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Aufgelaufene Schulden? Wie man auf Auskunftsforderung reagiert
#1
Hallo!

Wie bzw. wo bekommt man die ganzen bisher aufgelaufenen Schulden für KU heraus, bis zum 18 Lebensjahr?
Also die Schulden, die auf einen Titel bestehen? einschließlich UVG....
Gibt es dafür eine Art zentrale Auskunftsstelle?

Hintergrund: Teilweise leistungsfähig angenommene, teilweise leistungsfähige Zeiträume,


Falls es die Frage schon gibt, bitte löschen.
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#2
Wenn eine Beistandschaft bestand, gibts zum 18. Geburtstag normalerweise eine solche Aufstellung für den Pflichtigen. Wernn nicht, ist es Sache des Berechtigten, "sein" Geld zu fordern. Fordert der nichts, greift irgendwann eine Verjährung.
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#3
Danke für die Auskunft!

Eine Beistandsschaft bestand und ich bekam keine Auflistung vom JA,

allerdings kurz nach der eingetretenen Volljährigkeit vom RA des Kindes eine Zahlungsaufforderung von ca. 5000 Eur,
die jetzt auch dem Streitwert im Vorverfahren entsprechen, ohne irgendwelche Auflistung,
mit der Begründung, weil ich angeblich ein Gewerbe betreiben solle,
was def. nicht stimmt. (vom geg. RA erfunden ist)

Sind das dann etwa die titulierten und bereits aufgelaufenen Unterhaltsschulden?


@p plus UVG, denn das wird ja bereits in kleinen Raten abbezahlt (Fall ist dir ja soweit
bekannt)

Über diese gesamte UVG-Summe kann ich mich also beim JA informieren?
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#4
(14-07-2014, 15:43)naivundunwissend schrieb: Sind das dann etwa die titulierten und bereits aufgelaufenen Unterhaltsschulden?

Könnte gut sein. Kannst du ja überprüfen anhand der Differenz deiner Zahlungen und dem titulierten Unterhalt. Und dieses Geld wird jetzt von dir eingeklagt? Oder was heisst "Vorverfahren"? Würde mich wundern, denn titulierte Ansprüche sind ohne weitere Zwischenschritte sofort vollstreckbar. Die können dich einfach ruckzuck pfänden und brauchen dich nicht nochmal verklagen.
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#5
(Hätte ich da mal lieber eine Kostentabelle angelegt....ich selbst kann es nicht mehr nachvollziehen, zudem ist das Ganze für mich undurchsichtig)

Ja, 5000 Euro werden jetzt von mir eingeklagt, mein pers. Einspruch im gerichtlichen schriftlichen Vorverfahren mit anhängiger Kopie vom Jobcenterbescheid und der Aussage, dass ich keine weiteren Einkünfte habe, wurde vom Gericht mit der Begründung des Anwaltzwangs (auch bei Einspruch!) verworfen, die geg. Anwältin schrieb dazu: "Auskunft wurde definitiv nicht erteilt."
Mir wurde seitens des Gerichts nochmals eine Notfrist erteilt.

(Ich beschaffe mir ja noch gerade den von mir verlegten Titel...ist nicht ganz einfach, dumm von mir, ich weiss)


(Zum Anwaltszwang noch ergänzend:
Mir wurde vom Gericht schon im ersten Schreiben mitgeteilt, dass ich keine VKH bekommen würde. im anderen Thread wurde mir ja mitgeteilt, ich solle das ganze dann dem JC im Sinne einer "Änderungsanzeige" vorlegen, dann brauche ich wohl keinen Anwalt mehr.)
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#6
Wie lautet denn der gegnerische Antrag? Tipp das doch mal anonymisiert ab.
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#7
(14-07-2014, 16:52)naivundunwissend schrieb: (Ich beschaffe mir ja noch gerade den von mir verlegten Titel...ist nicht ganz einfach, dumm von mir, ich weiss)
Ich finds immer wieder erstaunlich, wie selbst unser @p auf solche Fakes reinfällt. Big Grin
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#8
Also, die die VKH vom Kind ist durch, das hat der Anwalt geschafft.
Da ich nur mit Jobcenterbescheid auskunft gegeben habe. Das war der zuwenig an Auskunft, obwohl Einnahmen dort darauf alle aufgelistet sind, die werden mir ja auch direkt vom Existenzminimum abgezogen, soweit gut. Ich habe ebenfalls geschrieben, dass ich sonst keinerlei Einnahmen habe.
Verfahrenswert 4640 Euro

