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Hauserwerb bei Unterhaltspflicht und Aufstockung
#1
Hallo, mein Vater würde gerne sein Haus an mich weitergeben. Die Kredite sind im Moment so günstig das eine Umschuldung ca. 6000 Euro im Jahr sparen würde. Evtl. würde ich einen Kredit bekommen für das Haus.
Dann hätte ich Eigentum welches noch abbezahlt werden muß.
Zur Zeit ist das mit Umgang und Unterhalt aber so das ich knapp bei Kasse bin. Hätte ich weiterhin Anspruch auf Aufstockung? Da das Haus noch abbezahlt werden müsste, hätte ich kein höheres Einkommen. Könnte ich trotzdem noch aufstocken?

Wie ist das mit dem Unterhalt? Würde sich dadurch der Unterhalt erhöhen? Müsste ich das Haus verkaufen sollte ich mal nicht Unterhalt zahlen können?
lg
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#2
Eventuell ist eine andere Form der Eigentumsübertragung günstiger.

Dein Vater überträgt sein Eigentum an dich, sichert sich aber alle Rechte aus dem Nießbrauch, d.h. er vermietet das Haus auf eigene Kasse. Zum Beispiel an dich. Wenn er stirbt, erlischt damit der Nießbrauch, und das Haus gehört endgültig dir.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#3
Das kann zumindest für die Zukunft Risiken bergen (Frage nach eventuell nicht leistbarem Unterhalt usw.), die jetzt weder klärbar sind, noch einkalkulierbar, da man den Fall lediglich konstruieren könnte.

Ich würde einen Beratungstermin bei einm Notar machen. Man kann trotz Überschreibung des Hauses das Haus praktisch unverkäuflich machen.
Ein Einsitzrecht des Vaters bis hin zu einem Verkaufsverbot zu Lebzeiten. Der Gestaltungsspielraum bei solchen Dingen ist groß.

In Sachen Aufstockung kann Dir bestimmt jemand Anderes fundierter Auskunft geben und ob es sich auswirken kann. Aber Deine Einkünfte und Zahlen haben sich ja nicht verändert. Wenn Du Dein Geld für den Kauf nutzen kannst, ist es erst einmal Deine Entscheidungsfreiheit.

In Unterhaltssachen kann man natürlich verlangen, (insbesondere auch bei Rückständen), vorhandenes Vermögen aufzulösen.
Aber das muss erst einmal vorhanden sein. Die Bank steht im 1. Rang und da bleibt sie auch. Alles Andere wäre Nachrangig und müsste hoffen, dass bei einem Verkauf oder einer Zwangsversteigerung was übrig bleibt.

Dazu müsste vorher die Schuld im Grundbuch eingetragen werden, um dann aus einem Nachrang heraus versteigern lassen zu können. Am Anfang der Laufzeit der Finanzierung wohl kaum möglich. Außerdem stünde Dem auch das oben genannte entgegen. Nämlich die Absicherung durch Rechte Dritter am Gebäude.
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#4
Dann würde ich keinen Kredit bekommen. Wenn das Haus nicht verkaufbar sein sollte.
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#5
Wenn Du es hinbekommst, das Haus erst einmal unverkäuflich zu machen, kann das JC die Aufstockung auf Darlehnsbasis vornehmen. Die stehen beim Verkauf sofort auf der Matte.

Wenn das Haus rechtlich zu verkaufen ginge und Du selbst nicht darin wohnst, ist es sofort verfügbares Vermögen. Du würdest verpflichtet werden, davon zu leben und nicht von der Aufstockung. Wenn es klein ist und Du selbst darin lebst, ist es "Schonvermögen". Dann kommt beim Unterhalt wieder der Wohnwert ins Spiel.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#6
Die Tilgung eines Hauskredits wäre ohnehin deine Privatsache, die das Jobcenter nicht einrechnet. Vor allem nicht, wenn das Haus erst nach Eintritt der Bedürftigkeit übernommen wurde. Das wäre sonst Vermögensbildung auf Kosten des Jobcenters.
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#7
Zieh als Mieter in das Haus und lass das Jobcenter das Haus abbezahlen.
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#8
Theoretisch ginge das schon. Einen Kredit aufnehmen kannst du jedenfalls nicht, weil das als Einkommen angerechnet wird. Wenn, dann müsste dir dein Vater das Haus inklusive der Restschuld überschreiben.
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#9

(09-07-2014, 16:20)the notorious iglu schrieb: Einen Kredit aufnehmen kannst du jedenfalls nicht, weil das als Einkommen angerechnet wird.
Nein, wenn es ein zweckbestimmtes Darlehen ist, ist es kein Einkommen. Es gibt dann jedoch enge zeitliche Grenzen, wann es dafür verwendet werden muss. Kenn so einen Fall, wo Aufstocker Bankdarlehen erhielt, um zweite Wohnung im geerbtem Haus vermietbar zu machen - er kam leider auch mit der Einnahme "nicht so ganz" aus der Bedürftigkeit. ;-)

Grundsätzlich ist das schon möglich - aber oft ein ziemlicher Hickhack. Und nur, wenn du auch selbst drin wohnst. Allerdings bekommst du dann nur Zinsen(keine Tilgung) und oft sehr knauserig mit den BK/NKs. Da ist es wirklich besser, wie @iglu schon schrieb, du wirst Mieter im väterlichen Haus. Unsere Aufstocker im Eigenheim, haben echt dauernd Ärger, jede Reparatur muss einzeln bewilligt werden. Ein echter Erhalt ist auf längere Sicht nur schwer möglich.

