Dich also auf viele Sitzungen bei einem Psychotherapeuten gefasst.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#24
Eine Frage habe ich noch, im § 1605 BGB steht , dass man über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen hat.
Ist das wirklich so auch wenn man seinen Unterhalt zahlt, man der Gegenseite trotzdem über sein komplettes Vermögen in Kenntnis setzen muß .
Oder gilt das nur wenn man den Mindestsatz der DT nicht zahlen kann
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#25
(21-07-2014, 17:56)zwangszahler schrieb: Eine Frage habe ich noch, im § 1605 BGB steht , dass man über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen hat.
Ist das wirklich so auch wenn man seinen Unterhalt zahlt, ...

Ja!

Alle zwei Jahre kann der Unterhaltsberechtigte Auskunft verlangen.

Wobei die Frist nicht von Auskunftsbegehren zu Auskunftsbegehren läuft, sondern von letztem Auskunftserteilen zu nächstem Auskunftsbegehren.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Unterhalt, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu laufen.

Weitere Hinweise findest Du hier:

http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html

Simon II
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