Schreiben des RA, was auch über das Gericht noch mal im Anhang versendet wurde. (anonymisiertes Zitat):

Namens und Vollmacht des Antragsgegners werden wir beantragen,
diesem VKH unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.

Nach Bewilligung von VKH werden wir beantragen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über seine sämtlichen Brutto-Netto-Einkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus der Steuererstattung und aus anderer Herkunft für die Zeit von Dez. 2012 bis einschließlich Nov. 2013 zu erteilen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 und die Lohnabrechnungen des Arbeitgebers in der Zeit von Dez. 2012 bis einschließlich Nov. 2013 sowie etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogenes Arbeitslosengeld,

2. der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragssteller Auskunft über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen aus der Zeit der letzten drei Kalendarjahre und durch Vorlage der Einkommmensteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 sowie die erteilten Einkommensbescheide für den Zeitraum.

3. Der Antragsgegner wird ggls. verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller monatlichen Kinderunterhalt in einer nach der ordnungsgemäßen Auskunft noch zu beziffernden Höhe zu bezahlen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Weiterhin wird beantragt,
bei Vorliegen des gesetzlichen Voraussetzungen Anerkenntnis/Versäumnisbeschluss zu erlassen.

Begründung:
Der Antragsteller ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Entsprechend verhält sich die beigefügte Erklärung nebst Belegen.

Der Antrag hat hinreichende Aussicht auf Erfolg

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers. Der Antragsteller ist am 20.11.1993 geboren und 20 Jahre alt. Er besucht
eine allgemeinbildene Schule, nämlich xxx-Schule. mit dem Ziel der Hochschulreife.

Die Mutter des Antragstellers ist ebenfalls unterhaltspflichtig. Sie ist jedoch Hausfrau und hat keinerlei Einkünfte.

Der Antragsgegner wurde am 28.12.2013 aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Ihm wurde eine Frist bis zum 11.01.2014 gesetzt.

Beweis: Schreiben vom 28.12.2013, Anlage


Der Antragsgegner ließ lediglich wissen, dass er keine Steuerbescheide o. ä. von der Unterzeicherin aufgeführte Dinge habe.
Auskunft hat er jedoch nicht erteilt.

Beweis: Schreiben vom 8.1.2014, Anlage 2.
(Ich schickte eine Kopie des Bescheides des Jobcenters und sagte,
ich habe keine weiteren Einnahmen erzielt und
keinerlei Steuern bezahlt, weil keine aufgelaufen sind, und seit Jahren von HarztIV lebe)

Die von dem Antragsgegner gemachten Angaben sind für eine Auskunftserteilung nicht ausreichend. Dem Antragssteller ist bekannt, dass der Antragsgegner ein Ingenieurbüro und eine Naturheilpraxis betreibt, so lautet jedenfalls ein Schild, das an dem von dem Antragsgegner bewohnten Haus hängt.

Da ordnungsgemäße Auskunft nicht erteilt wird, ist nunmehr Antrag geboten. Der Antragsteller zahlt lediglich 50,00 Euro monatlich für den volljährigen Antragsteller.