Das JA wird bei Rückständen wohl nicht gleich die Verwertung anstreben - eher werden sie zügig eine Sicherungshypothek eintragen am nächst möglichen Rang. Teilweise können sie sich für mdj. Kind auch im Rang vorschieben lassen! Aber wohl nicht vor die erstrangige Bank. In jedem Fall kommen Immobesitzer niemals under Mindest-KU.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#10
(09-07-2014, 16:57)sorglos schrieb: Nein, wenn es ein zweckbestimmtes Darlehen ist, ist es kein Einkommen. Es gibt dann jedoch enge zeitliche Grenzen, wann es dafür verwendet werden muss. Kenn so einen Fall, wo Aufstocker Bankdarlehen erhielt, um zweite Wohnung im geerbtem Haus vermietbar zu machen.

Wenn die Immo geerbt ist und dadurch die Hilfebedürftigkeit verringert oder beendet wird, dann liegt der Fall auch etwas anders.

Das mit dem lebenden Vater und einer Immobilie, die einem nicht gehört hier so hinzudrehen, halte ich für ausgeschlossen.
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#11
Würdest Du denn nach der Weitergabe des Hauses durch deinen Vater an Dich auch selbst im Haus wohnen?
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#12
(10-07-2014, 12:56)raid schrieb: Grundsätzlich gilt:

Tilgungsleistungen, allerdings keine Zinsen, einer selbstgenutzten Immobilie sind[...] zu übernehmen

Es ist genau anders herum. Anderenfalls würde ja jeder, der eine Immobilie abzahlt in Hartz 4 gehen.
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#13
Bisher habe ich noch nicht aufgestockt!
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#14
Da steht in "Ausnahmefällen" und bei "Angemessenheit", wenn ansonsten die Wohnungslosigkeit droht. Dazu gehört das Kriterium, dass die Immobilie fast abgezahlt sein muss. Das BSG hat in neueren Urteilen den Kurs bestätigt, dass die Tilgung grundsätzlich nicht als KDU zu berücksichtigen ist sondern der Vermögensbildung zuzurechnen ist.

Da könnte sonst jeder losrennen, sich auf Kredit ein Haus kaufen, 5% Tilgung vereinbaren, danach Hartz 4 beziehen und sich ins Fäustchen lachen.
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#15
(10-07-2014, 14:03)raid schrieb: "Die Tilgungsraten für ein Haus sind als Kosten der Unterkunft bei Hartz IV zu übernehmen, wenn sie unvermeidlich und angemessen sind. Das urteilte das Landessozialgericht in Sachsen."

Und das ist fast nie der Fall, die Ausnahmen sind speziell und selten. Ganz besonders dann nicht, wenn das Haus erst nach der Bedürftigkeit erworben wurde. Im Normalfall wird keine Tilgung vom Jobcenter bezahlt und Zinsen auch nur begrenzt. Wohneigentum und gleichzeitig Aufstocker oder ALG 2 Bezug ist immer eine schlechte Idee.
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#16
(10-07-2014, 14:27)raid schrieb: Vater und Sohn sind auch nicht als BG zu werten, hierzu gibt es Urteile. Außer sie geben explizit an, dass sie gemeinsam wirtschaften.

Auch das ist nicht richtig. Wenn Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben, wird von einer Einstandsgemeinschaft ausgegangen und die die Beweislast liegt bei Ihnen und nicht beim Jobcenter.
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#17
(10-07-2014, 14:19)p schrieb: Wohneigentum und gleichzeitig Aufstocker oder ALG 2 Bezug ist immer eine schlechte Idee.
Stimmt für Alleineigentum fast immer. Ausnahme: Mehrere Personen/Väter schaffen eine Wohngenossenschaft oder andere Formen von Bruchteilseigentum. ;-) We did it. Sie zahlen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#18
Das ähnelt aber sehr dem Weg über Dritte und dem Prinzip, sich nicht auf frei verfügbares Eigentum einzulassen. Die Gleichung ist einfach: Was man hat, das wird genommen. Also darf man nur wenig haben. Man konzentriert sich auf "nutzen" statt "besitzen".
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#19
(10-07-2014, 17:09)raid schrieb: Eine Vermutung, dass ein gemeinsames Wirtschaften bereits beim Zusammenwohnen von Mutter und Sohn vorliegt, enthält § 9 Abs. 5 SGB II nicht.

Doch genau das steht da.

Zitat:Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Das enthält erstens für das Jobcenter einen Prüfauftrag über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verwandten, der dann natürlich blank ziehen muss, und zweitens die Beweislast für den Hilfebedürftigen.
Wenn der dann nachweisen kann, dass es nicht so ist, ist ja alles in Butter. Aber da muss man erst einmal hinkommen.