(Bemerkung, Das Schild hing wegen meiner (schwerst-)kranken Schwester dort, und das andere war mal ein Kirmesdruck/Geschenk als ich mein Diplom machte, es gab hier weder Kunden noch Gewerbe noch Geldfluss, auch nicht Online, abgesehen von normalen Käufen, noch nicht einmal ebay. (Kirmesschilder halt))

(Darauf hin habe ich Einspruch erhoben, der vom Gericht wurde verworfen, mit der Begründung, dass ich Anwaltszwang hätte, jedoch wurde mir keine VKH trotz reinem JC-Bezug gewährt.)

Es gab danach einen richterlichen Beschluss zur gewährten VKH des Kindes.


*P Jetzt gibt es eine (richterliche) Verfügung vom Gericht, soll ich das auch noch zitieren? Da geht es um Fristen, Anerkenntnisurteil alles mit Gesetzen nach ZPO
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#9
Vielleicht ist es dich beim Abtippen aufgefallen: Die Gegenseite sagt kein Wort zu Rückständen, sondern beantragt nur laufenden Kindesunterhalt für einen privilegierten Volljährigen. Dazu gehört das Auskunftsersuchen. Der Verfahrenswert hat nichts mit Rückständen zu tun.

Der Anwalt hat um Auskunft gefragt, was genau hast du ausser dem ALG 2 Bescheid dem geschickt? Erklärungen, dass du keine Unterlagen hast? Hast du dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Gegenseite etwas geantwortet?

Hast du erklärt, dass du keiner selbständigen Tätigkeit nachgehst und deshalb keine Unterlagen zu selbständigen Tätigkeiten hast? Dass du keine Einkommenssteuererklärungen machst?

Der Knabe kann ja nicht besonders helle sein, wenn er mit 20 noch in eine allgemeinbildende Schule geht, offenbar zweimal durchgeflogen. Kurz vor Ablauf der strengen Unterhaltsphase wird gerne nochmnal geklagt, so dass ein neuer Titel entsteht. Ein paar Monate später muss den dann der Pflichtige auf eigene Kosten wieder loswerden.
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#10
Richtig, dann geht es wohl um laufenden Unterhalt, ich war allerdings überrascht, dass es um so einen hohen Betrag in einem Batzen geht, deshalb bin ich von Rückständen ausgegangen.
(Außerdem lesen sich diese Auskunftszeiträume so ähnlich wie bei einer Steuererklärung für Selbstständige, obwohl, ich war noch nie selbstständig, und habe daher davon kaum Ahnung.)

(Irgendwie habe ich vielleicht bereits bei der VKH Gewährung vom Gericht gepennt, weil ich den Aufbau so eines Verfahrens nicht richtig kenne.)


Ich schickte dem Anwalt neben dem Alg2 Bescheid noch einen Brief, dass ich sonst keinerlei Einkommen und keine anderen verlangten Beläge habe.

Sehr geehrter Herr "Anwalt",
leider habe ich keine Steuerbescheide für 2010-2012, oder andere von
Ihnen verlangten Dinge.

Wieso wendet sich "Kind" nicht an mich, wenn es etwas möchte und will es etwa nicht erfahren, wie es wirklich gewesen ist. Er kann mich ja mal besuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage


Auch dem Gericht schickte ich eine Kopie des Jobcenter Bescheides, und auch die Mitteilung nur vom Jobcenter gelebt zu haben.
und
nach dem (Versäumnis-) Beschluss zusätzlich ein von mir erbetenes Schreiben vom Finanzamt, dass über den gesamten Auskunftszeitraum keine Steuern angefallen seien.
Ich schrieb auch, dass ich mir keinen Anwalt leisten kann, und fragte, wie ich denn dann unter Anwaltszwang nur über einen Anwalt antworten könne, wenn ich von Anfang an keine VKH gewährt bekäme.
Ich habe erklärt, dass ich keinerlei andere Einnahmen habe, wie auf dem Jobcenterbescheid steht, und ich habe widersprochen, dass ich im Auskunftszeitraum wie behauptet, weder einer selbstständigen noch nichtselbständigen Arbeit nachgegangen bin.
Und deshalb sind Steuererklärungen seitens des Finanzamtes nicht notwendig.
Ebenfalls beschwerte ich mich über den vom Richter so hoch angesetzten Verfahrenskostenwert.
(Den Brief kann ich per pn schicken.).


(Ich habe bisher vor, den Satz mit der nicht ausgeübten Arbeit noch mal an Eides statt zu bekräftigen. Vielleicht verschafft es mir mehr Gehör? auch über einen Anwalt)

Bemerkung:
(Das Kind geht aufs bekannte Gymnasium, will Abitur machen, hoffentlich nicht noch studieren, dann esse ich hier hoffentlich nicht nur noch trocken Brot und blanke Nudeln,)
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#11
Du hättest das alles bereits bei der ersten Anfrage des Anwalts antworten müssen.

Und wie lautete der Beschluss des Richters?

Du hast die Anfragen nie richtig gelesen, sondern eigene Phantasien entwickelt, die gar nichts mit dem Vorgang zu tun haben. Falls noch etwas zu den Altschulden kommt, so kann sich das Kind damit Zeit lassen. Die Hemmung der Verjährung wurde erst vor wenigen Jahren von 18 auf 21 Jahre erhöht, so dass die Verjährung erst mit 24 eintritt. Immer druff...
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#12
Es ist also wichtig, bei so einem Fall direkt dem Anwalt des Kindes Rede und Antwort zu stehen, also sofort beim ersten Schreiben, und zwar ausführlich, also über einen anderen Anwalt für Familenrecht, den man dann in Raten abbezahlt.
Das heißt auch für mich, man steht grundsätzlich immer plötzlich "mit dem Rücken zur Wand", auch wenn man gar nicht absolut adäquat reagieren kann,
so haftet man doch für den entstehenden Fehler und die verbundenen Kosten.
Ich habe die Schriftstücke des RAs ganz gelesen, konnte nur mit den erfundenen Behauptungen/Beschuldigungen nichts anfangen.
Im Beschluss des Richters steht allerdings auch, dass der Kostensatz ggfs. angeglichen werden kann, je nach Ausgang.


(unsachlicher Beitrag)

Bevor ich den Richterbeschluss abtippe und ins Forum stelle, möchte ich erklären, warum ich so vorging.
Die örtliche Schulderberatung (selbst mal Jura studiert) riet mir genau zu diesem Schritt.
(Also einfach Antwort gegenüber dem RA mit Bescheid vom JC + pers. Angabe keinerlei anderer Einkünfte).
-Sie las allerdings nur die ersten Sätze des umfangreichen RA Schreibens. Das hätte mich stutzig machen sollen-
Ich Unbedarfter dachte, damit sei die Sache erst einmal erledigt.

Außerdem wusste ich nicht um den Unterschied zwischen Familiengericht und z. B. Zivilforderung eines Telekommunikationsunternehmen, da kann man es ja bei unberechtigter Forderung bis zum Mahnbescheid ankommen lassen. und vielleicht kurz (friedlich) gegenüber dem Fordernden antworten, dass die Forderung unberechtigt ist.- In solchen Fällen fallen ja Kosten an, die dann die Gegenseite zu tragen hat.
Wenn solche Anwaltsforderungen mit diesen zeitgleich passieren, muss man sie nicht unbedingt auseinander halten können, insbesondere wenn man wie aus einem anderen Thread bekannt ist, eine akute Pflegesituation hatte, und selbst durch Fremdeinwirkung krank wurde (lange fast handlungsunfähig) dazu. Das Gute dabei ist, ich gesunde wieder, dauert aber leider lange, und, ich bekomme jetzt etwas mehr Ordnung.