Es freut mich, dass du einen Fall hattest. Ich hatte schon ein paar mehr.
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#20
Ach, Raid.

Bei deinem Urteil geht es um die Frage, ob Mutter und Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Darum geht es hier gar nicht. Hier geht es um eine Haushaltsgemeinschaft. Bei der Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht, trägt tatsächlich das Jobcenter die Beweislast, wenn es sich nicht bereit aus bürgerlichem Recht von vornherein ergibt.

Noch einmal mit Hervorhebung:

Zitat:Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
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#21
Wenn sich hier irgendwo ein Witz verstecken sollte, so habe nicht ich ihn gemacht sondern der Gesetzgeber.
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#22
Nein, in einer Haushaltsgemeischaft ist jeder für sich alleine bedürftig oder Teile der Haushaltsgemeinschaft sind gar nicht bedürftig oder leistungsberichtigt.

In einer Bedarfsgemeinschaft ist man als Ganzes bedürftig und leistungsberechtigt. Mal einfach formuliert. Jetzt fragt der eine oder andere vielleicht, was das für einen Unterschied macht: erstens bei den Regelsätzen und zweitens bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen.

In einer Haushaltsgemeinschaft werden Einkommen und Vermögen anderer normalerweise nicht beim Hilfebedürftigen X berücksichtigt und angerechnet es sei denn:

Zitat:Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
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#23
Die Exkursionen ins Reich des SGB sind für mich Neuland und interessant. Aber in diesem speziellen Fall muss ich fragen, ob dem TO (und dazu sollte er sich selbst nochmal Gedanken machen) es weiter hilft, in die Zukunft zu denken nach dem Motto: Was wäre wenn....?

Einerseits ist es unter Umständen vernünftig und andererseits ist es unlogisch, sich über Probleme den Kopf zu zerbrechen, die noch nicht eingetreten sind (Tuvok - mein zweitliebster Vulkanier)

Wenn ich es richtig verstanden habe, zahlt er KU und bekommt KEIn Hartz IV. Warum unterbewusst darauf hinarbeiten?

Niemand (oder?) wird mir doch widersprechen, dass selbst bei all dem Fachwissen hier über das SGB, der Umgang mit dem JC nicht erstrebenswert ist und Nerven kostet. Da kann man froh sein, wenn Leute wie Sorglos oder Iglu einem Rat geben, sonst ist man schnell veräppelt worden.

Aber in diesem Fall geht es um Gestaltung eines Projektes und da würde der Status Quo verlangen, den Gestaltungsspielraum auszunutzen. Daher wiederhole ich mich:

Geh zu einem Notar und laß Dich beraten. Das Ergebnis der Beratung kann man dann nochmal durchdiskutieren. Das Haus kann man grundbuchamtlich absichern. Soviel steht fest.

Leider sind die Zinsen im Moment exorbitant niedrig, was jede Form der Lebensversicherung uninteressant macht. Ansonsten hätte ich dazu geraten, eine Tilgungsaussetzungsfinanzierung zu machen. Du zahlst dann monatlich die Zinsen und den Beitrag in die LV.
Wird die LV fällig, dann löst sie den Kredit ab. Bei eigengenutzten Immobilien ist das aber ein deutlich teureres Vergnügen als ein Annuitätendarlehen. Rechnerisch bekloppt, aber sicher vor dem Zugriff Dritter.

Bei vermieteten Immobilien war es interessant, da die Zinsen absetzbar sind. Allerdings sind gerade die Zinsen niedrig aufgrund der Niedrigzinspolitik, weil unser Staat gerne in die 3. Liga möchte.....

An ein in dieser Weise finanziertes Haus geht nie jemand dran. Es wird ja nichts getilgt. Hätte ich 2000 dieses Modell nicht gewählt, hätte meine Ex meine Bude schon (Miteigentumsanteil). So zerbeißt sie sich seit 8 Jahren daran die Zähne und ihr Neuer muss meine Hecke schneiden ;-)
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#24
Hartz 4 oder nicht kann er als Mieter einziehen und so das Haus abzahlen. Miete bezahlt Absurdistan sowieso, also kann er sie auch an seinen Vater zahlen. Im Aufstockungsfall gibt das Jobcenter noch etwas dazu. Das Ganze kann man so timen, dass alles abbezahlt ist, bis das Kind oder die Kinder Volljährig sind. Dann lässt er sich das bezahlte Haus überschreiben. Wenn das Verhältnis zu den Kindern gut ist, werden sie ihm schon nicht wegen Unterhaltsrückständen, so denn welche bestehen, das Haus unterm [Unterschreitung des Mindestniveaus] wegpfänden.

Ist doch nicht so kompliziert.
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#25
(10-07-2014, 19:58)Nappo schrieb: Wenn ich es richtig verstanden habe, zahlt er KU und bekommt KEIn Hartz IV.

Guggstu in Beitrag #1
Zitat:Hätte ich weiterhin Anspruch auf Aufstockung?
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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