(/unsachlicher Beitrag)
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#13
(15-07-2014, 09:44)naivundunwissend schrieb: Es ist also wichtig, bei so einem Fall direkt dem Anwalt des Kindes Rede und Antwort zu stehen

Nur bei berechigten Anfragen. Ob seine Anfrage berechtigt war, kriegst du raus, indem du zum Beispiel "Auskunftspflicht Kindesunterhalt" bei google.de eintippst. Dann stösst du schnell auf Dinge wie §1605 BGB: "Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. "

Einer berechtigten Forderung nicht zu folgen führt natürlich zu einer Klage gegen dich. Die du verlierst und damit auch die Kosten der Gegenseite zu tragen hast.
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#14
(14-07-2014, 16:52)naivundunwissend schrieb: Mir wurde seitens des Gerichts nochmals eine Notfrist erteilt.

Tut mir leid, aber man kann Dir nicht helfen, wenn Du nur in unzusammenhängenden Brocken damit herauskommst, was überhaupt Sache ist.

An welcher Stelle im Verfahren stehst Du? Bist Du noch innerhalb der "Notfrist"?

Wenn das Verfahren (Wieso eigentlich "Vorverfahren"? Was ist das, ein "Vorverfahren"?) noch läuft, dann müssen Deine Prioritäten darin liegen, a) nachzuweisen, dass Du derzeit kein Einkommen außer Deiner HartzIV-Bezüge hast, b) Deine Bewerbungsbemühungen nachzuweisen oder alternativ dazu zu belegen, warum Du (z.B. durch Krankheit) gehindert bist, am Erwerbsleben teilzunehmen.

Was Dir passieren kann, wenn Du obiges nicht machst, ist, dass man Dir ein fiktives oder theoretisch zu erwirtschaftendes Einkommen unterstellt.

Da Du vorgibst, Ingenieur zu sein (was ich mir angesichts der Tatsache, dass Du nicht ansatzweise in der Lage bist, einen Sachverhalt zu erfassen und strukturiert zu erläutern, nicht wirklich vorstellen kann), kann dieses fiktive Einkommen auch ziemlich hoch angesetzt werden. Folglich solltest Du auch darlegen, welche Tätigkeiten Du in letzter Zeit tatsächlich ausgeführt hast, um darauf hinzuwirken, dass man von Dir keinesfalls ein Einkommen gemäß Deiner Ausbildung erwarten kann, sondern sich eher am Grundeinkommen orientiert.
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#15
Und die Argumentation, die Du in dem Verfahren bringst, sollte auch schlüssig und nachvollziehbar sein. Wenn Du z.B. das Schild "Naturheilpraxis" vor der Tür damit erklären willst dass das wegen Deiner "(schwerst-)kranken Schwester" dort hing, versteht das einfach niemand. Wo ist da ein Zusammenhang? 99,99% aller Menschen hängen kein Schild mit einer solchen Aufschrift an die Tür, nur weil ein Familienangehöriger krank ist.
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#16
Das Schild spielt keine Rolle. Der gegnerische Anwalt hat den üblichen Standardbaustein zur Einkommensabfrage verwendet, in dem alles durch die Bank genannt ist, was irgendwie Einnahmen sein könnten. Ein Nachweis der Nicht-Selbständigkeit ist nicht nötig. Man beantwortet so etwas zunächst mit "Ich erkläre hiermit, weder heute noch in der Vergangenheit einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Vielmehr bin ich seit dem x.x.xxxx unfallbedingt erwerbsunfähig krankgeschrieben (Nachweis liegt bei)".

Wir explizit wegen dem Schild gefragt, antwortet man:

"Herr Anwalt, es tut mir sehr leid, dass Sie nicht in der Lage sind einen Scherzzettel vom Jahrmarkt nicht von einem Praxisschild zu unterscheiden. Ich bin im Übrigen auch in keinem Verzeichnis als Naturheilkundler eingetragen und erkläre hiermit: Ich war und bin nicht selbstständig, kein Naturheilpraxisbetreiber, nichts dergleichen. Das Schild hängt dort, weil ich meiner von mir gepflegten sterbenden Schwester eine Freude machen wollte, aber Pietät oder gar Verständnis für solche Ereignisse ist von Ihresgleichen natürlich nicht zu erwarten, eher schon Nachfragen selbst nach gebrauchtem Toilettenpapier, wenn damit irgendein Schimmer auf mehr Unterhalt verbunden wäre."

Der letzte Satz ist natürlich unnötig, der dient nur der eigenen Seelenhygiene.
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#17
(15-07-2014, 13:26)p schrieb: Der letzte Satz ist natürlich unnötig, der dient nur der eigenen Seelenhygiene.

Der ist nicht nur unnötig, sondern schwer unklug. Dummdreistes Auftreten sollte man (falls man so gestrickt ist, dass man dergleichen tatsächlich für die eigene Seele benötigt) sich für die Fälle aufsparen, in denen man a) nichts mehr zu verlieren hat oder b) den Fall ohnehin in der Tasche hat.

Auch Richter sind Menschen und niemand hat es besonders gern, wenn sich jemand nassforsch aufspielt (insbesondere wenn derjenige ohnehin recht wenig auf dem Kasten hat).
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#18
Im Gegenteil: Provokation ist eine altbekannte Taktik, die ansonsten immer gegen pflichtige Väter angewendet wird. Wer provoziert wird, macht mehr Fehler und gerät auf Abwege, das ist der Grund dafür.

Braves Hündchen spielen und bei Schwachsinnsfragen lieb bleiben, führt bei Juristen nicht zu Konzilianz, sondern zu grünem Licht für übergriffiges Verhalten. "Ein Depp! Juhuu, den können wir billig übertölpeln".

Zitat:Auch Richter sind Menschen

Da bisher weder von Hunden noch von Computern verhandelt wird, stimme ich dir zu. Wir sind alle Menschen; die Mörder im Gefängnis, die Henker, die Diktatoren, die Religionsspinner, die Juristen, die Forenbetreiber....

Was soll also die Aussage?
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#19
So habe ich das gemacht, dass ich erklärt habe; ich gehe keiner selbstständigen und auch keiner nichtselbständigen Arbeit nach.
Darauf kam das:


Amtsgericht XXXX
Familiengericht
Versäumnisbeschluss

In der Familiensache

des
Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte XXXXX

gegen

XXXX (mich)

Antragsgegner

hat das Amtsgericht -Familiengericht- XXXX
im schriftlichen Vorverfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 331 Abs. 3ZPO
am XXXX
durch Richter am Amtsgericht XXXX

beschlossen:

1.

Der Antragsteller wir verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über seine sämtlichen Brutto-Netto-Einkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus Steuererstattung
und aus anderer Herkunft für die Zeit von Dez.2012 bis einschl. Nov. 2013 zu erteilen durch Vorlage der Lohnbescheinigung für das Jahr
2012 und die Lohnabrechnungen des Arbeitgebers in der Zeit von Dez. 2012 bis einschließlich Nov. 2013 sowei etwa bezogenes Krankengeld und
etwa bezogenes Arbeitslosengeld.

2.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskufnft über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer
Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen aus der Zeit der letzten drei Kalendarjahre und durch Vorlage der Einkommenssteuerüberschussrechnungen für die Jahre 2010 bis 2012 sowie die erteilten Einkommenssteuerbescheide für den Zeitraum zu erteilen.


Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wir auf 4600,00 Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrunng

Gegen den Versäumnisbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.....
Er kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht.......

XXXX (Richter)
Ausgefertigt

XXXX Justizbeschäftigte
(Unterschrift)
als Urkundbeamtin der Geschäftsstelle (Stempel)


Ich erwiderte wieder innerhalb der Zweiwochenfrist persönlich ohne Anwalt, auch das wurde vom Gericht verworfen.
Ich bekam nochmals eine Notfrist zum Einspruch (mit Anwalt!) gestellt. In dieser Frist befinde ich mich jetzt mittendrin!
Jetzt muss ich richtig handeln.
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#20
(15-07-2014, 13:55)p schrieb:
Zitat:Auch Richter sind Menschen
...

Was soll also die Aussage?

Diese Aussage soll verdeutlichen, dass niemand das von Dir skizzierte Verhalten besonders sympathisch finden wird. Da der TO aber sehr wohl vom Wohlwollen des Richters abhängig ist (und auch bisher davon profitiert hat (siehe Nachfrist)), wäre es ziemlich dumm, so zu agieren.

Allerdings ist es eine Strategiefrage und auch eine Frage der eigenen inneren Haltung, ob man glaubt, mit stupider Unverschämtheit weiterzukommen. Wir können die Entscheidung also getrost dem TO überlassen.
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#21
Nicht sympathisch finden? Sehr schön, Treffer.

(15-07-2014, 14:24)Theo schrieb: des Richters

Der Brief geht an den gegnerischen Anwalt aufgrund der Aufforderung des gegnerischen Anwalts, vom Richter war gar nicht die Rede, ein Verfahren war gar nicht in Aussicht und hätte auch nicht begonnen, wenn er ganz einfach die Auskunft gegeben hätte. Und sich Wohlwollen von Juristen erkaufen wollen: Siehe oben.

Zitat:Ich erwiderte wieder innerhalb der Zweiwochenfrist persönlich ohne Anwalt, auch das wurde vom Gericht verworfen.

Da muss ich mich doch am Kopf kratzen. Dir wird ausdrücklich zum wiederholten Male vom Richter gesagt, dass du einen Anwalt benötigst sonst geht nix, ausdrücklich auch für den Einspruch und du gehst wieder ohne Anwalt hin?

Die Folgen des Versäumnisurteils hättest auch kostenlos haben können, indem du vor einem halben Jahr auf den ersten Brief vollständig Auskunft gegeben hättest. Ich würde es jetzt hinnehmen und die Auskunft geben, denn auch mit Auskunft und Anwalt wird der Richter nichts anderes urteilen als Auskunft zu geben und die Kosten dir aufzuerlegen weil du verloren hast. Schick doch den Krempel endlich hin, vor allem das Papier des Finanzamts und wenn etwas nicht der Fall ist, z.B. keine Kapitaleinnahmen, dann erkläre dass du keine Kapitaleinnahmen hast statt in Schockstarre gar nichts zu sagen.
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#22
p schrieb:

Zitat:Schick doch den Krempel endlich hin, vor allem das Papier des Finanzamts und wenn etwas nicht der Fall ist, z.B. keine Kapitaleinnahmen, dann erkläre dass du keine Kapitaleinnahmen hast statt in Schockstarre gar nichts zu sagen.

Genau das hatte ich getan und auch geschreiben, danach kam vom Gericht:
Das dürfe nur ein Anwalt (ans Gericht schreiben und Beläge einreichen).

Einen Anwalt muss ich jetzt schnell einschalten, habe ja nur noch ein paar Tage.
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#23
Auskunft geben kannst du auch ohne Anwalt. Anwaltspflicht herrscht nur für das Verfahren selbst. Das ist vorbei. Nur die Notfrist läuft noch.
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#24
(15-07-2014, 22:24)p schrieb: .... für das Verfahren selbst. Das ist vorbei. Nur die Notfrist läuft noch.
Es steht nach den bisherigen Antworten zu befürchten, dass @naivundunwissend auch das nicht auseinanderhalten kann.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#25
Das Ganze ist jetzt mehr eine Rückschau, weil das Verfahren vollkommen sinnlos und vermeidbar war, gelaufen ist und ein neues Verfahren ausser noch mehr Kosten kein anderes Ergebnis bringen wird, also ebenso sinnlos ist. Für die Zukunft ist nur wichtig, die geforderte Auskunft endlich zu geben. Wenn nicht, ist die nächste Stufe ein Zwangsgeld. Die Vollstreckung richtet sich nach § 888 ZPO, das heißt ohne Androhung kann - anders als bei der Vollstreckung nach § 33 FGG - sofort Zwangsgeld oder Zwangshaft festgesetzt werden. Es ist daher zu empfehlen, die geforderten Papiere mal so langsam zusammenzustellen.
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